Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogens GZ A-140/05 des Vermessungsamts W***** vom 11. Juli 2005 (Herstellung der Anlage L*****).
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Rechtsmittelwerberin nicht Folge; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Rechtsmittelwerberin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", welchen das Erstgericht unmittelbar vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Da der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro nicht übersteigt ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ihn nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nF für zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG nF); in diesem Fall bleibt lediglich die Möglichkeit, eine beim Gericht erster Instanz einzubringende Zulassungsvorstellung unter gleichzeitiger Ausführung des Revisionsrekurses an die zweite Instanz zu erheben (§ 63 AußStrG nF). Darin ist die Abänderung des Zulassungsausspruchs unter Darlegung der Gründe iSd § 62 Abs 1 AußStrG nF zu begehren. Die Entscheidung des Rekursgerichtes darüber ist unanfechtbar. Das Erstgericht wird zu prüfen haben, ob das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" vorgelegte Rechtsmittel in eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG verbessert oder als solche verstanden werden kann; diese wird dem Rekursgericht vorzulegen sein (§ 69 Abs 3 AußStrG nF).
Die unmittelbare Vorlage eines „außerordentlichen Revisionsrekurses" der vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt wurde und dessen Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt, ist auch nach neuer Rechtslage nicht vorgesehen (5 Ob 274/05p; vgl auch 6 Ob 148/05s; 5 Ob 231/05i).
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