OGH 6Ob30/95 (RS0064443)

OGH6Ob30/9522.8.1995

Rechtssatz

Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (so schon MR 1993, 144). In diesem Sinn ist nicht nur der Verleger eines Buches oder einer periodischen Druckschrift "Verbreiter" der darin veröffentlichten Behauptungen, sondern auch der Medieninhaber (Verleger), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um redaktionelle Artikel, einen Leserbrief oder um ein Zeitungsinterview handelt.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BII

6 Ob 30/95OGH22.08.1995

Veröff: SZ 68/136

6 Ob 5/96OGH25.01.1996
4 Ob 138/97sOGH27.05.1997

nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (so schon MR 1993, 144). (T1)

6 Ob 222/99mOGH29.09.1999

Vgl auch; Beisatz: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem wiedergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht für erforderlich gehalten. (T2)

4 Ob 213/99yOGH19.10.1999

Auch

6 Ob 197/99kOGH15.12.1999

nur T1; Beis wie T2 nur: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. (T3) Beisatz: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB ist das Mitteilen einer Tatsachenbehauptung auch ohne sich damit zu identifizieren. (T4)

6 Ob 75/00yOGH17.05.2000

Beisatz: Hier: Leserbrief. (T5)

6 Ob 45/01pOGH15.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Zwischen dem intellektuellen Verbreiter, also demjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, und dem bloß technischen Verbreiter, dem eine solche Beziehung fehlt, ist zu unterscheiden. (T7); Beis ähnlich wie T6

6 Ob 51/01wOGH15.03.2001

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Medieninhaber als "intellektueller" Verbreiter, also im Unterschied zum bloßen "technischen" Verbreiter ist als derjenige anzusehen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat. Er muss sich zurechnen lassen, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt für ihn erkennbar war und dass er die Tatsachen dennoch verbreitet hat. (T6)

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T6 nur: Der Medieninhaber als "intellektueller" Verbreiter, also im Unterschied zum bloßen "technischen" Verbreiter ist als derjenige anzusehen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat. (T8); Veröff: SZ 2002/178

6 Ob 40/03fOGH02.10.2003

Auch

3 Ob 261/03hOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T2 nur: "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem weitergegebenen Gedankeninhalt wird nicht für erforderlich gehalten. (T9)

6 Ob 287/04fOGH15.12.2004

Auch; nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. (T10); Beis wie T4

6 Ob 178/04aOGH21.12.2006

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Online-Gästebuch. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0060OB00030_9500000_001