OGH 5Ob516/95 (RS0070863)

OGH5Ob516/957.6.1995

Rechtssatz

Zur Auslegung der ÖNorm A 2060 (2.13.2) "Annahme der Zahlung, Vorbehalt".

Normen

ÖNorm A 2060 allg
ÖNorm B 2110
ÖNorm B2110 Punkt 5.30.2
ÖNorm B 2117 allg

5 Ob 516/95OGH07.06.1995
6 Ob 566/95OGH22.08.1995
7 Ob 68/98wOGH26.03.1998

Auch

8 Ob 212/98dOGH22.10.1998

Beisatz: Ausführlich dazu: 7 Ob 68/98w. (T1)

4 Ob 186/99bOGH13.07.1999

Vgl auch

6 Ob 108/00aOGH17.01.2001

Beisatz: Punkt 2.29.2 ("Annahme der Zahlung, Vorbehalt") und Punkt 2.29.3 ("Geltendmachung von Nachforderungen und Überzahlungen") der ÖNorm B 2117 sind annähernd wortgleich mit den Punkten 2.13.2 und 2.13.3 der ÖNorm A 2060 idF vom 1. 1. 1983. (T2)

8 Ob 242/02zOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Seit der grundlegenden Entscheidung 7 Ob 68/98w ist zu Punkt 2.13.2 der ÖNORM A 2060, der mit dem hier anzuwendenden Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110 im Wesentlichen gleichlautend ist, klargestellt, dass die Bestimmung, nach Annahme der Schlusszahlung könnten nachträgliche Forderungen nur mehr bei entsprechendem Vorbehalt erhoben werden, auch für den-hier gegebenen-Fall gilt, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlusszahlung angenommen hat. (T3)

8 Ob 109/04vOGH20.01.2005

Auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Zu den inhaltlichen Voraussetzungen des vom Auftraggeber abzugebenden Vorbehaltes des Punktes 5.29.2. der ÖNorm B 2110. (T4)

7 Ob 208/07zOGH28.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Auslegung ÖNorm B 2110 Punkt 5.30.2. (T5)<br/>Beisatz: Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Es wurde überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil die verrechnete Mehrleistung von Netto EUR 24.440,75 als zur Gänze unberechtigt angesehen wurde. (T7)

8 Ob 141/07dOGH28.02.2008

Beisatz: Punkt2.13.2. der Ö-Norm A2060 idF vom 1.1.1983 ist nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst: 1.den Fall, dass der Auftragnehmer-bewusst oder unbewusst -in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen geltend gemacht hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und 2.jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt (so schon 7 Ob 68/98w). (T8)<br/>Beisatz: Die Bestimmung setzt im (hier allein relevanten) zweiten Anwendungsfall die vorbehaltlose Annahme einer vom Auftraggeber gekürzten Zahlung aufgrund einer Schluss-oder Teilschlussrechnung voraus. Die vorbehaltlose Annahme einer „Nichtzahlung" kommt schon begrifflich nicht in Frage. (T9)

7 Ob 174/11fOGH28.09.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Punkt 5.30.2 ÖNORM B 2110 idF 1. 3. 2002. (T10)

7 Ob 209/11bOGH30.11.2011

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Bei Punkt 2.13.2 der Ö‑Norm A2060 handelt es sich um die (im Wesentlichen gleiche) Vorgängerbestimmung zu Punkt 5.30.2 ÖNORM B 2110. (T11)

10 Ob 65/12zOGH29.01.2013

Beis wie T8

3 Ob 157/13dOGH19.12.2013

Vgl

9 Ob 81/14yOGH20.03.2015

Auch; Beisatz: Hier: Punkt 5.30.2, 2. Tatbestand, der ÖNorm B 2110. (T12)<br/>Beisatz: Dem Auftragnehmer, der die vom Auftraggeber korrigierte und mit Gründen dafür versehene Schlussrechnung zurückgestellt und auch die verkürzte Schlusszahlung erhalten hat, ist es durchaus zumutbar, seinerseits innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Zahlung seine Vorbehalte gegen den Abzug schriftlich zu erheben, um seinen Anspruch auf Nachforderung des gekürzten Betrags nicht zu verlieren. (T13)<br/>Beisatz: Der Vorbehalt muss die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisieren und ‑ wenigstens schlagwortartig ‑ den Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lassen.(T14)

4 Ob 241/14sOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

4 Ob 194/15fOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9

5 Ob 200/21dOGH13.12.2021

Vgl; Beis nur wie T14

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00516_9500000_001