OGH 1Ob194/05v

OGH1Ob194/05v27.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lena S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der mj. Lena S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Juni 2005, GZ 16 R 210/05d-37, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Minderjährige stellte den Antrag, ihren Vater zu verpflichten, vom 1. 10. 2003 bis 30. 9. 2004 Unterhalt von monatlich EUR 220 bzw ab 1. 10. 2004 von monatlich EUR 270 zu zahlen.

Das Erstgericht setzte den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. 10. 2003 bis 31. 10. 2004 mit EUR 192 und ab 1. 11. 2004 mit EUR 235 fest. Das Mehrbegehren des Kindes wies es ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Minderjährige „außerordentlichen Revisionsrekurs".

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG).

Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung der begehrten Erhöhung im Rekursverfahren (vgl 1 Ob 108/02t uva) zu bewerten ist. Dieser Betrag liegt hier deutlich unter EUR 20.000.

Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind. Fehlen Form- oder Inhaltserfordernisse (also zB die Anführung von Gründen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei), so ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (Fucik/Kloiber AußStrG § 63 Rz 5).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Stichworte