Rechtssatz
Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.
4 Ob 275/98i | OGH | 20.10.1998 |
Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T1) |
4 Ob 316/98v | OGH | 15.12.1998 |
Vgl; Beisatz: Bei der Bildberichterstattung im Zusammenhang mit Kriminalfällen soll der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbare Handlungen beschränkt werden, die als Vergehen im Sinn des § 17 StGB zu beurteilen sind, während demgegenüber bei Verbrechen eine Interessenabwägung stattzufinden hat. (T2) |
4 Ob 216/00v | OGH | 13.09.2000 |
Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T3)<br/>Beisatz: § 7a MedienG unterscheidet nicht, ob die Identität durch Worterstattung oder durch Bildberichterstattung verletzt wird. (T4) |
6 Ob 248/08a | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T5)<br/>Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T7)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T8) |
6 Ob 61/17i | OGH | 29.05.2017 |
Auch; Beisatz: Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Berichterstattung über einen Mordfall berechtigt nicht dazu, in diesem Zusammenhang einen Sachverhalt zu unterstellen, der in dieser Form nicht den Tatsachen entspricht. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00184_97F0000_002
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