OGH 6Ob71/02p

OGH6Ob71/02p18.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Julia M*****, geboren am 3. März 1984, und des mj. Günther M*****, geboren am 7. Oktober 1992, beide vertreten durch ihre Mutter Barbara W*****, diese vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in Leoben, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Julia M***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 3. Jänner 2002, GZ 2 R 8/02d-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 21. November 2001, GZ 6 P 25/01g-16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 8.000 S für seine Tochter Julia M***** verpflichtet. Das Erstgericht setzte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung ab 1. 10. 2001 auf 3.300 S monatlich herab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S (bzw 20.000 EUR - BGBl I Nr 98/2001) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m; 6 Ob 177/99v; 6 Ob 92/00y ua). Die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags um 4.700 S war daher Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes; der dreifache Jahresbetrag errechnet sich somit mit 169.200 S (= 12.296,24 EUR).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 135/98m uva).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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