OGH 3Ob2229/96g (RS0105089)

OGH3Ob2229/96g10.7.1996

Rechtssatz

Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten.

Normen

ABGB §1320 A

3 Ob 2229/96gOGH10.07.1996

Veröff: SZ 69/162

1 Ob 2351/96hOGH26.11.1996

Auch

6 Ob 264/98mOGH18.12.1998

nur: Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. (T1)

7 Ob 61/99tOGH14.04.1999
2 Ob 46/01fOGH15.03.2001

Vgl auch

6 Ob 47/01gOGH29.03.2001

Auch; nur T1

2 Ob 13/01bOGH06.09.2001

Auch

1 Ob 25/02mOGH13.12.2002

nur T1

1 Ob 221/03mOGH17.10.2003

Auch

8 Ob 125/03wOGH25.11.2003
9 Ob 132/04hOGH06.06.2005
6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T2)

3 Ob 110/07hOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten. - Entlastungsbeweis nicht gelungen (T3)

2 Ob 211/09gOGH18.12.2009

Auch; Beisatz: Auf das subjektive Verschulden des Halters ist nicht abzustellen. (T4)

5 Ob 224/11vOGH13.12.2011

Auch

2 Ob 85/11fOGH28.06.2012

Auch

1 Ob 35/13yOGH14.03.2013

Auch

2 Ob 167/12sOGH29.05.2013

Vgl

2 Ob 66/14sOGH12.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte; Beweis der ordentlichen Verwahrung nicht gelungen. (T5)<br/><br/>

8 Ob 6/15pOGH23.01.2015

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Der Schauplatz des Unfalls war zwar ein Hundeabrichteplatz, allerdings bestand kein fassbarer kausaler Zusammenhang mit einer bestimmten Ausbilungsmaßnahme oder mit einer Besonderheit des Geländes. Der Vorfall ereignete sich auf dem Weg zwischen zwei Übungsstationen, in einer Situation, wie sie alltäglich auch auf einer Straße vorkommen könnte. (T6)

7 Ob 63/15pOGH30.04.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/44

8 Ob 110/15gOGH25.11.2015
7 Ob 19/19yOGH27.02.2019

Auch

5 Ob 168/19wOGH30.04.2020
2 Ob 174/21hOGH27.01.2022

Beisatz: Hier: Verladung eines Ochsen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB02229_96G0000_001