OGH 12Os179/94

OGH12Os179/9423.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.März 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.September 1994, GZ 6 d Vr 11649/90-130, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, des Angeklagten Eduard M***** und des Verteidigers Dr.Pucher zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er von Anfang 1987 bis Herbst 1988 im Bereich des Finanzamtes für Körperschaften in Wien als Geschäftsführer und Gesellschafter der B*****GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich teilweise durch Abgabe unrichtiger, nicht sämtliche Erlöse ausweisender Voranmeldungen, teilweise überhaupt durch Unterlassung von Voranmeldungen, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, und zwar

1987 um 5,990.743,20 S

1988 um 3,375.944,60 S

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und "9 a, 9 b und 9 c" StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Mängelrüge (Z 5, sachlich Z 9 lit a) - in weitgehend sinngemäßer Ergänzung zusammengefaßt wiedergegeben - Feststellungen vermißt, wonach der Ausgleichsverwalter "in seinem ersten Bericht an das Handelsgericht Wien mitgeteilt hat, daß im Jänner 1988 noch vor Ausgleichseröffnung die halbfertigen (zu ergänzen: von der B*****GesmbH errichteten) Bauten von der Ö*****gesellschaft mbH übernommen und von dieser fertiggestellt wurden", weshalb "die Anzahlungen, die die B*****GesmbH erhalten hat, erst im März 1988 zu erklären gewesen wären" und ohnehin von der Betriebsprüfung umfaßt sein sollten, sowie daß "die gesamten Anzahlungen in der Buchhaltung offen ausgewiesen waren", woraus abzuleiten sei, daß der Beschwerdeführer seiner in (der auch zur Tatzeit geltenden Fassung des) § 21 UStG normierten Voranmeldungsverpflichtung entsprochen habe, geht sie fehl. Abgesehen davon, daß die Betriebsprüfung auf Grund eines (erst) am 12.September 1988 erteilten Prüfungsauftrages (US 5) - der Beschwerdeargumentation zuwider somit nicht "im Zuge der Ausgleichseröffnung" - durchgeführt wurde, übersieht der Beschwerdeführer, daß der Unternehmer nach der genannten Gesetzesbestimmung verhalten ist, am Fälligkeitstag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates - abgesehen von hier nicht aktuellen Ausnahmefällen - auf einem amtlichen Vordruck seine für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer(vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und 2 und § 16 UStG selbst zu berechnen und bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen (Kolacny-Mayer UStG 1972 MKK § 21 Anm 2 und 4).

Diesem - durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens unberührt gebliebenen (§ 8 Abs 1, Abs 2 AO) - Gesetzesauftrag konnte weder mit einem Bericht des Ausgleichsverwalters an das Ausgleichsgericht noch durch den bloßen Ausweis der offenen Umsatzsteuerschuld im Rechenwerk des Unternehmens entsprochen werden, weshalb Feststellungen dazu nicht zu treffen waren.

Dem undifferenziert aus "Z 9 a, 9 b und 9 c" gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages gerichteten Einwand, eine Verkürzung der Umsatzsteuer sei nicht bewirkt worden, "weil mit der Ausgleichseröffnung alle diese Umsatzsteuerforderungen ... erst im März zu erklären gewesen wären", sodaß sich die Steuerschuld auf eine (gerichtlich bestätigte) Ausgleichsquote von 40 %, somit auf lediglich 3,746.675,12 S belaufen habe, die tatsächlich bezahlt worden sei, ist zunächst zu entgegnen, daß im Hinblick auf die erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Übersendung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung der B*****GesmbH vom 30.Juni 1988 über einen Rechnungsbetrag von 1,125.000 S an die Einzelfirma des Angeklagten (US 6) ein Teil des auf das Jahr 1988 entfallenden Verkürzungsbetrages als bevorrechtete Forderung im Sinne des § 23 Abs 1 Z 2 AO, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird (§ 10 Abs 4 AO), anzusehen ist. Davon abgesehen ist aber eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG jedenfalls bereits dann bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (wie die Umsatzsteuervorauszahlung) ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). Wurde (wie hier) über das Vermögen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers das Ausgleichsverfahren eröffnet und unterläßt der Ausgleichsschuldner sodann nicht nur die sofortige Entrichtung der durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht einmal gestundeten (Mohr Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung MKK7 § 8 AO E 1) Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag, sondern entgegen der Rechtspflicht des § 21 Abs 1 UStG 1972 auch die Einreichung der die erst durch die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs quotentiell herabgeminderte, bis dahin aber in voller Höhe bestehende (Mohr aaO § 49 AO E 8) Umsatzsteuerschuld ausweisenden Voranmeldungen, bewirkt er damit eine Abgabenverkürzung in voller Höhe. Zu Recht hat das Erstgericht somit den Verkürzungsbetrag (§ 33 Abs 3 lit b und Abs 5 FinStrG) und damit auch den strafbestimmenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) in der vollen Höhe der vom Angeklagten nicht entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen (und nicht bloß in Höhe der 40 %-igen Ausgleichsquote) festgestellt.

Das weitere Vorbringen in der Rechtsrüge, wonach der Angeklagte im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Zeuginnen S***** und Z***** vorbereiteten Umsatzsteuererklärungen gehandelt habe, weicht von den dazu getroffenen konträren Urteilsfeststellungen (US 7 f) ab und gelangt somit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Der Hinweis des Angeklagten auf den Inhalt seines gegen die Anklageschrift erhobenen Einspruches (ON 111) schließlich ist unbeachtlich, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt und ein Rechtsmittel unmittelbar auszuführen ist, eine Verweisung auf frühere Schriftsätze demgemäß nicht genügt (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 285, E 33, 34 und 36).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 FinStrG auf zwei Straferkenntnisse des Finanzamtes für Körperschaften (Geldstrafen in der Höhe von 60.000 S, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und 4.000 S, im Nichteinbringungsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) eine Zusatzgeldstrafe von 5 Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen "ein geringes Tatsachengeständnis", eine geringe Schadensgutmachung sowie die finanzbehördliche Unbescholtenheit.

Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Sie vermag mit dem Hinweis auf (hier nicht aktuelle) Probleme bei der Abrechnung von halbfertigen Bauten keine für die angestrebte Strafreduktion hinreichenden Grundlagen aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß die Bemessung einer überhöhten Strafe hier schon deshalb ausscheidet, weil die mehrfache Tatbegehung vernachlässigt wurde und "ein geringes Tatsachengeständnis" keinen Milderungsumstand darstellt, trägt das geschöpfte Strafausmaß den konkreten Straferfordernissen in angemessener Weise Rechnung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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