Rechtssatz
Bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG handelt es sich um ein Gebot in der Bedeutung der §§ 50 f StGB, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist (§§ 494, 498 StPO). Die Verweigerung einer derartigen Beschlußfassung kann daher vom öffentlichen Ankläger nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Beschwerde angefochten werden.
11 Os 71/98 | OGH | 25.08.1998 |
Auch; nur: Bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG handelt es sich um ein Gebot in der Bedeutung der §§ 50 f StGB, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist. (T1) |
12 Os 3/02 | OGH | 18.04.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch wenn vom Erstgericht irrtümlich nicht als Beschluss bezeichnet, ist dagegen nur das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. (T2) |
15 Os 66/03 | OGH | 21.08.2003 |
Auch; nur: Eine Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG ist nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_0120OS00086_9500000_001