OGH 4Ob331/98z

OGH4Ob331/98z26.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** KG, ***** vertreten durch Dr. Christian Eberth und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 310.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 1998, GZ 2 R 32/98k-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6. Februar 1998, GZ 37 Cg 316/97t-4, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie - unter Einschluß des bestätigten Ausspruchs - insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruches des Klägers gegen die Beklagte auf Bildnisschutz im Sinn des § 78 UrhG wird der Beklagten ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteiles verboten, ein Bildnis des Klägers ohne seine Einwilligung im Zusammenhang mit dem beim Landesgericht Wiener Neustadt zu 31 Vr 496/97 anhängigen Strafverfahren zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung - ohne verurteilt zu sein - als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird.

Das Mehrbegehren, der Beklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers ganz allgemein zu verbieten, wenn dadurch seine berechtigten Interessen verletzt werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger bestehenden Verdacht, er habe Damenbekanntschaften gesucht, einige von diesen hereingelegt und sei untergetaucht, wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 4.828,50 bestimmten anteiligen Äußerungskosten (darin S 804,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger hat die Hälfte seiner Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragan, die halben Kosten hat er endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 13.281,30 bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 2.213,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Beklagte ist Medieninhaberin der "N*****". Am 27. 9. 1997 erschien in der "N*****" unter der Überschrift "170.000 S herausgelockt, untergetaucht" und darunter fettgedruckt "Brauche Geld, um Superauto zu kaufen" nachstehender Bericht:

"Um einen Mercedes 500 in Jugoslawien kaufen zu können, lockte ein 49-jähriger Beschäftigungsloser aus Kautzen (NÖ) einem Geschäftsmann 170.000 S heraus - und tauchte unter. Der Wiener sah sein Geld nie wieder. Jetzt fahnden Kriminalisten nach dem raffinierten mutmaßlichen Trickbetrüger...

Er habe ein Superauto in Aussicht, müsse es nur aus Jugoslawien holen und brauche dafür 170.000 S, sagte der Mann. Und versprach 12 % Zinsen. Der Wagen müsse nur bezahlt und heraufgebracht werden. Das genügte dem Wiener, um an Walter S. das Geld auszuhändigen. Dieser nahm den Betrag und wurde nie wieder gesehen. Für den angeblichen Kauf einer Wohnung in B***** konnte der 49-jährige einem Bekannten 164.000 S herauslocken, und schließlich blieb er einem weiteren 150.000 S schuldig. Kriminalisten aus Laxenburg sind dem Täter jetzt auf der Spur: 'Er hat in Zeitungsannoncen Damenbekanntschaften gesucht. Wir sind überzeugt, daß er einige hereingelegt hat', sagen die Beamten. Hinweise unter Telefon 02236/71233 werden vertraulich behandelt".

Dem Bericht war ein Bildnis des Klägers mit folgendem Text angeschlossen: "Walter S. (49). Die Gendarmerie ersuchte uns um die Veröffentlichung dieses Bildes."

Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit der Beklagten verboten werde, ohne seine Einwilligung sein Bildnis zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, wenn dadurch seine berechtigten Interessen verletzt werden, insbesondere im Zusammenhang mit den unwahren Behauptungen, er sei untergetaucht oder habe in Zeitungsannoncen Damenbekanntschaften gesucht und habe einige dieser hereingelegt, bzw bei Verletzung der Unschuldsvermutung und überhaupt im Zusammenhang mit dem Strafakt des Landesgerichtes Wiener Neustadt 31 Vr 496/97. Die Beklagte greife durch ihren Bericht in berechtigte Interessen des Klägers ein und verletze die Unschuldsvermutung. Ein Veröffentlichungsinteresse habe nicht bestanden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits verhaftet gewesen sei.

Die Beklagte begehrt Abweisung des Sicherungsantrages. Es sei ein Ersuchen der zuständigen Gendarmerie L***** um Veröffentlichung des Lichtbildes und Bekanntgabe näherer Daten vorgelegen. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiege; die Unschuldsvermutung werde nicht verletzt.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte fest, der Kläger sei am 25. 9. 1997 verhaftet worden, er stehe im Verdacht, die Verbrechen des schweren Betruges und der Veruntreuung mit einem Gesamtschaden von über 500.000 S dadurch begangen zu haben, daß er zwischen Juli 1996 und August 1997 zahlreiche Beträge von diversen Gläubigern ausgeborgt und Dienstleistungen in Anspruch genommen habe, obwohl er aufgrund seiner Mittellosigkeit hätte wissen müssen, daß er diese nicht werde zurückzahlen können. Er sei einschlägig vorbestraft und befinde sich wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft. Vor seiner Verhaftung habe der Kläger zu den Anzeigen Geschädigter nicht einvernommen werden können, weil er sich der Vernehmung entzogen habe. Ein namentlich genannter Beamter des für die Erhebungen zuständigen Gendarmeriepostens L***** habe sich nach der Verhaftung des Klägers und nach einer Hausdurchsuchung, bei der Inserate des Klägers aufgefunden wurden, durch die er Damenbekanntschaften gesucht habe, an den Verfasser des Berichtes gewandt, ihm Mitteilung vom Sachverhalt gemacht und ihn um Veröffentlichung eines Fotos ersucht. In welcher Diktion das Behördenersuchen formuliert gewesen sei, könne nicht mehr festgestellt werden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das Ersuchen des Gendarmeriebeamten und darauf, daß der Artikel im wesentlichen die Verdächtigungen gegen den Kläger (richtig) wiedergebe, nicht zu Recht bestehe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht von der zum Bildnisschutz ergangenen Rechtsprechung nicht abgewichen sei. Wenngleich ein amtliches Ersuchen um Bildnisveröffentlichung gefehlt habe, habe die im Zusammenhang mit dem Aufruf der Sicherheitsbehörde, Hinweise zum Straffall des Klägers zu geben, stehende Bildnisveröffentlichung den Interessen der Aufklärung der Straftaten gedient. Sie habe einen eigenen Nachrichtenwert besessen. Auch ohne amtliche Veranlassung könne das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn - wie hier - der Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörden durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werde. Daß der Kläger bereits als Täter hingestellt und nicht bloß als Tatverdächtiger bezeichnet wurde, habe auf die Interessenabwägung keinen entscheidenden Einfluß. Könne nämlich die Bildnisveröffentlichung zur Aufklärung weiterer strafbarer Handlungen beitragen, so überwiege das Veröffentlichungsinteresse dann, wenn die Berichterstattung nicht in besonders krasser Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoße. Überdies sei das im Hinblick auf die Verletzung der Unschuldsvermutung erhobene Sicherungsbegehren unbestimmt geblieben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht von den zur Interessenabwägung entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen ist. Er ist teilweise berechtigt.

Unter Bezugnahme auf die Materialien zu § 78 UrhG und die dazu ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der

erkennende Senat in seiner in ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. (= JBl

1988, 55 = MR 1997, 302) veröffentlichten Entscheidung erkannt, daß

jedermann durch § 78 UrhG gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden soll, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben in der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz lege den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Speilraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, sei darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei sei auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Sei ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so sei in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergäbe, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden.

Unter umfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, daß die Wertungen des Medienrechts jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen seien. Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig oder wegen eines solchen verurteilt seien, komme der Identitätsschutz nach § 7a MedG nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könne. Fehle diese Voraussetzung, dann sei nach § 7a Abs 1 MedienG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Bildnisveröffentlichung stehe dem Abgebildeten aber nicht schon dann zu, wenn er im Begleittext der Wahrheit gemäß als Tatverdächtiger bezeichnet werde. Der Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG sei jedoch infolge überwiegenden Interesses des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung dann gerechtfertigt, wenn die abgebildete Person, die eines Verbrechens verdächtig ist, im Begleittext als bereits überführt dargestellt werde. An diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folge festgehalten (MR 1998, 191 - Prozeßbericht; MR 1998, 126 - Ing. P.; zuletzt 4 Ob 95/98v; 4 Ob 127/98z).

Der Kläger weist nun zu Recht darauf hin, daß der veröffentlichte Bericht die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK) verletzt und damit gegen § 7b MedienG verstößt. Im vorliegenden Fall wird der abgebildete Kläger als "Täter" bezeichnet, dem die Kriminalisten auf der Spur seien, der als Beschäftigungsloser einem Geschäftsmann 170.000 S "herausgelockt" habe und (dann) "untergetaucht" sei, der einem Bekannten für den angeblichen Ankauf einer Wohnung 164.000 S "herausgelockt" habe und einem weiteren (Opfer) 150.000 S schuldig geblieben sei. Der Kläger wird damit im Medium der Beklagten nicht bloß als eine, einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtige (aber noch nicht rechtskräftig verurteilte) Person dargestellt, sondern als überführt bzw schuldig hingestellt und als Täter der angeführten strafbaren Handlungen bezeichnet. Da die strafrechtliche Schuld des Klägers zur Zeit der beanstandetenn Bildnisveröffentlichung nicht rechtskräftig festgestellt war, hat die Beklagte die Unschuldsvermutung mißachtet. Damit erlangt aber das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Übergewicht über das Interesse an der (rechtswidrigen, weil gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden) Berichterstattung. Der Bericht der Beklagten verstößt insoweit auch gegen § 78 UrhG. Auf den - von ihr zu bescheinigenden - Ausnahmetatbestand des § 7b Abs 2 Z 5 MedienG kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil der Wortlaut des vom erhebenden Gendarmeriebeamten formulierten Ersuchens nicht festgestellt werden konnte.

Der Kläger hat somit Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit dem beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Strafverfahren, wenn er damit im Zusammenhang - ohne verurteilt zu sein - als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen und nicht als bloß tatverdächtig bezeichnet wird. Insoweit wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben und die einstweilige Verfügung erlassen.

Soweit der Kläger - über die Verletzung der Unschuldsvermutung hinaus - Unterlassung der Bildnisveröffentlichung ganz allgemein im Zusammenhang mit dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren bzw im Zusammenhang mit den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten begehrt, kann sein Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung nicht als überwiegend beurteilt werden:

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Bildnisveröffentlichung verstoße schon mangels eines darauf gerichteten amtlichen Ersuchens der zuständigen Sicherheitsbehörde gegen § 7a MedG und damit auch gegen § 78 UrhG. Dem ist zu entgegnen, daß eine amtliche Veranlassung im Sinn des § 7a Abs 3 Z 2 MedG einen Rechtfertigungsgrund bildet, der von vornherein zur Verneinung einer Verletzung berechtigter Interessen führt (MR 1996, 32 = ÖBl 1996, 161 - Kopf der Drogenbande; 4 Ob 275/98i); eine Interessenabwägung hat in einem solchen Fall gar nicht stattzufinden. Liegt aber eine amtliche Veranlassung im Sinn der genannten Bestimmung nicht vor, kann der Identitätsschutz des Betroffenen nach § 7a MedG erst nach einer Abwägung seiner Interessen mit jenen der Öffentlichkeit auf Information beurteilt werden. Die Identität des Betroffenen ist nach § 7a MedG dann geschützt, wenn die Beeinträchtigung seiner Interessen durch die Bildnisveröffentlichung schwerer wiegt als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. In diesem Fall fällt auch die Interessenabwägung nach § 78 UrhG zugunsten des Abgebildeten aus (4 Ob 275/98i). Im vorliegenden Fall steht dem Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Interesse der Öffentlichkeit an der Schaffung einer Identifikationsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren und der gegen ihn bestehenden konkreten Verdachtslage gegenüber. Diese Verdachtslage (der Kläger habe das Verbrechen des schweren Betruges zu Lasten einer Reihe von Geschädigten begangen) erweckte zweifellos schon deshalb das besondere Interesse der Öffentlichkeit an der Identifizierung des Verdächtigen, weil bei derartigen Verdachtsmomenten meist mit weiteren - bisher noch unbekannten - Geschädigten gerechnet werden muß, die erst durch die Bildnisveröffentlichung aufmerksam werden. In diesem Sinn hat auch der für die Erhebungen zuständige Gendarmeriebeamte um entsprechende Hinweise aus der Bevölkerung ersucht, und wurde über dieses Ersuchen auch gleichzeitig mit der Bildnisveröffentlichung berichtet. Durch die Schaffung einer Identifikationsmöglichkeit diente die Bildnisveröffentlichung - mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles - den wesentlichen Interessen der Öffentlichkeit an der Aufklärung der dem Kläger vorgeworfenen strafbaren Handlungen und dem Auffinden allfälliger weiterer Geschädigter und förderte damit auch wesentliche Anliegen der ermittelnden Behörde (vgl MR 1997, 89 - Blauensteiner V). Demgegenüber treten die Interessen des abgebildeten Klägers - mit Rücksicht auf die Umstände des vorliegenden Falles - in den Hintergrund, soweit nicht der Bericht gleichzeitig auch die zugunsten des Klägers geltende Unschuldsvermutung verletzte.

Das begehrte Unterlassungsverbot ist somit insoweit berechtigt, als der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text die Unschuldsvermutung verletzt. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und die einstweilige Verfügung im angeführten Umfang erlassen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die Bildnisveröffentlichung ganz allgemein zu verbieten, bleibt hingegen abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 und 50 ZPO. Der Kläger hat seinen Sicherungsantrag zu weit gefaßt.Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Obsiegen und Unterliegen mit jeweils 50 % zu bewerten.

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