Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß dem hier unstrittig anzuwendenden Punkt 5.30.2, 2. Tatbestand, der ÖNorm B 2110 schließt die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. In dem hier vorliegenden Fall, wenn der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt (2. Tatbestand des Punkts 5.30.2, RIS‑Justiz RS0070863), muss der Vorbehalt vom Auftragnehmer schriftlich erhoben werden und ist zu begründen (8 Ob 109/04v, 9 Ob 111/06y, RIS‑Justiz RS0122013). Die sachliche Rechtfertigung dieser Regel liegt im Zweck der Bestimmung, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Zeit zu klären (RIS‑Justiz RS0122419). Dem Auftragnehmer, der die vom Auftraggeber korrigierte und mit Gründen dafür versehene Schlussrechnung zurückgestellt und auch die verkürzte Schlusszahlung erhalten hat, ist es durchaus zumutbar, seinerseits innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Zahlung seine Vorbehalte gegen den Abzug schriftlich zu erheben, um seinen Anspruch auf Nachforderung des gekürzten Betrags nicht zu verlieren (7 Ob 68/98w; 8 Ob 109/04v). Der Auftraggeber soll nämlich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können (7 Ob 209/11b mwH).
2. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts folgt diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen. Die Frage, ob der Auftragnehmer bzw Werkunternehmer einen ausreichenden Vorbehalt im Sinn der genannten Bestimmung erhoben hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 209/11b; 10 Ob 65/12z). Eine die Revision dennoch rechtfertigende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Allein durch eine schriftliche Erklärung, dass der Werkunternehmer „die Abstriche beeinspruche“ und dass „die Korrekturen falsch seien“ wird nach der Rechtsprechung kein begründeter Vorbehalt abgegeben (8 Ob 109/04v). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Verpflichtung, den Vorbehalt zu begründen, keine unnötigen, vom Normzweck nicht verlangte Hürden aufgebaut und die Anforderungen an den Werkunternehmer nicht überspannt werden dürfen (9 Ob 111/06y), muss der Vorbehalt zumindest die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisieren und ‑ wenigstens schlagwortartig ‑ den Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lassen (9 Ob 111/06y).
Im Anlassfall kam es ‑ anders als etwa in 9 Ob 111/06y ‑ während der gesamten Vorbehaltsfrist nach Übersendung der korrigierten Schlussabrechnung zu keinen Kontakten zwischen den Parteien. Die Klägerin sandte lediglich das Schreiben vom 24. 9. 2010, mit dem sie ‑ wie auch aus dessen Betreff hervorgeht ‑ die Beklagte vor allem um Anweisung des Garantiebetrags ersuchte. Dieses Schreiben enthielt lediglich einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf „den geführten Schriftverkehr betreffend der von uns nicht anerkannten Abrechnungsdifferenzen bei obigem Bauvorhaben“. Dazu führt die Revisionswerberin aus, dass die Vorkorrespondenz auch ein umfangreiches Schreiben vom 14. 6. 2010 enthalten habe, sodass der Beklagten ihr Standpunkt ausreichend klar gewesen sei. Dieses Schreiben vom 14. 6. 2010, das im Schreiben vom 24. 9. 2010 nicht konkret genannt wurde, wurde schon vor Annahme der von der Schlussrechnung abweichenden Schlusszahlung durch die Klägerin verfasst, sodass es nach der Rechtsprechung allein keinen ausreichenden Vorbehalt iSd Punkts 5.30.2 ÖNorm B 2110 darstellt (1 Ob 67/08x). Eine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der bloße Verweis auf ein solches Schreiben noch keine ausreichende Individualisierung und Konkretisierung der vorbehaltenen Ansprüche durch die Klägerin darstellt, zeigt die Revisionswerberin mit diesem Argument nicht auf, weil er die Beklagte im konkreten Fall nicht in die Lage versetzte, über die Positionierung der Klägerin bezüglich der vorbehaltenen Ansprüche (auch) nach Übersendung der korrigierten Schlussrechnung Bescheid zu wissen (vgl P. Bydlinski , Die Auslegung und Anwendung von Ö‑Normen, insbesondere in Bezug auf Schlussrechnung und Schlusszahlung, wbl 2008, 215 [218]).
3. Dem auch in der Revision geltend gemachten Einwand, es wären Feststellungen darüber zu treffen gewesen, dass Ende 2012 noch eine Besprechung über die Forderungen der Klägerin stattgefunden habe, sodass die Beklagte auf den Verfristungseinwand verzichtet, bzw diesen schikanös oder rechtsmissbräuchlich erhoben habe, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung handelt, weil die Klägerin kein entsprechendes Vorbringen im Verfahren erster Instanz erstattet hat.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
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