OGH 8Ob212/98d

OGH8Ob212/98d22.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Insolvenzverwaltung H***** GesmbH, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*****gesmbH, *****, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in Linz, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Wasserverband W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 8,180,772,-- sA (Revisionsstreitwert S 2 Mio), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11. Mai 1998, GZ 5 R 171/97z-38, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß eine divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des P 2. 13. 2 Ö-Norm A 2060 idF 1983 vorlag (OGH 7. 6. 1995, 5 Ob 516/95, ecolex 1995, 890 und 22. 8. 1995, 6 Ob 566/95, ecolex 1995, 891) vorlag, die nicht aufeinander Bezug nahm. Zwischenzeitig hat allerdings der Oberste Gerichtshof kürzlich in seiner rund drei Monate vor Erhebung der außerordentlichen Revision ergangenen Entscheidung vom 26. 3. 1998 (7 Ob 68/98w, RdW 1998, 456), die dem Berufungsgericht offensichtlich noch nicht bekannt war, zu dieser Judikaturdifferenz Stellung genommen und sich im Sinn der zweitgenannten Entscheidung, somit im Sinn des Berufungsgerichtes entschieden, sodaß sich eine Zulassung der außerordentlichen Revision aus diesem Grund erübrigt. Im übrigen käme, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dieser Judikaturdifferenz im vorliegenden Fall aber schon deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil die noch strittigen Klagsbeträge erst am 14. 12. 1995 und damit zu einem Zeitpunkt mittels Klagsausdehnung geltend gemacht wurden, zu dem sie auch bei Anwendung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt gewesen wären.

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