OGH 4Ob523/95 (RS0065176)

OGH4Ob523/9528.3.1995

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt - in bewusster Abweichung vom Handelsrecht - noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb. Solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann keine Handelsgeschäfte, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minderkaufmann) Kaufmann wird. Ein solcher Verbraucher kann daher Gründungsgeschäfte wegen laesio enormis anfechten.

Normen

ABGB §934
HGB §351a
HGB §343
KSchG §1 Abs3
MRG §16 Abs1 Z1

4 Ob 523/95OGH28.03.1995

Veröff: SZ 68/66

3 Ob 520/94OGH30.08.1995

Veröff: SZ 68/152

10 Ob 2029/96xOGH07.05.1996
2 Ob 555/95OGH26.05.1997

Auch; nur: Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt - in bewusster Abweichung vom Handelsrecht - noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb. Solche Gründungsgeschäfte eines Verbrauchers sind auch dann keine Handelsgeschäfte, wenn der Verbraucher mit der Aufnahme des Betriebes des Unternehmens (Minderkaufmann) Kaufmann wird. (T1)

5 Ob 20/98xOGH10.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Das in § 1 Abs 3 KSchG normierte "Gründungsprivileg" steht nur natürlichen Personen zu. (T2); Veröff: SZ 71/19

6 Ob 219/97tOGH02.04.1998
1 Ob 372/97fOGH28.04.1998

Auch; nur: Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/78

3 Ob 194/98wOGH16.09.1998

Ähnlich; Beisatz: Auf den Unternehmenserwerb einer natürlichen Person ist § 1 Abs 3 KSchG auch dann anzuwenden, wenn sie durch dieses Geschäft Kaufmann wird (so schon 3 Ob 520/94, (3 Ob 559/95)). (T4)

9 Ob 64/01dOGH23.05.2001

Auch; nur T3; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 1 Abs 3 KSchG sind auch Fälle umfasst, bei denen ehemalige Unternehmer, welche als solche nicht mehr tätig sind, Gründungsgeschäfte für ein neues Unternehmen, sei es auch in derselben wie der schon ausgeübten Branche, tätigen. (T5)

1 Ob 161/01kOGH07.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 351a HGB stellt einen Ausschlussgrund dar, für den stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt. (T6)

2 Ob 184/02aOGH08.08.2002

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 180/02wOGH24.04.2003

Auch

5 Ob 223/04mOGH07.12.2004

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 40/06zOGH30.03.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Auch Dauerschuldverhältnisse als Gründungsgeschäft sind als Geschäfte im Sinne des § 1 Abs 3 KSchG zu sehen, sohin sind auch Sachverhalte erfasst, die sich nach dem Vertragsabschluss (Gründungsgeschäft) ereignen, aber von dem Vertrag erfasst werden. (T7)

5 Ob 228/06zOGH14.11.2006

Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/165

8 Ob 98/11mOGH24.10.2011

nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die Ausnahmeregel des § 1 Abs 3 KSchG enthält sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Komponente. (T8)

2 Ob 26/13gOGH04.04.2013

nur T3; Auch Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Nach der inhaltlichen Komponente dienen Gründungsgeschäfte der Schaffung der Voraussetzungen für die Erbringung der betrieblichen Leistung. Sie ermöglichen erst die Ingangsetzung des Unternehmens. (T9)<br/>Beisatz: In zeitlicher Hinsicht können nach Aufnahme des Betriebs keine Gründungsgeschäfte mehr geschlossen werden. (T10)<br/>Beisatz: Aufgenommen ist der Betrieb dann, wenn der Unternehmer beginnt die eigentlichen Unternehmensgeschäfte zu schließen und abzuwickeln. (T11)

6 Ob 82/19fOGH23.05.2019

Auch; nur T3; Beis wie T2

5 Ob 47/19aOGH21.05.2019

nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

5 Ob 155/19hOGH22.10.2019

nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00523_9500000_002