Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.430 S (darin 1.905 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, daß zunächst eine divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung von P 2.13.2 ÖNorm A 2060 idF 1983 vorlag (OGH 7. 6. 1995, 5 Ob 516/95 = ecolex 1995, 890 und 22. 8. 1995, 6 Ob 566/95 = ecolex 1995, 891), die nicht aufeinander Bezug nahm. Mit seiner Entscheidung vom 26. 3. 1998 (7 Ob 68/98w = RdW 1998, 456) hat der Oberste Gerichtshof jedoch zu dieser Judikaturdifferenz ausführlich Stellung genommen und sich im Sinn der zweitgenannten Entscheidung, somit im Sinn der Vorinstanzen entschieden. Im Hinblick auf diese Entscheidung wurde vom achten Senat mit Beschluß vom 22. 10. 1998 (8 Ob 212/98d) eine nur auf die ursprüngliche Auslegungsdifferenz gestützte außerordentliche Revision als nicht zulässig erachtet; der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an, zumal seit 1. 3. 1995 die ÖNorm A 2060 eine im hier entscheidenden Punkt andere Fassung aufweist und ausdrücklich vorsieht, daß auch im Fall des Abweichens der Schlußzahlung vom Rechnungsbetrag ein (befristeter) Vorbehalt Voraussetzung für eine Nachforderung auf Grund der Schlußrechnung ist (P 2.17.2).
Daß - wie die Rechtsmittelwerberin ausführt - zwischen den Streitteilen Vergleichsverhandlungen geführt worden wären, die eine Verlängerung der Frist zur Erstattung des Vorbehalts zur Folge gehabt hätten, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht. Ob ein von der Beklagten auf Grund einer Bankgarantie einbehaltener Betrag den an einer Duschzelle bestehenden unbehebbaren Mangel abdeckt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, besteht doch der klageweise geltend gemachte Betrag nur in der Differenz zwischen Schlußrechnung und darauf geleisteter Zahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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