OGH 13Os17/91

OGH13Os17/9117.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Harald M***** wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Deliktsfall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27.November 1990, GZ 5 Vr 225/90-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Mai 1945 geborene Dr. Harald M***** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Urteilsspruch hat er in der Zeit vom 26.April 1984 bis zum 22.Oktober 1987 in Graz die ihm als Masseverwalter im Konkursverfahren 20 S 23/84 des Landesgerichtes für ZRS Graz gemäß dem § 81 KO eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch mißbraucht und der Konkursmasse einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, daß er Geldbeträge in einer Gesamthöhe von etwa 2,1 Mio S aus Barbehebungen und Zahlungseingängen aus Verkaufsgeschäften nicht für Rechnung der Masse verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Daß der Angeklagte beim Mißbrauch der Vertretungsmacht wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) handelte, ist den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen zu entnehmen (vgl. II/S 326), die zu dessen Auslegung herangezogen werden können (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 260, ENr. 2 a).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch hat er Berufung angemeldet (S 332), aber nicht ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil im Strafausspruch mit Berufung an.

In der Beschwerde wird behauptet, daß auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens dem Angeklagten nur eine "schlampige Buchführung" und das Fehlen von Belegen für die von ihm vorgenommenen Ausgaben anzulasten sei. Anhaltspunkte dafür, daß die dem Beschwerdeführer anvertrauten Gelder mißbräuchlich verwendet wurden, gebe es aber nicht; auch bestehe nach wie vor die begründete Annahme, daß der Beschwerdeführer die Gelder als Masseverwalter ordnungsgemäß verwaltet habe.

Damit übergeht die Rüge sowohl die Urteilsbegründung zum festgestellten wissentlichen Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Angeklagten während seiner Tätigkeit als Masseverwalter als auch jene Beweisgrundlagen, auf welche diese Konstatierung gestützt wird, und zwar das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl. II/S 316) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** und die Aussage des Zeugen Dr. G*****; aus letzterer ergibt sich, daß der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Masseverwalter vom Massevermögen Barabhebungen in der Höhe von 1,8 Mio S tätigte und über die Verwendung dieses Geldes keine Aufklärung geben konnte (vgl. II/S 8 und I/S 417). Mit diesem Vorbringen wird demnach weder ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 aufgezeigt, noch im Sinne des Grundes der Z 5 a dargetan, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Der Einwand, daß die "Forderung des Gemeinschuldners" den vom Sachverständigen als nicht belegt angesehenen Betrag übersteige, steht in keinem Zusammenhang mit der Tathandlung des Angeklagten und betrifft daher keine entscheidende Tatsache.

Wenn die Beschwerde Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand vermißt, so vernachlässigt sie die bezüglichen, zum Teil bereits wiedergegebenen Urteilskonstatierungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

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