OGH 4Ob160/98b

OGH4Ob160/98b30.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ronald I*****, derzeit Justizanstalt Josefstadt, Wien 8, Wickenburggasse 18, vertreten durch Mag.Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** GmbH & Co KG, 2) K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.April 1998, GZ 15 R 44/98w-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der vom Rekursgericht zitierten jüngsten Rsp des erkennenden Senates zu § 78 UrhG (zuletzt 4 Ob 95/98v, 4 Ob 127/98z und 4 Ob 137/98w) sind bei der Konkretisierung des im Gesetz nicht näher festgelegten Begriffes der "berechtigten Interessen" jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, auch die Wertungen des MedienG zu berücksichtigen. § 7a Abs 2 MedG gewährt Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, Identitätsschutz nur dann, wenn durch die Veröffentlichung von Name, Bild oder anderen zum Bekanntwerden der Identität führenden Angaben ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung unter anderem des Bildes gegeben. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Aussehen des Betroffenen vor der Veröffentlichung überhaupt nicht, teilweise oder allgemein bekannt war, spielt in diesem Zusammenhang allerdings keine Rolle.

Wer sich unter den Schutz des § 78 UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in § 7a Abs 1 Z 2 MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen iS des § 7a Abs 2 MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm mit dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt (4 Ob 137/98w). Hat nun der Kläger keinerlei Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, ohne daß es noch weiter darauf ankäme, in welchem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Fortkommens vorliegen muß.

Soweit das Rekursgericht eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den dem Bild beigegebenen Text verneint hat, liegt hierin keine gravierende Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen war; eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist daher nicht zu lösen.

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