OGH 11Os71/98 (11Os72/98)

OGH11Os71/98 (11Os72/98)25.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Jänner 1998, GZ 12 d Vr 6587/97-23, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefaßten Beschluß gemäß §§ 26 Abs 1 FinStrG, 43 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Wennig zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch sowie in der bedingten Strafnachsicht und der im Urteil erteilten Weisung aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Wolfgang M***** wird gemäß § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von 1,000.000 S (in Worten: einer Million), an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten tritt, verurteilt.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Berufungen und Beschwerden auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Danach hat er in der Zeit vom 10.April 1995 bis zum 10.Februar 1996 in Wien im Bereich des Finanzamtes für Körperschaften als Geschäftsführer der Ö***** GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt 4,894.179 S dadurch bewirkt, daß er in den zumeist verspäteten Voranmeldungen Erlöse verschwieg "und Zahlungen in einem die bekanntgegebenen ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterließ", wobei er - wie aus den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen (die zu dessen Auslegung herangezogen werden können - Mayerhofer StPO4 § 260 E 2a, insbesondere 13 Os 17/91) zu entnehmen ist (US 6) - die Abgabenverkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt (vgl § 33 Abs 2, letzter Halbsatz, FinStrG).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a, 9 (ergänze: lit a) und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht stichhältig erweist.

Den vor allem gegen die zur subjektiven Tatseite und zur Abgabenverkürzung getroffenen Urteilsfeststellungen gerichteten Beschwerdeausführungen ist - um Wiederholungen zu vermeiden - grundsätzlich entgegenzuhalten:

Beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlungen; pönalisiert ist also die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie - ganz oder teilweise - dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat. Gemäß § 21 Abs 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß selbst zu berechnen und eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten hat. Ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung oder wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung (AbgÄG 1989 BGBl 1989/66). Für alle Abgaben, die - wie die Umsatzsteuervorauszahlungen - selbst zu berechnen sind, gilt, daß eine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG). Das bedeutet, daß das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG dann vollendet ist, wenn die Vorauszahlung nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt wurde (SSt 53/10 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung, 9 Os 30/85, 12 Os 20/96 uva).

Die - prozeßordnungswidrig auch das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite relevierende - Mängelrüge (Z 5) vermag dem Ersturteil anhaftende Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen, sondern stellt unter Vernachlässigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse dem darauf gegründeten Urteilssachverhalt andere, für den Angeklagten günstigere Tatumstände entgegen. Der Vorwurf der Unrichtigkeit der festgestellten Abgabenverkürzung durch Verschweigen von Erlösen ist durch das (vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogene) Sachverständigengutachten widerlegt, wonach in der (am 21.März 1996 verspätet eingereichten) Voranmeldung für den Monat Dezember 1995 Umsätze im Ausmaß von 891.187,57 S zu niedrig angegeben wurden (S 101). In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer auch, daß der inkriminierte Tatzeitraum (10.April 1995 bis 10.Februar 1996) über den Zeitraum der finanzbehördlichen Prüfung (1.Jänner 1995 bis 30. November 1995 laut der im angeschlossenen Bilanzakt des Finanzamtes für Körperschaften erliegenden Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung vom 11.Oktober 1996) hinausgeht, weshalb der vorangeführte Differenzbetrag für den Monat Dezember 1995 in diesem Prüfbericht keine Berücksichtigung finden konnte.

Die in der Anzeige des Finanzamtes für Körperschaften (S 5) und im Sachverständigengutachten (S 77) angeführte, vom Angeklagten bisher nicht bestrittene Höhe der nicht entrichteten Umsatzsteuerbeträge von 4,894.197 S konnte das Erstgericht ohne weitere Begründung seiner Entscheidung zugrundelegen.

Dem Beschwerdeeinwand, der Angeklagte habe wegen Ausfalls von Kundenforderungen vor Eröffnung des Konkurses am 28.Juni 1996 (US 4) nur eine anteilsmäßige Befriedigung des Finanzamtes herbeiführen können, kommt aus rechtlichen Gründen nicht die behauptete entlastende Bedeutung zu. Denn der Ausfall von Kundenforderungen und die dadurch bedingte Zahlungsunfähigkeit ändert nichts an der Verpflichtung zur Einbringung von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen. Bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH am 28.Juni 1996 wären die Umsatzsteuervoranmeldungen dann bis zum Voranmeldungszeitraum April 1996 vom Angeklagten einzureichen gewesen. Fallbezogen liegt ihm die Nichtabgabe dieser Erklärungen ohnedies nur bis Februar 1996 zur Last. Die erwähnte Konkurseröffnung hat demnach auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene abgabenrechtliche Fehlverhalten keinen rechtlich relevanten Einfluß (Zur Frage der hier nicht relevanten umsatzsteuerlichen Konsequenz der Konkurseröffnung siehe Kolacny/Mayer UStG 1994 Punkt 17 ff zu § 21; Ruppe UStG 1994 Einf Tz 102 ff; in bezug auf das Ausgleichsverfahren 12 Os 179/94).

Soweit sich der Beschwerdeführer erstmals darauf beruft, diese Zahlungen seien in der Annahme erfolgt, daß sie auf die "aktuellen "Forderungen angerechnet werden, stellt dies eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung dar (Mayerhofer aaO § 281 E 15 a ff). Im übrigen kann den finanzbehördlichen Akten die Angabe eines Verwendungszweckes im Sinne des § 214 Abs 4 lit a BAO bei Leistung von Zahlungen, deren Verspätung die tatbildliche Abgabenverkürzung herbeiführte, nicht entnommen werden. Schließlich berührt die aufgeworfene Frage des Motivs für die Tatbegehung und des daraus bezogenen Vorteils keinen entscheidungswesentlichen Umstand und kann deshalb auf sich beruhen.

Als nicht stichhältig erweisen sich auch die Beschwerdeausführungen des Angeklagten zur Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich vornehmlich gegen die vom Erstgericht bejahte Wissentlichkeit in bezug auf den Verkürzungserfolg wenden. Zur Stützung dieses Vorbringens bestreitet der Angeklagte die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, übergeht damit aber die aktenkundige Tatsache, daß - neben der unrichtigen Umsatzbekanntgabe für den Monat Dezember 1995 - für die Monate Mai 1995, August 1995, Oktober 1995 und Dezember 1995 auch überhöhte Vorsteuern geltend gemacht wurden (S 97 bis 99).

Das Schöffengericht ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten mit denkmöglicher Begründung zur Überzeugung gelangt, daß ihn nicht die behauptete Unkenntnis zur Mißachtung der "Gesetzesfrist" (im Sinne des § 21 Abs 1 UStG), sondern seine Kenntnis von der schlechten Finanzlage des kurz vor der Insolvenz stehenden Unternehmens zur nicht zeitgerechten (und teilweise unrichtigen) Fatierung gegenüber der Finanzbehörde bewogen hat (US 6). Aus seinem im Urteil festgestellten äußeren Tatverhalten im Zusammenhalt mit seinem Wissensstand folgerte das Erstgericht, daß der Angeklagte die durch seine Pflichtverletzung herbeigeführte Abgabenverkürzung auch für gewiß gehalten hat. Bei seiner Gegenargumentation verkennt der Beschwerdeführer, daß diese Schlußfolgerung einen Akt unanfechtbarer Beweiswürdigung der Tatrichter, die seine insoweit bestreitende Verantwortung entsprechend berücksichtigt haben, darstellt. Mit dem Hinweis, daß einzelne Beweisergebnisse auch andere für ihn günstigere Schlüsse (in bezug auf die ihm angelasteten Pflichtverletzungen als Geschäftsführer) zuließen, trachtet der Nichtigkeitswerber die Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen, ohne damit aber sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Das Beschwerdevorbringen läuft vielmehr nur auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung hinaus.

Der gegen die Annahme vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung erhobene Einwand, der Angeklagte habe sich zur Erledigung der steuerlichen Obliegenheiten eines Erfüllungsgehilfen (Steuerberater) bedient, ist nicht zielführend, weil das Erstgericht bei seinen beweiswürdigenden Überlegungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auf den aktenkundigen Umstand abstellte, daß der Beschwerdeführer von der ihn als Geschäftsführer treffenden aktuellen Verpflichtung zur Voranmeldung nach § 21 UStGB und von der verspäteten Einreichung bei den Finanzbehörden Kenntnis hatte (S 42, 185). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung 13 Os 6/75 ein gänzlich anderer Sachverhalt (Betrug) zugrundelag, dessen rechtliche Beurteilung die eine vorsätzliche Tatbegehung bestreitende Beschwerdeargumentation nicht zu stützen vermag.

Schließlich versagt auch die Rechtsrüge (sachlich nur Z 9 lit a), der die verfehlte Beschwerdeauffassung zugrundeliegt, die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen hätte wegen der Illiquidität des Unternehmens keine Auswirkungen nach sich gezogen. Wie bereits ausgeführt, bestand bis zur Konkurseröffnung die Umsatzsteuerschuld in voller Höhe, zu deren eigenmächtiger Minderung der Angeklagte nicht berechtigt war. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation zum einen, daß bei Entrichtung der Abgaben über Antrag die Gewährung entsprechender Zahlungserleichterungen (§ 212 ff BAO) möglich gewesen wäre, zum anderen, daß die Abgabenverkürzung zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein braucht und auch dem Motiv für das Verhalten keine Bedeutung zukommt. Zu Recht hat das Erstgericht daher den Verkürzungsbetrag in der vollen Höhe der vom Angeklagten nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen festgestellt. Das nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen, wonach "die anfallende Steuerschuld vom Beschwerdeführer zur Gänze entrichtet wurde und der strafbestimmende Wertbetrag folglich mit Null anzusetzen sei", steht im Widerspruch zu den dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 5); insoweit gelangt die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Ihr genügt deshalb zu erwidern, daß sich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nach den dem Steuergläubiger nicht an den gesetzlichen Fälligkeitstagen zugekommenen Umsatzsteuerbeträgen richtet. In diesem Sinn ist auch die in der Beschwerde zitierte Entscheidung 14 Os 74/93 zu verstehen.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 33 Abs 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG (auf US 3 offenbar irrtümlich: StGB) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1 Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten und sah die verhängte Geldstrafe gemäß §§ 26 Abs 1 FinStrG, 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach. Unter einem erteilte es - zu Unrecht im Urteil und nicht mit gesondertem Beschluß (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 26 E 14) - gemäß § 26 Abs 2 FinStrG dem Verurteilten die Weisung, den ausstehenden Betrag von 4,894.197 S binnen Jahresfrist an die Abgabenbehörde zu entrichten.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend den hohen, nahezu die fünffache Qualifikationsgrenze des § 53 Abs 1 lit b FinStrG erreichenden Betrag.

Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen sowohl des Angeklagten, der eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, sowie die der Staatsanwaltschaft, die sowohl eine Erhöhung der Geldstrafe als auch den Ausspruch über die Ausschaltung deren bedingten Nachsicht begehren. Ebenfalls bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft die Weisung gemäß § 26 Abs 2 FinStrG, wobei der Angeklagte die bedingte Nachsicht der Geldstrafe ohne Auferlegung einer Weisung anstrebt, die Staatsanwaltschaft die Ausschaltung dieser Weisung im Hinblick auf die beantragte Ausschaltung des Ausspruchs über die bedingte Nachsicht der Geldstrafe.

Der Strafausspruch des Schöffengerichts ist nichtig in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO. Denn der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund des hohen, nahezu die fünffache Qualifikationsgrenze des § 53 Abs 1 lit b FinStrG erreichenden Betrages verstößt gegen das in § 32 Abs 2 StGB normierte Doppelverwertungsverbot, weil im Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG die Schadenshöhe die gesetzliche Strafdrohung des § 33 Abs 5 FinStrG bestimmt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 11). Der Strafausspruch war daher gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzuheben.

Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend nichts, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Wandel und den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung.

Gemäß § 33 Abs 5 FinStrG beträgt nach Lage des Falles die Obergrenze der zu verhängenden Geldstrafe 9,788.394 S. In Abwägung der Strafzumessungsgründe und bei gebührender Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Firma Ö***** GmbH, deren Geschäftsführer der Berufungswerber ist, im Konkurs befindet sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB, § 23 Abs 1 bis 3 FinStrG) erweist sich die im Spruch angeführte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten als auch den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten Rechnung tragend. Eine bedingte (oder teilbedingte) Strafnachsicht kam im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht, denn der tatsächliche Vollzug der Geldstrafe ist einerseits zur Erzielung der spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe geboten, andererseits auch aus Gründen der Generalprävention, weil ansonsten in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden könnte, abgabenunehrliches Verhalten im beträchtlichen Ausmaß wie vorliegend würde von den Gerichten nicht mit der gebotenen Konsequenz geahndet werden.

Demgemäß war in diesem Verfahren für die Erteilung einer Weisung gemäß § 26 Abs 2 FinStrG kein Raum.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen und Beschwerden auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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