OGH 3Ob520/94(3Ob559/95)

OGH3Ob520/94(3Ob559/95)30.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Eugen E*****, 2.) Christian E*****, 3.) Adolf E***** 4.) Arnold E*****, alle vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) Hildegard M*****, 2.) Gerhard S*****, 3.) Arthur S*****, alle vertreten durch Dr.Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Vertragsanfechtung und Zahlung von S 1,450.000,--, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien und Rekurses der beklagten Parteien gegen das Teilurteil (Punkt 1.) und den Beschluß (Punkt 2.) des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.Oktober 1993, GZ 1 R 227/93-53, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.März 1993, GZ 5 Cg 462/91-47, in Punkt 1. bestätigt und in Punkt 2. aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben; das angefochtene Teilurteil wird in seinem Punkt 1. und in der Kostenentscheidung aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die von den beklagten Parteien eingebrachte Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien werden mit ihrem Rekurs auf die Entscheidung über die Revision der klagenden Parteien verwiesen. Im Aufhebungsbeschluß (Punkt 2.) haben die Worte "und die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln". zu entfallen.

Der Antrag der beklagten Parteien, ihnen für den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes Kosten zuzuerkennen, wird abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Der frühere Erstbeklagte Siegfried M***** ist am 26.5.1993 verstorben; die Verlassenschaft wurde Hildegard M***** - der bisherigen Zweitbeklagten und nunmehrigen Erstbeklagten - als Alleinerbin eingeantwortet. Infolge dessen ist der bisherige Drittbeklagte Gerhard S***** nunmehr Zweitbeklagter, der bisherige Viertbeklagte Arthur S***** nunmehr Drittbeklagter.

Mit Notariatsakt vom 28.12.1987 erwarben die Kläger von Siegfried M***** und den Beklagten die Geschäftsanteile der M***** Speditions GmbH mit dem Sitz in L*****. Diesem Abtretungsvertrag gingen Verkaufsverhandlungen voran, die auf Seite der Erwerber vom Erstkläger, auf Seite der Veräußerer von Siegfried M***** geführt wurden.

Die Kläger begehrten in der am 22.11.1990 eingebrachten Klage das Urteil, daß der zwischen den Klägern und den Beklagten abgeschlossene Abtretungsvertrag vom 28.12.1987 (GZl 366/1987 des öffentlichen Notars Dr.Gerhard H*****, D*****) aufgehoben ist und die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig sind, "der klagenden Partei" S 1,450.000,-- samt 11 % Zinsen seit 31.12.1987 zu bezahlen. Zur Begründung brachten sie vor, nach der Übernahme des Unternehmens habe sich herausgestellt, daß zumindest Siegfried M*****, wahrscheinlich auch der Drittbeklagte, die Kläger über die Ertragslage der verkauften Speditionsgesellschaft bewußt in die Irre geführt hätten. Die Erst- und Zweitbeklagten müßten für dieses Verhalten einstehen, weil Siegfried M***** die Vertragsverhandlungen auch in deren Namen geführt habe. Im einzelnen müßten sich die Beklagten zurechnen lassen, daß Siegfried M***** und der Drittbeklagte offenbar in bewußtem Zusammenwirken dem wichtigsten Kunden, der I***** AG in A*****, Schweiz, weit überhöhte Tarife verrechnet hätten. Die Aufdeckung dieser Machenschaften Anfang 1989 habe zur sofortigen Beendigung des langjährigen Vertragsverhältnisses geführt. Die M***** Speditions GmbH habe für Jänner 1989 S 28.522,-- rückzahlen müssen. Die I***** AG sei in der Folge nur zu wesentlich verschlechterten Bedingungen bereit gewesen, wiederum Frachtaufträge zu erteilen. Der Verdienstentgang pro Jahr belaufe sich auf zumindest S 300.000,--. Hätten die Kläger gewußt, daß die I***** AG nur wegen der Verrechnung weit überhöhter Frachttarife ein so lukrativer Kunde sei und daß wegen dieses Vertrauensbruchs mit einer jederzeitigen sofortigen Beendigung dieses Vertragsverhältnisses zu rechnen sei, hätten sie die GmbH nicht erworben.

Siegfried M***** habe bei Darstellung der wirtschaftlichen Lage im Zuge der Vertragsverhandlungen behauptet, daß die M***** Speditions GmbH beim Finanzamt einen Verlustvortrag von S 790.000,-- geltend machen könne. Tatsächlich habe der Verlustvortrag nur etwa S 68.000,-- betragen. Wenn Siegfried M***** den Erstkläger in diesem Punkt nicht in die Irre geführt hätte, wäre der Abtretungsvertrag nicht abgeschlossen worden.

Siegfried M***** habe im Zuge der Vertragsverhandlungen behauptet, der Fuhrpark sei dauernd bestens gewartet worden. Diese Behauptung habe sich als falsch herausgestellt, da die Zulassungsbehörde für einen LKW-Anhänger nach nur sechsmonatiger Benützung die weitere Zulassung verweigert habe.

Siegfried M***** habe weiters zugesagt, er werde so lange im Unternehmen mitarbeiten, bis ein Sohn des Erstklägers eingearbeitet sei und die Arbeiten selbständig erledigen könne. Die Kläger hätten keine einschlägige Erfahrung im Speditionsgeschäft gehabt. Bereits am 1.5.1988 habe Siegfried M***** jede Tätigkeit vereinbarungswidrig eingestellt, sodaß die Kläger zur Anstellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gezwungen gewesen seien; dies sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen. Falls es zutreffe, daß Siegfried M***** krankheitshalber nicht weiterarbeiten konnte, sei ihm dieser Umstand sicher bei Vertragsabschluß bekannt gewesen; falls dies nicht zutreffe, habe Siegfried M***** nie die Absicht gehabt, seine Zusage einzuhalten, und habe die Kläger bei den Vertragsverhandlungen mit dieser Zusage bewußt in die Irre geführt.

Aus den dargestellten Gründen seien die Kläger berechtigt, die Aufhebung des Abtretungsvertrags vom 28.12.1987 und die Rückerstattung des entrichteten Abtretungspreises zu begehren. Dieser habe insgesamt S 1,450.000,-- betragen, wobei der Umstand, daß ein Teilbetrag von S 1,200.000,-- unrichtigerweise als Darlehen des Erstklägers an die M***** Speditions GmbH tituliert worden sei, dem Rückforderungsanspruch keinen Abbruch tun könne. Es sei den Klägern nicht bekannt, welche Abtretungsbeträge die Beklagten von Siegfried M***** ausbezahlt erhalten hätten. Dies sei auch nicht wesentlich, weil Siegfried M***** die Vertragsverhandlungen auch im Namen der Beklagten geführt und den Abtretungspreis auch in ihrem Namen einkassiert habe.

Eventualiter werde auch die Aufhebung (in der Klage offenbar irrtümlich "Abtretung") des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes begehrt. Auch werde die Herabsetzung des Abtretungspreises auf S 200.000,-- beantragt und Schadenersatz in dieser Höhe von den Beklagten aufgrund der Irreführung der Kläger durch die Beklagten begehrt, wobei dieser Schadenersatz in S 50.000,-- für Wertersatz des unbrauchbaren LKW-Anhängers und S 150.000,-- für die Kosten der Einstellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers aufgeschlüsselt werde. Auch aufgrund dieses Eventualvorbringens seien die Beklagten zur Rückerstattung des vollen Abtretungspreises von S 1,450.000,-- verpflichtet.

Weiters brachten die Kläger - im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung des klagsabweisenden Urteils des Erstgerichtes vom 10.7.1991 mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5.11.1991 - vor, bei den nach mündlicher Zusatzabrede in bar vom Erstkläger an Siegfried M***** bezahlten S 1,200.000,-- handle es sich um eine Solidarleistung der Käufer an die Verkäufer. Diese Aktion des Siegfried M***** sei konkret nichts anderes als die Vertuschung der tatsächlich bereits gegebenen Konkursreife der Gesellschaft gewesen. Dem Erstkläger habe man nicht gesagt, daß es sich hiebei um einen Austausch von Eigenmitteln handle, um die Gesellschaft liquide zu erhalten. Durch Vorlage der vorläufigen Bilanz 1987 sei ihm vorgetäuscht worden, die Gesellschaft stehe wirtschaftlich gut. In wirtschaftlicher Hinsicht sei über die vollständige Übernahme der Anteile des Siegfried M***** und der Beklagten an der GmbH "natürlich" der Übergang des Unternehmens an die Kläger bezweckt gewesen. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten seien an diesem umfassenden Vertragszweck zu bemessen; die rechtlichen Mittel der Kläger dürften sich nicht auf die für einen bloßen Forderungserwerb vorgesehenen Mittel beschränken.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 1.4.1993 brachten die Kläger vor, die Ertragslage des erworbenen Unternehmens sei aufgrund der Übertarifierung gegenüber der I***** AG negativ gewesen. Der Substanzwert des Unternehmens sei zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses ebenfalls negativ gewesen, weil der tatsächliche Verkehrswert des Fuhrparks keineswegs ca S 1,100.000,--, sondern nur S 100.000,-- bis S 200.000,-- betragen habe. Für ein überschuldetes Unternehmen mit negativem Ertragswert betrage der angemessene Kaufpreis keinesfalls S 1,450.000,--; er sei vielmehr auf Null zu vermindern. Die Kläger begehrten daher primär die Preisminderung des Kaufpreises auf Null und Rückzahlung des Betrages von S 1,450.000,--. Eventualiter werde die Aufhebung des Abtretungsvertrags vom 28.12.1987 und Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von S 1,450.000,-- aufgrund dieser Aufhebung beantragt. Im übrigen werde die Rückforderung des Kaufpreises und eventualiter die Aufhebung des Abtretungsvertrages vom 28.12.1987 und Rückforderung des Kaufpreises auf alle möglichen Rechtsgründe gestützt, insbesondere listige Irreführung, Gewährleistung und Irrtum. Die Kläger stellten das Urteilsbegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern S 1,450.000,-- samt 11 % Zinsen seit 31.12.1987 zu bezahlen; eventualiter beantragten die Kläger das Urteil, der zwischen den klagenden und den beklagten Parteien abgeschlossene Abtretungsvertrag vom 28.12.1987 (GZ 366/1987 des öffentlichen Notars Dr.Gerhard H*****, D*****) sei aufgehoben; die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, "der klagenden Partei" S 1,450.000,-- samt 11 % Zinsen seit 31.12.1987 zu bezahlen.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten ein, die Kläger hätten ein aktives Unternehmen übernommen, vor allem auch den Kundenstock. Sie seien nicht in die Irre geführt worden. Der I***** AG seien nie überhöhte Tarife verrechnet worden. Siegfried M***** habe sich bereit erklärt, den Zweitkläger nach Übernahme des Unternehmens entsprechend einzuschulen. Der schwerkranke Siegfried M***** habe jedoch erkennen müssen, daß er praktisch allein die Tätigkeit für das nun an die Kläger verkaufte Unternehmen weiterführen sollte und der Zweitkläger wenig Interesse an einer Ausbildung zum Speditionsfachmann hatte; daher habe er seine Arbeit am 2.5.1988 aufgegeben. Im Abtretungsvertrag hätten die Kläger erklärt, daß ihnen Wert und Gegenwert bekannt seien und daß der Abtretungspreis nach den derzeitigen Verhältnissen angemessen sei. Der Abtretungspreis habe nicht S 1,450.000,--, sondern S 250.000,-- betragen. Siegfried M***** habe dem Erstkläger im Zuge der Verhandlungen klar gemacht, er werde die von ihm der Gesellschaft zur Verfügung gestellten S 1,200.000,-- wieder beheben. Daher hätten die Kläger dem Unternehmen ein Darlehen von S 1,200.000,-- zur Verfügung gestellt, um ohne Fremdmittel weiterarbeiten zu können.

Zum Klagsvorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 1.4.1993 brachten die Beklagten vor, die Kläger könnten von den Beklagten jedenfalls nur den im Abtretungsvertrag genannten Betrag von S 250.000,-- fordern. Darüber hinaus seien die Zweit- bis Viertkläger nicht aktiv klagslegitimiert und die Beklagten - mit Ausnahme des damaligen Erstbeklagten Siegfried M***** - nicht passiv klagslegitimiert. Insoweit sich das nunmehrige Vorbringen der Kläger auf Preisminderung aus der Gewährleistung stütze, handle es sich um eine unzulässige Klagsänderung. Im übrigen hätten die Streitteile auf die Einrede der laesio enormis mit Notariatsakt verzichtet. Die Einrede sei zudem verspätet.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil Haupt- und Eventualbegehren ab; es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Am 28.12.1987 schlossen die Streitteile folgenden Vertrag vor Notar Dr.Gerhard H*****:

"Notariatsakt ...............

Abtretungsvertrag

I. Im Handelsregister des Landes- als Handelsgericht F***** ist zu HRB ***** die Firma M***** Speditions GmbH mit Sitz in L***** eingetragen. Gesellschafter mit einer je zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage in Höhe von S 125.000,-- (Schilling einhundertfünfundzwanzigtausend) sind Siegfried M*****, Hildegard M*****, Gerhard S***** und Arthur S*****.

Sie treten hiemit diese ihre Geschäftsanteile um den Abtretungspreis von S 62.500,-- (Schilling zweiundsechzigtausendfünfhundert) zu gleichen Teilen an Eugen E*****, Christian E*****, Adolf E***** und Arnold E***** ab und letztere erklären die Vertragsannahme; die Letztgenannten haben somit je einen Geschäftsanteil in Höhe von S 125.000,-- (Schilling einhundertfünfundzwanzigtausend), welche jeweils zur Hälfte bar einbezahlt ist.

Die vereinbarten Abtretungspreise sind mit Unterfertigung dieses Vertrages zur Barzahlung fällig.

II. Die vier Übernehmer erwerben die Geschäftsanteile jweils mit allen Rechten und Pflichten, die den abtretenden Gesellschaftern der Gesellschaft sowie den Mitgesellschaftern gegenüber zustehen bzw obliegen. Sie erklären, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner die abtretenden Gesellschafter hinsichtlich aller von den Übernehmern übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, klag- und schadlos zu halten.

Die abtretenden Gesellschafter haften dafür, daß die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile jeweils ihr unbeschränktes Eigentum darstellen und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sind.

Sie verpflichten sich, etwa auftretende, noch von ihnen zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und die Erwerber diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.

Sie erklären ferner, daß neben den den Übernehmern bekannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keinerlei Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, welche die mit den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteilen verbundenen Mitgliedschaftsrechte beeinflussen.

Die Erwerber nehmen zustimmend zur Kenntnis, daß die derzeit bestehenden Lager, C***** und A***** (A*****) von ihnen nicht übernommen und auch hiefür keine Lagerkosten an die Übergeber verrechnet werden.

III. Als Tag des Überganges aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Übernehmer wird der 31.12.1987 vereinbart.

IV. Die Vertragsteile erklären, daß ihnen Wert und Gegenwert des Vertragsobjektes bekannt ist und nach den derzeitigen Verhältnissen als angemessen anzusehen ist und daß daher das Rechtsmittel wegen allfälliger Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht zur Anwendung kommt ....."

Dem Abschluß dieses Vertrages gingen Verhandlungen zwischen den Streitteilen voran, die vom Erstkläger als Vertreter der klagenden Parteien und von Siegfried M***** (dem früheren Erstbeklagten) als Vertreter der beklagten Parteien geführt wurden.

Der Erstkläger war im Herbst 1987 als Fahrer für die Firma M***** Speditions GmbH einige Wochen lang tätig. Der Fuhrpark des Unternehmens bestand damals aus zwei LKW und zwei Anhängern. Über den Zustand der Fahrzeuge war der Erstkläger auf Grund seiner Tätigkeit im Betrieb informiert.

Im November 1987 zeigte der Erstkläger Interesse daran, gemeinsam mit seinen Söhnen (Zweit-, Dritt- und Viertkläger) das Speditionsunternehmen zu kaufen. Dem Erstkläger war bekannt, daß Siegfried M*****, der Geschäftsführer der M***** Speditions GmbH war, sehr krank war und deshalb Interesse am Verkauf des Unternehmens hatte. Auf Grund der Erkrankung war Siegfried M***** nur mehr geringfügig belastbar. Eine Berufsfähigkeit aus ärztlicher Sicht war nicht mehr gegeben.

Der Wille der Kläger war darauf gerichtet, das gesamte Unternehmen samt Fuhrpark, Rechten und Pflichten zu übernehmen.

Zum damaligen Zeitpunkt waren die Beklagten mit einer je zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage in Höhe von S 125.000,-- Gesellschafter der M***** Speditions GmbH.

Vor Abschluß des Vertrages vom 28.12.1987 wurden Gespräche zwischen Siegfried M***** und dem Erstkläger geführt. Siegfried M***** informierte den Erstkläger dahingehend, daß die Bilanz für das Geschäftsjahr 1986 einen Gewinn in Höhe von ca S 38.000,-- aufweist. Auch über das Teilergebnis des Jahres 1987 wurde der Erstkläger informiert.

Der Erstkläger ging davon aus, daß er zumindest das gleiche Betriebsergebnis wie im Jahre 1986 erzielen kann, wenn er und einer seiner Söhne im Betrieb arbeiten.

Die Bilanzen für die Jahre bis einschließlich 1986 waren vorhanden und wurden dem Erstkläger nicht vorenthalten. Der Erstkläger nahm weder in die Bilanzen noch in die Steuerbescheide Einsicht.

Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1985, 86 und 87 wiesen folgenden Gewinn bzw Verlust auf, wobei der Erstkläger in die Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 1985 und 86 hätte Einsicht nehmen können:

1985: Verlust S 99.000,--

1986: Gewinn S 38.000,--

1987: Gewinn S 184.000,--.

Bis inklusive 1985 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung ausschließlich Verluste ausgewiesen. Das Jahr 1987 zeigt als beste der drei Abrechnungsperioden (85, 86, 87) einen Gewinn von rund S 184.000,--.

Der ausgewiesene Gewinn ist nicht ident mit der Ertragslage und dem Ertragswert des Unternehmens. Selbst das beste der letzten drei Geschäftsjahre (1987) weist eine negative Ertragslage aus, wenn die Absetzung für Abnutzung auf das für die Substanzerhaltung notwendige Mindestmaß erhöht und das Gesellschafterdarlehen von S 1.200.000,-- verzinst wird. Ein positiver Ertragswert des Unternehmens lag weder im Jahre 1987 noch in den Jahren davor vor.

Der Erstkläger zog keinen Steuerberater bei. Hätte ein Steuerberater oder ein Fachmann, der eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz hätte lesen können, in die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanzen Einsicht genommen, so hätte er feststellen können, daß die Ertragslage im Jahre 1987 negativ war und ein positiver Ertragswert weder im Jahre 1987 noch in den Jahren davor gegeben war.

Der bilanzmäßige Verlustvortrag betrug im Jahr 1986 ca S 1 Mio und für das Jahr 1987 ca S 970.000,--. Zwischen dem bilanzmäßigen Verlustvortrag und dem steuerrechtlichen Verlustvortrag besteht ein großer Unterschied. Inwieweit konkret über die Auswirkungen des bilanzmäßigen Verlustvortrages gesprochen wurde, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden. Der Erstkläger ging jedoch davon aus, daß er auf Grund des bilanzmäßigen Verlustvortrages des Jahres 1987 in den nächsten Jahren keine Steuern zahlen muß. Der Erstkläger hätte aber dann, wenn er in die Steuerbescheide und Steuererklärungen Einsicht genommen hätte oder beim Finanzamt angefragt hätte, jederzeit den tatsächlich steuerlich relevanten Verlustvortrag in Erfahrung bringen können. Der steuerlich zu berücksichtigende Verlustvortrag für das Jahr 1987 betrug tatsächlich S 68.000,--. Dies erfuhr der Erstkläger, nachdem der von ihm beauftragte Steuerberater am 9.9.1989 ein Stundungsansuchen und einen Herabsetzungsantrag an das Finanzamt stellte. Seitens des Finanzamtes wurde dem Steuerberater mitgeteilt, daß kein Verlustvortrag mehr möglich sei, da dieser aufgebraucht sei. Darüber war der Erstkläger verärgert und kündigte am 1.Februar 1990 das Vollmachtsverhältnis zu seinem Steuerberater Dr.A*****.

Siegfried M***** stellte der M***** Speditions GmbH auf Grund der Verluste, die bis zum Jahre 1985 erwirtschaftet wurden, darlehensweise kleinere Beträge zur Verfügung. Insgesamt belief sich das Darlehen, das er der Gesellschaft einräumte, auf S 1,200.000,--. Siegfried M***** scheint in der Buchhaltung jedoch nicht als Darlehensgeber auf. Die von Siegfried M***** zur Verfügung gestellten Gelder wurden als "Zolldepot" von Kunden aufgewiesen, dh die Gesellschaft wies Schulden gegenüber verschiedenen Kunden aus, um den wahren Geldgeber nicht anzuführen. Der Betrag von S 1,2 Mio wurde in den Bilanzen bis inklusive 1986 bilanziell als Fremdkapital ausgewiesen. Der Betrag von S 1,200.000,-- wurde ertragsneutral in die Buchhaltung aufgenommen. Der Ertrag wurde nicht "verschönt".

Siegfried M***** erklärte dem Erstkläger, daß er diesen Betrag von S 1,2 Mio in die Gesellschaft einbrachte, um liquid zu sein und nicht mit Fremdkapital arbeiten zu müssen. Er wies darauf hin, daß er seine privaten Einlagen aus der Gesellschaft herausnehmen werde.

In der am 31.12.1987 vorhandenen Bilanz zum 31.12.1986 schienen als Anlagevermögen S 384.665,-- und als Umlaufvermögen inklusive ARA S

705.454.95 auf. Die in der Bilanz somit aufscheinenden echten Aktiva beliefen sich auf S 1,090.119,95. Bilanziell ausgewiesene Schulden von S 1,811.107,16 standen dem gegenüber, woraus eine ersichtliche bilanzielle Überschuldung von rund S 720.000,-- resultierte. Die bilanzielle Situation zum 31.12.1987 stellte sich dar wie folgt:

Fuhrpark S 320.000,-- Stammkapital S 250.000,--

Umlaufvermögen S 928.000,-- Verbindlichk.S 1,785.000,--

Reinverlust S 787.000,--

-

__________________________________________________

S 2,035.000,-- S 2,035.000,--

Von einem substanzmäßig "aktiven" Unternehmen zum 31.12.1987 könnte dann gesprochen werden, wenn der Fuhrpark einen Zeitwert von ca S 1,1 Mio gehabt hätte. Wie hoch der Zeitwert des Fuhrparks zum Zeitpunkt 31.12.1987 war, kann nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann, daß die Beklagten die Kläger hinsichtlich des Zustandes des Fuhrparks in Irrtum führten oder daß sie den Fahrzeugen Eigenschaften zusagten, die diese nicht hatten. Vielmehr war der Fuhrpark dem Erstkläger bekannt. Eine genaue Überprüfung nahm der (Erst-)Kläger nicht vor.

Vor Abschluß des Abtretungsvertrages wurde besprochen, welche Umsätze bei den Kundschaften erzielt werden können. Auch wurde erläutert, welche Kunden vorhanden sind. Als Kunden nannte Siegfried M***** die Firmen B***** und H***** sowie die I***** AG. Der Erstkläger begab sich zu den Kunden B***** und H*****, und zwar vor Unterfertigung des Abtretungsvertrages. Er fragte, ob die Speditionsleistungen weiter erbracht werden können, wenn er die M***** Speditions GmbH übernimmt. Dies wurde sowohl von der Firma B***** als auch von der Firma H***** bejaht. Die Firma H***** verlangte jedoch, daß ein luftgefedertes Fahrzeug mit Rollverdeck mit einer Länge von 2 x 7 m gekauft werden muß. Mit der I***** AG setzte sich der Erstkläger nicht in Verbindung. Er ging davon aus, daß auch die Geschäftsbeziehung zur I***** AG weiter so läuft, wie bisher.

Die I***** AG ließ wöchentlich im Durchschnitt ca 3 bis 3,5 Tonnen Waren durch die M***** Speditions GmbH transportieren. Die wöchentliche Kapazität der M***** Speditions GmbH betrug ca 90 Tonnen (ca 45 Tonnen Richtung Wien und ca 45 Tonnen retour).

Am 31.12.1987 übergab der Erstkläger Siegfried M***** einen Betrag von insgesamt S 1,450.000,--. Der Betrag von S 1,200.000,-- betraf das Darlehen, das Siegfried M***** der M***** Speditions GmbH zur Verfügung gestellt hatte. Dieser Betrag wurde vom Erstkläger Siegfried M***** gegeben und wurde als Darlehen des Erstklägers an die M***** Speditions GmbH verbucht. Der Betrag von S 250.000,-- setzte sich zusammen aus den Stammeinlagen der Kläger. Jeder Kläger stellte einen Betrag von S 62.500,-- zur Verfügung. Jedem Beklagten kam daraus ein Betrag von S 62.500,-- zu. Der Betrag von S 1,200.000,-- ging jedoch ausschließlich Siegfried M***** zu, wobei die Leistung seitens des Erstklägers nicht für alle Kläger gemeinsam erbracht wurde.

Bei einer der Vertragsverhandlungen stellte der Erstkläger den Zweitkläger vor, der die Büroarbeiten übernehmen sollte. Im Zuge der Verhandlungen erklärte sich Siegfried M***** bereit, den Zweitkläger in die Büroarbeiten einzulernen. Siegfried M***** wäre dazu bereits ab Dezember 1987 bereit gewesen. Der Zweitkläger erschien erst am 7.1.1988 zur Arbeit und wurde in der Folge in die Büroarbeiten eingeführt. Die Arbeiten in einer Speditionsfirma fallen größtenteils am Wochenende an, und zwar nach der Rückkehr der Fahrer von ihren Touren. Der Zweitkläger zeigte nach Ansicht Siegfried M***** nicht das notwendige Interesse. Er hatte teilweise am Wochenende keine Zeit. Siegfried M***** wiederum war kränklich und mußte sich deshalb des öfteren niederlegen. Es kam schließlich deshalb zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Erstkläger und Siegfried M*****. Am 20.2.1988 folgte eine Besprechung zwischen den Streitteilen, bei der Siegfried M***** erklärte, er könne nicht mehr mit dem Zweitkläger weiterarbeiten und werde seine Tätigkeit mit 31.3.1988 aufgeben. Der Erstkläger nahm dies zur Kenntnis und erkundigte sich bei Siegfried M*****, ob er jemanden kenne, der die Verrechnung bzw Dispositionen machen würde. Siegfried M***** wies auf den bei ihm tätigen Bernhard S***** hin, den er jedoch als Alkoholiker bezeichnete. Er erwähnte auch, daß er ihn wegen Ungereimtheiten entlassen habe.

Im März 1988 suchte der Erstkläger neuerlich Siegfried M***** auf und ersuchte ihn, bis 30.4.1988 weiter zu arbeiten, da der Zweitkläger zwei Wochen als Arbeiter einspringen müsse. Es wurde einvernehmlich als letzter Arbeitstag der 2.5.1988 vereinbart. Die Bilanz für das erste Vierteljahr 1988 wurde von Siegfried M***** erstellt. Am 2.5.1988 übernahm der Zweitkläger das gesamte Material, alle Geschäftsunterlagen und die Kasse von Siegfried M***** und verbrachte diese Gegenstände von H***** nach L***** ins Büro der Gesellschaft. Auch in der Folge suchten der Erst- und Zweitkläger Siegfried M***** teilweise zu Hause auf, um Ratschläge einzuholen. Die von Siegfried M***** begonnene Einschulung wurde einvernehmlich zwischen den Streitteilen mit 2.5.1988 beendet.

Zwischen der M***** Speditions GmbH und der I***** AG bestand eine Geschäftsbeziehung seit ca dem Jahre 1976. Die I***** AG war einer der wichtigsten Kunden der M***** Speditions GmbH. Ob seitens der M***** Speditions GmbH überhöhte Tarife in Rechnung gestellt wurden, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden. Der Erstkläger ging bei Abschluß des Abtretungsvertrages davon aus, daß die Geschäftsbeziehung mit der I***** AG gleich bleibt. Dies war bis zum Jahre 1989 der Fall.

Im Jahre 1989 gab die I***** AG ein Gutachten bei der B***** GmbH & Co in Auftrag. Die B***** GmbH & Co war und ist ein Konkurrent der M***** Speditions GmbH. In diesem Gutachten führte die B***** GmbH & Co aus, daß seitens der M***** Speditions GmbH überhöhte Tarife verrechnet wurden. Dies wurde von der I***** AG der M***** Speditions GmbH, insbesondere dem Erstkläger, vorgehalten. Die M***** Speditions GmbH räumte daraufhin der I***** AG eine Preisreduktion ein. Seit diesem Zeitpunkt werden von der M***** Speditions GmbH die gleichen Fahrten wie in den Jahren davor zurückgelegt. Es wird allerdings ein geringerer Tarif für diese Leistungen verrechnet. Weiters vereinbarten die I***** AG und die M***** Speditions GmbH, daß seitens der M***** Speditions GmbH für die Monate Jänner und Februar ein Betrag von S 28.000,-- an zuviel bezahlten Transportgebühren zurückbezahlt werden. Wie hoch der Mindererlös jährlich ist, der sich aus dem geringeren Tarif, der der I***** AG ab dem Jahre 1989 verrechnet werden kann, ist, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden. Der Mindererlös liegt bei maximal S 340.000,-- jährlich.

Bis Anfang des Jahres 1989 verlor die M***** Speditions GmbH keinen Kunden. Sie gewann einen neuen Kunden dazu, nämlich die Firma D*****.

In den Jahren 1988 und 1989 konnte die M***** Speditions GmbH ein ausgeglichenes Ergebnis erzielen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgten Verluste in Höhe von mehreren S 100.000,--. Wäre jährlich ein Umsatz in der Höhe von S 300.000,-- zusätzlich erzielt worden, so wäre auch das Betriebsergebnis in den folgenden Jahren (nach 1989) positiv bzw eben gewesen.

Der Bruttoertrag der M***** Speditions GmbH lag in den Jahren 1987 bis 1989 bei folgenden Beträgen:

Bruttoertrag S 2,290.000,--

Bruttoertrag 1988 S 2,498.000,--

Bruttoertrag 1989 S 2,712.000,--

Bruttoertrag 1990 S 2,681.000,--.

Die Fixkosten der Firma stiegen ab Übernahme durch die klagenden Parteien stark an. Grund hiefür war, daß ein Leasingfahrzeug angeschafft wurde. Da gegenüber der I***** AG eine Preisreduktion erfolgte, verringerte sich der Ertrag bei gleichbleibenden Leistungen und Fixkosten.

Am 31.12.1987 war die M***** Speditions GmbH nicht konkursreif. Es lag eine bilanzielle Überschuldung vor, die aber durch stille Reserven verkleinert oder aufgewogen wurde. Die verbleibende rechnerische Verschuldung wird durch den Umstand behoben, daß die Verbindlichkeit der Gesellschaft etwa zu 2/3 (S 1,2 Mio) gegenüber einem Gesellschafter bestehen, was eine positive Fortbestehensprognose rechfertigt.

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, der Erwerb sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft sei wirtschaftlich einem Unternehmenskauf gleichzuhalten. Mit dem Erwerb aller Anteile einer Kapitalgesellschaft werde nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert. Hier sei auch der Wille der Kläger darauf gerichtet gewesen, das gesamte Unternehmen zu übernehmen. Dies bedeute, daß in einem solchen Fall die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln anzuwenden sind. Die offensichtlich lückenhaften Gewährleistungsbestimmungen der §§ 1397 f ABGB könnten nicht als abschließende Regelung des entgeltlichen Forderungserwerbs gewertet werden. Vielmehr seien die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 f ABGB auch für den Forderungserwerb anzuwenden, soweit nicht Sonderregeln vorgehen. Die übertragenden Gesellschafter hätten dafür Gewähr zu leisten, daß alle Bestandteile des Gesellschaftsvermögens mit übertragen werden. Auch gemäß § 1397 ABGB treffe den Zedenten (übertragenden Gesellschafter) die Haftung dafür, daß die Forderung die im Titelgeschäft vereinbarten rechtlichen Qualitäten, insbesondere den vereinbarten Inhalt aufweise. Andernfalls sei dafür Gewähr zu leisten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Gewährleistungsfristen des § 933 ABGB oder die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zur Anwendung gelange. Der Einwand der Beklagten, daß die Einrede verspätet erfolgt sei, sei berechtigt. Bereits bei Übernahme des Unternehmens am 31.12.1987 hätten die Kläger die Ertragslage durch Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen feststellen können. Dies gelte auch für den Substanzwert. Verjährungs- und Gewährleistungsfrist hätten daher mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Kläger hätten bis zur Streitverhandlung vom 1.4.1993 ihr Begehren darauf gestützt, daß sie von den Beklagten über die Ertragslage in Irrtum geführt worden seien. Weiters machten sie Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes und einen Schadenersatzanspruch geltend. Auf das Rechtsinstitut der Gewährleistung stützten die Kläger ihr Begehren erst in der Streitverhandlung am 1.4.1993, dies nach Ablauf der dreijährigen Frist. Im übrigen wäre von diesem Begehren nur der Abtretungspreis von S 250.000,-- umfaßt; das der Gesellschaft gewährte Darlehen in Höhe von S 1,200.000,-- stehe in keinem Zusammenhang mit einem allfälligen Preisminderungsanspruch.

Zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums führte das Erstgericht aus, eine Offenlegungspflicht des Verkäufers eines Unternehmens (Anteils) sei nur bezüglich solcher Umstände gegeben, die für die Entschließung des anderen Teils von ausschlaggebender Bedeutung seien und deren Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden dürfte. Beim Kauf eines Unternehmens genüge zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben. Voraussetzung der Schadenersatzpflicht aus schuldhafter und rechtswidriger, wenn auch bloß fahrlässiger Irreführung sei, daß der Irrtum durch den anderen veranlaßt wurde. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn das Verhalten des anderen für den Irrtum ursächlich gewesen sei. Es habe jedoch nicht eine reine Verursachungszurechnung zu erfolgen; um eine uneingeschränkte Anfechtbarkeit oder Ersatzpflicht zu vermeiden, sei eine wertende Einschränkung nötig. Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offengestanden und leicht möglich gewesen wäre, könnten nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen werden. Hier wäre den Klägern, insbesondere dem als Bevollmächtigten auftretenden Erstkläger, die Möglichkeit offen gestanden, in die Buchhaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die Beklagten hätten keine unwahre Angabe gemacht. Im Jahr 1987 sei tatsächlich bilanziell ein Gewinn erzielt worden. Die Ertragslage eines Unternehmens könne nicht aus dem Gewinn eines einzigen Jahres geschlossen werden. Der Erstkläger hätte ohne weiteres durch Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen die Ertragslage in den letzten Jahren ersehen können. Der Umstand, daß der Erstkläger ausgehend von einem bilanziellen Gewinn im Jahr 1986 angenommen habe, daß die Ertragslage positiv sei, könne nicht als durch die Beklagten veranlaßter Irrtum gewertet werden. Überdies sei dem Erstkläger bekannt gewesen, daß Siegfried M***** bereits vor 1986 der M***** Speditions GmbH ein Darlehen in Höhe von S 1,200.000,-- gewährt habe. Schon aus dem Umstand, daß die M***** Speditions GmbH mit Fremdkapital habe arbeiten müssen, hätte der Erstkläger schließen müssen, daß vor 1986 keine positive Ertragslage gegeben gewesen sei. Eine Irrtumsanfechtung könne daher nicht erfolgen.

Was die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes anlange, ergebe sich aus Punkt IV des Abtretungsvertrags, daß den Vertragsteilen Wert und Gegenwert des Vertragsobjektes bekannt gewesen und als angemessen anzusehen gewesen sei. Dies entspreche einem Verzicht gemäß § 935 ABGB. Weiters könne gemäß § 351 HGB derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft war, den Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht anfechten. Der Erwerb eines Unternehmens sei ein Handelsgeschäft, und zwar auch dann, wenn der Erwerber bis dahin noch nicht Kaufmann gewesen sei. Eine Anfechtung des Vertrages aus diesem Rechtsgrund könne daher nicht erfolgen.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Kläger das Urteil in der Abweisung des Hauptbegehrens (Punkt 1. des Ersturteils) als Teilurteil; im übrigen wurde der Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des Eventualbegehrens (Punkt 2. des Ersturteils) richtet, Folge gegeben, das in diesem Punkt angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, den die Kläger in der Nichteinholung des von ihnen angebotenen Gutachtens zum Beweis der Verrechnung überhöhter Tarife durch die Gesellschaft erblickten. Das Vorbringen der Kläger sei nicht ausreichend konkretisiert gewesen; im übrigen sei diese Frage für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich. Zur Beweisrüge der Kläger, die die in diesem Zusammenhang getroffene negative Feststellung des Erstgerichtes bekämpften, führte es aus, hier wäre zwar ein Begründungsmangel des Erstgerichtes gegeben, das sich nicht mit gegenteiligen Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe, wegen mangelnder Wesentlichkeit der bekämpften Feststellung sei der Begründungsmangel aber unbeachtlich. Es pflichtete weiters der Ansicht des Erstgerichtes bei, daß der Ankauf sämtlicher Anteile an der GmbH durch die Kläger wirtschaftlich einem Unternehmenskauf gleichzustellen sei. Bei einem derartigen Anteilskauf könnten daher Mängel des Unternehmens als Mängel des verkauften Anteils an der unternehmenstragenden Gesellschaft gewertet werden, sodaß nicht nur die Gewährleistungsvorschriften der §§ 1397 f ABGB über die Abtretung von Forderungsrechten, sondern auch die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften des § 922 ABGB zur Anwendung gelangten. Auch der Vertragswille der Kläger sei offensichtlich darauf gerichtet gewesen, daß das Unternehmen selbst als wirtschaftliches Objekt des Anteilskaufs angesehen wurde. Die Kläger hätten Anteilsmängel an sich nicht geltend gemacht. In welchem Umfang der Veräußerer eines Anteils an einer unternehmenstragenden Gesellschaft für die Beschaffenheit des Unternehmens einzustehen hat, richte sich grundsätzlich nach der konkreten Parteienvereinbarung. Der Veräußerer habe daher dafür Gewähr zu leisten, daß der Anteil die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften habe und daß der Anteil der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung entsprechend benutzt und verwendet werden kann. Mängel im Sachsubstrat seien nicht erwiesen. Allerdings könnten auch negative Beschaffenheitsmerksmale, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Übergabe anhaften, als Mängel angesehen werden, soferne sie von den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften abweichen. So könnten etwa Umstände, die in der Beziehung des Unternehmens zu Dritten liegen und den Wert des Unternehmens oder seine Gebrauchstauglichkeit (Ertragskraft) beeinträchtigen, als Mängel angesehen werden. Die Ertragskraft sei ein wesentlicher Bestandteil der modernen Unternehmensbewertung. Derartige Mängel seien inner- oder außerbetriebliche Ereignisse, die bereits eingetreten seien oder bevorstünden und in ungewöhnlicher Weise die Substanz oder die Ertragskraft des Unternehmens mindern, und mit denen nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf nicht gerechnet werden müsse. So wäre etwa seitens der Verkäufer dafür einzustehen, wenn für die Ertragslage des Unternehmens wesentliche Kunden plötzlich ausfallen, weil seitens der Veräußerer ein Verhalten gesetzt wurde, das eine vorzeitige Aufhebung der vertraglichen Beziehungen zum Unternehmen rechtfertigte. Im Rahmen der Sondergewährleistungsbestimmungen für den Forderungsverkauf stünden daher in einem solchen Fall dem Käufer alle Gewährleistungsbehelfe nach § 932 f ABGB zur Verfügung, also das Recht auf Wandlung, auf Preisminderung und auf Verbesserung. Sei der Mangel wesentlich und unbehebbar, so habe der Anteilserwerber das Recht auf Wandlung; dies gelte etwa dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgingen, daß das Unternehmen ohne weitere Kapitalzufuhr fortgeführt werden könnte und dies in der Preisbemessung seinen Niederschlag gefunden habe, das Unternehmen jedoch tatsächlich insolvent sei. Für die Geltendmachung eines derartigen Gewährleistungsbehelfes gelte dann, wenn damit wirtschaftlich ein Unternehmenskauf verbunden sei, die dreijährige Ausschlußfrist des § 933 Abs 1 ABGB, die mit dem tatsächlichen Eintritt der neuen Gesellschafter in die Gesellschaft zu laufen beginne. Daraus folge aber, daß die Kläger ihr Preisminderungsbegehren als Gewährleistungsbehelf der §§ 932 f ABGB verspätet geltend gemacht hätten, weil ein entsprechender Vortrag erst am 1.4.1993 erfolgt sei. Die dreijährige Gewährleistungsfrist sei nämlich mit Jahresende 1990 abgelaufen. Inwieweit aufgrund der getroffenen Feststellungen eine Gewährleistungsrüge berechtigt wäre, bedürfe daher zufolge des Einwandes der Beklagten, daß die Geltendmachung des Preisminderungsanspruchs verspätet erfolgt sei, ebenso keiner näheren Erörterung wie die Frage, ob ein Minderungsanspruch auf Null überhaupt möglich wäre. Im übrigen hätten die Beklagten irgendwelche Zusicherungen oder Garantien hinsichtlich des Unternehmenssubstrats, somit hinsichtlich des Fahrzeugparks und des Kundenstocks, nach den getroffenen Feststellungen nicht abgegeben. Die Abweisung des Hauptbegehrens sei daher zu bestätigen.

Weiters sei zu prüfen, ob die von den Klägern behauptete arglistige Täuschung und In-Irrtum-Führung und damit die Voraussetzung für die Anfechtung des Vertrages im Umfang des gestellten Eventualbegehrens vorliegen. Nach den getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, daß die Beklagten, die das Unternehmen in Bausch und Bogen gekauft haben, über die Bilanz, den Zustand der Fahrzeuge und über den bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kundenstock nicht fehlinformiert worden seien, zumal Siegfried M***** erklärt habe, daß er der Gesellschaft ein Darlehen über S 1,200.000,-- gewährt habe und dieses fällig stellen werde. Dem Erstkläger sei auch der Zustand des Fahrzeugparks bekannt gewesen. Irgendwelche Zusicherungen über den weiteren aufrechten Bestand von weiterlaufenden Geschäftsbeziehungen mit bestimmten wichtigen Kunden seien nicht gemacht worden. Der Erstkläger habe sich selbst vor Vertragsunterfertigung bei zwei Kunden erkundigt, ob die Speditionsleistungen im Fall der Firmenübernahme weiter erbracht werden könnten. Ein Kunde habe dies vom Ankauf eines bestimmten Fahrzeugs abhängig gemacht. Der Erstkläger habe daher von der Notwendigkeit weiterer Investitionen gewußt. Bei dieser Sachlage könne weder von einer arglistigen Täuschung noch von einem In-Irrtum-Führen gesprochen werden. Die Beklagten hätten den von den Klägern behaupteten Geschäftsirrtum nicht veranlaßt. Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB sei, daß das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluß kausal gewesen seien; dies habe der Anfechtende zu beweisen. Ein derartiges Verhalten der Beklagten sei aus den Feststellungen nicht ableitbar. Es liege weder eine grobe Bilanzfälschung vor noch bestehe in der Angabe, daß die Bilanz für das Geschäftsjahr 1986 einen Gewinn von ca S 38.000,-- aufgewiesen habe, eine unrichtige Information. Eine Zusicherung, daß das Unternehmen eine positive Ertragslage aufweise, sei nicht abgegeben worden. Allein in der Äußerung, daß im Geschäftsjahr 1986 bilanzmäßig ein Gewinn in Höhe von S 38.000,-- ausgewiesen sei, könne das Veranlassen eines kausalen Geschäftsirrtums über die Ertragslage des Unternehmens nicht erblickt werden, weil der bilanzmäßig ausgewiesene Gewinn nicht mit der Ertragslage und dem Ertragswert des Unternehmens gleichzusetzen sei.

Es verbleibe somit die Rechtsfrage, inwieweit die gebotene Aufklärungspflicht verletzt worden sei. Grundsätzlich begründe die Verletzung von vorvertraglichen Sorgfaltspflichten einen Schadenersatzanspruch, der hier jedoch von den Klägern nicht konkret geltend gemacht worden sei. Die Kläger hätten eine Verletzung der Aufklärungspflicht nur dahingehend konkretisiert, daß die Beklagten darauf hätten hinweisen müssen, daß die M***** Speditions GmbH gegenüber der I***** AG in den letzten Jahren über dem Tarif abgerechnet habe, sodaß letztlich aus diesem Grund in dem Jahr 1989 und in den folgenden Jahren zumindest ein um S 300.000,-- geringerer Erlös erzielt worden sei, weil die I***** AG nur zu weitaus geringeren Konditionen bereit gewesen sei, Kundschaft zu bleiben. Die Kläger hätten diesen Ertragsentgang in den folgenden Jahren nicht konkret aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht, sodaß auch die Frage der Verjährung nicht zu erörtern sei. Darüberhinaus sei den Klägern entgegenzuhalten, daß sie die behauptete Übertarifierung nicht näher konkretisiert hätten.

Allerdings begründet die Verletzung von Sorgfaltspflichten in contrahendo nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern es bestehe auch die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrags nach § 871 ABGB, wenn der Irrtum eine Folge der Pflichtverletzung sei. Fahrlässige Irreführung verwirkliche somit den Tatbestand der Veranlassung des Irrtums. Allerdings sei die Unterlassung der Aufklärung nur dann pflichtwidrig, wenn der Irrtum des Vertragspartners offenbar auffallen mußte, sodaß die Verletzung der Aufklärungspflicht auch immer den zweiten Fall des § 871 ABGB verwirkliche. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur über solche Umstände, die Inhalt oder Grundlage des Geschäfts sind. Hier hätten die Beklagten gegenüber der I***** AG jahrelang überhöhte Rechnungen fakturiert; zum Übergabszeitpunkt habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß diese Geschäftsbeziehung in einer für die M***** Speditions GmbH ertragsmindernden Art und Weise verändert werde. Der Erfolg eines Transportgeschäftes hänge nämlich nicht nur vom Zustand des Fuhrparks, sondern auch vom persönlichen Verhandlungsgeschick der Geschäftsführung und vom Werben neuer Kunden ab. Die Beklagten hätten nicht damit rechnen müssen, daß die Kläger einen möglichen Ertragsausfall durch die I***** AG nicht durch Gewinnen einer neuen Kundschaft ausgleichen können. Einem Unternehmensverkäufer müsse nicht zugemutet werden, von sich aus sämtliche für die Entwicklung des Unternehmens maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen einem Käufer, der nicht nach näheren Details über die Ertragslage des Unternehmens fragt, aufzuklären. Insbesondere müsse er nicht alle möglichen Entwicklungen der Geschäftsbeziehungen zu Dritten gegenüber dem Käufer aufzeigen, wenn deren weitere Entwicklung nicht klar vorhersehbar sei. Somit scheide auch unter diesem Aspekt eine Irrtumsanfechtung des Abtretungsvertrags aus.

Letztlich bleibe noch abzuklären, inwieweit die Anfechtung des Abtretungsvertrags wegen der behaupteten laesio enormis möglich sei.

§ 351 a HGB sei hier nicht anzuwenden. Ein Handelsgeschäft liege nämlich nur beim Kauf eines Unternehmens, nicht aber auch beim Beteiligungserwerb vor, sofern letzterer durch Nichtkaufleute erfolge. Mangels geeigneter Begründung sei daher der vereinbarte Einredeverzicht gemäß § 935 ABGB wirkungslos. Demnach wäre die Anfechtbarkeit des Abtretungsvertrags dann zu bejahen, wenn den Klägern der ihnen obliegende Beweis gelänge, daß der Unternehmenswert nicht einmal die Hälfte des geleisteten Entgeltes betrage. In dieser Richtung sei das Verfahren erster Instanz noch ergänzungsbedürftig und zwar durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens über den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übergabe. Die Wertermittlung sei auf eine zukunftsbezogene Investitionsrechnung aufzubauen, bei der die Prognose der zukünftigen Erfolge und Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes entscheidende Einflußfaktoren darstellten, wobei auch der Substanzwert nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden könne. Es werde noch zu erheben und noch zu erörtern sein, inwieweit der Fahrzeugpark noch einsatzfähig gewesen sei oder innerhalb welcher Zeit mit einem Austausch und damit mit einer entsprechenden Investition zu rechnen gewesen sei. Für den Unternehmenswert sei auch von Bedeutung, inwieweit es sich bei der fortgeführten Firma um ein alteingesessenes und in Speditionskreisen mit einem entsprechenden good will behaftetes Unternehmen gehandelt habe. Der Unternehmenswert werde dem tatsächlich mit einem einheitlichen Abtretungsvertrag angeführten Kaufpreis gegenüberzustellen sein.

Der vom Erstkläger an Siegfried M***** bezahlte Betrag von S 1,200.000,-- wäre dann nur im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des Abtretungsvertrages wegen laesio enormis rückforderbar. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß es sich bei dem von Siegfried M***** der Gesellschaft gewährten Darlehen offensichtlich um ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen gehandelt habe, das buchhalterisch von der Gesellschaft getilgt worden sei, und daß gleichzeitig der Erstkläger in gleicher Höhe der Gesellschaft wiederum ein Darlehen, somit Fremdkapital, zugeführt habe. Unter diesen Umständen brauche nicht erörtert werden, ob und inwieweit eigenkapitalersetzende Darlehen überhaupt im Hinblick auf die Ertragslage des Unternehmens rückerstattungsfähig sind und inwieweit das gewährte Darlehen von S 1,200.000,-- als Nachschuß zu behandeln ist. Die mit Siegfried M***** getroffene Vereinbarung sei nämlich derart mit dem Abtretungsvertrag rechtlich und wirtschaftlich verknüpft, daß sie bei Aufhebung des Abtretungsvertrags zumindest im Weg der Durchgriffshaftung - Siegfried M***** sei zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen - rückforderbar wäre.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen das Teilurteil gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil die Frage der Verjährung des Gewährleistungsrechtes auf Grundlage der herrschenden Judikatur gelöst worden sei; den "Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof" gemäß § 528 Abs 1 ZPO ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage der Anwendbarkeit des § 351 a HGB bei einem Abtretungsvertrag, womit sämtliche Gesellschaftsanteile einer GmbH erworben werden, eine höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliege und auch der Frage der Grenzen der Aufklärungspflicht bei einem derartigen Vertrag, der wirtschaftlich einen Unternehmenskauf darstelle, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Parteien ist zulässig und berechtigt; die beklagten Parteien sind mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung zu verweisen.

Mit dem Kauf aller Anteile einer Kapitalgesellschaft wird nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert (ecolex 1991, 24; ecolex 1990, 216 (zust Thiery) mwN; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 505; Wilhelm, Die Gewährleistung beim Kauf eines Unternehmensanteils, RdW 1985, 266 f). Dies bedeutet, daß in einem solchen Fall die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln anzuwenden sind (ecolex 1991, 24; Reich-Rohrwig/Thiery, Gewährleistungsfragen beim Anteilskauf, ecolex 1991, 89; Puck, Die Gewährleistung bei Unternehmens- und Anteilskauf, in Nemec/Reicheneder (Hrsg), Der Unternehmenskauf und seine Abwicklung in der Praxis, 263 [264 f]; Torggler/A.Hofmann, Absicherung gegen Leistungsstörungen - Gestaltungsmöglichkeiten in Bertl/Mandl/Ruppe (Hrsg), Kauf und Verkauf von Unternehmen, 65 [69 ff], Stainer, Die Gewährleistung beim Unternehmenskauf; 80 ff mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung; Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Rz 13 zu § 76 mwN). Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, war auch hier der Parteiwille unzweifelhaft auf den Erwerb des Unternehmens als solches gerichtet. Die Kläger machen nur Mängel geltend, die dem Unternehmen, nicht jedoch bloß dem Anteil an sich unmittelbar anhaften. Auf die Fragen, wie ein Rechtsmangel, der bloß dem Anteil anhaftet, zu behandeln ist, und ob auch eine Mehrheitsbeteiligung oder nur ein Anteil genügen (siehe hiezu Koppensteiner aaO), ist hier nicht einzugehen.

An Gewährleistungsbehelfen kommen in einem solchen Fall der entgeltlichen Abtretung von Anteilsrechten nach § 932 f ABGB grundsätzlich neben Wandlung und Preisminderung auch Verbesserungs- und Nachtragsansprüche in Betracht (ecolex 1991, 24).

Zur Dauer der Gewährleistungsfrist beim Kauf eines Unternehmensanteils führt Wilhelm (Zur Gewährleistung beim Kauf eines Unternehmensanteils, RdW 1985, 266 [267]) aus, es sei davon auszugehen, daß beim Unternehmenskauf analog die Gewährleistungsfrist für unbewegliche Sachen gelte (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 551; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 933), und zwar auch dann, wenn der Mangel des Unternehmens im Mangel der zu ihm gehörenden beweglichen Sachen bestehe. Werde der Kauf von Anteilen an einem Unternehmen so behandelt, wie der des Unternehmens selbst, so liege es nahe, die dreijährige Verjährungsfrist auch beim Anteilskauf anzuwenden.

Reich-Rohrwig/Thiery (in ecolex 1991, 92) gehen davon aus, daß der Kauf eines Forderungsrechtes nach hL der kurzen sechsmonatigen Frist unterliege. Dies spreche zunächst dafür, auch den Kauf eines Gesellschaftsanteils der kurzen Präklusivfrist zu unterwerfen. Jedoch sei zu beachten, daß auf den "direkten" Kauf eines Unternehmens, also nicht auf den Kauf eines Anteils einer unternehmenstragenden Gesellschaft, die dreijährige Gewährleistungsfrist für unbewegliche Sachen gemäß § 933 Abs 1 ABGB Anwendung finde. Die vom Wilhelm (aaO) und Reischauer (aaO) sowie Binder (in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu § 933) bejahte Anwendung der dreijährigen Gewährleistungsfrist auch für den Beteiligungskauf ist nach Ansicht von Reich/Rohrwig/Thiery jedoch einzuschränken. Die Gleichbehandlung des Kaufes eines Anteils an einer unternehmenstragenden Gesellschaft mit dem Kauf des Unternehmens selbst sei hinsichtlich der dreijährigen Frist des § 933 ABGB wohl nur gerechtfertigt, soweit es sich um Mängel des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens handle, weil nur diese Gleichbehandlung willkürliche Differenzierungen zum direkten Kauf des Unternehmens verhindere. Liege hingegen ein Rechtsmangel vor, der dem Anteil unmittelbar anhafte, so werde die sechsmonatige Präklusivfrist Anwendung finden können.

Puck (aaO 275 und Torggler/A.Hofmann (aaO 71) referieren diese Lehrmeinungen, ohne hiezu Stellung zu beziehen.

Im vorliegenden Fall, in dem kein Rechtsmangel geltend gemacht wird, der dem Anteil unmittelbar anhaftet, gilt aus den zutreffenden Überlegungen der insoweit einhelligen Lehre jedenfalls die dreijährige Gewährleistungsfrist gemäß § 933 Abs 1 ABGB.

Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Wilhelm (aaO) mit dem letzten Akt des Verfügungsgeschäfts, dh mit dem Abschluß des Übernahmsvertrags zwischen ausscheidendem und eintretendem Gesellschafter, wenn die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter schon vorweg erteilt war, sonst mit dieser; denn der Eintritt in die Gesellschaft versetze den Erwerber rechtlich in die Lage, die Beschaffenheit des Unternehmens, die beim Anteilskauf mitvereinbart war, zu überprüfen zu können.

Reich-Rohrwig/Thiery (aaO) gehen davon aus, daß das Gesetz die Präklusivfrist des § 933 ABGB grundsätzlich bei Sachmängeln ab dem Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung, bei Rechtsmängeln ab jenem Zeitpunkt, zu dem der Mangel erkennbar sei, laufen lasse. Dies sei bei Rechten Dritter der Zeitpunkt, an dem die Berechtigung des Dritten unzweifelhaft sei, dh der Erwerber mit der Durchsetzung des von einem Dritten erhobenen Anspruchs rechnen müsse. Wende man diese Grundsätze auf den Erwerb einer Beteiligung an, so beginne der Fristenlauf grundsätzlich mit jenem Zeitpunkt, ab dem der Erwerber die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erworben habe und damit seine gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte ausüben könne. Dies sei in der Regel der Abschluß des Übernahmevertrags. Dies gelte freilich nur für Sachmängel, die dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen anhaften. Sei das Gesellschaftsunternehmen hingegen mit einem Rechtsmangel belastet, so beginne die Frist ab jenem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Fehler erkennbar und bei Rechten Dritter die Berechtigung eines Dritten unzweifelhaft sei.

Nach Puck (aaO 275) läuft die Gewährleistungsfrist ab Ablieferung des Unternehmens, das ist die Erfüllung durch den Veräußerer (insbesondere die Übergabe). Beim Anteilskauf korrespondiere die "Ablieferung" mit dem Zeitpunkt, ab dem die Übertragung der Gesellschafterstellung wirksam werde.

Im vorliegenden Fall beginnt die dreijährige Gewährleistungsfrist somit jedenfalls mit der Übergabe des Unternehmens am 31.12.1987 zu laufen.

Das Berufungsgericht vertritt die Meinung, daß die Kläger - wie von den Beklagten eingewendet - ihr Preisminderungsbegehren als Gewährleistungsbehelf nicht mit der am 22.11.1990 eingebrachten Klage, sondern erst mit dem Vortrag in der Tagsatzung am 1.4.1993 - und somit verspätet - geltend gemacht hätten. Die Kläger bekämpfen diese Ansicht des Berufungsgerichtes als aktenwidrig; bereits in der Klage sei neben der Aufhebung des Abtretungsvertrages auch die Herabsetzung des Abtretungspreises auf S 200.000,-- begehrt und damit ein Minderungsanspruch aus dem Titel der Gewährleistung geltend gemacht worden; wenn auch das Wort "Gewährleistung" nicht expressis verbis verwendet worden sei, so ergebe sich doch aus diesem Klagsvorbringen, daß seitens der Kläger auch ein Preisminderungsbegehren aus dem Titel der Gewährleistung (§ 932 f ABGB) erhoben wird.

Diese Vorbringen, auf das sich die Kläger nun beziehen, lautet:

"Eventualiter wird die Herabsetzung des Abtretungspreises auf S 200.000,-- beantragt und Schadenersatz in dieser Höhe von den Beklagten aufgrund der Irreführung der Kläger durch die Beklagten begehrt, wobei dieser Schadenersatz aufgeschlüsselt wird in S 50.000,-- für Wertersatz des unbrauchbaren LKW-Anhängers und S 150.000,-- für die Kosten der Einstellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Auch aufgrund dieses Eventualvorbringens sind daher die Beklagten zur Rückerstattung des vollen Abtretungspreises von S 1,450.000,-- verpflichtet."

Bei der Beurteilung, ob mit einem derartigen Vorbringen fristgerecht der Gewährleistungsanspruch auf Preisminderung geltend gemacht wurde, ist auf § 226 Abs 1 ZPO abzustellen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird aus dieser Bestimmung der Schluß gezogen, der Kläger habe die rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die sich sein Anspruch stützt, knapp aber vollständig anzugeben (Substantiierungstherorie). Die vom Kläger behauptete Rechtsfolge muß sich aus diesem Vorbringen ableiten lassen (SZ 65/2; MietSlg 40.722/32; SZ 61/215; SZ 60/288; ZVR 1986/9 uva; Fasching, LB2 Rz 1039 f).

Hier geht aus dem Vorbringen der Kläger in der Klage nur hervor, daß "eventualiter" die Herabsetzung des Abtretungspreises auf S 200.000,-- beantragt wird, ohne daß zu diesem nur im Klagsvorbringen aufscheinenden Antrag irgend ein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Ein entsprechendes konkretes (Eventual-)Begehren wurde in der Klage überhaupt nicht erhoben. Somit ist anhand des gesamten Klagsvorbringens zu beurteilen, ob die für die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs aus dem Titel der Gewährleistung erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.

Hiebei ist nicht von Bedeutung, ob bereits in der Klage Preisminderung begehrt wurde. Der Gewährleistungsberechtigte kann nämlich selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das rechtzeitige erhobene Wandlungsbegehren durch ein hilfsweise gestelltes Verbesserungsbegehren ergänzen (1 Ob 555/94; Reischauer in Rummel, Rz 10 zu § 933). So wie die Einrede durch fristgerechte Mängelanzeige perpetuiert wird, so gilt das auch für die Klage, wenn sie nur auf den Mangel gestützt eingebracht wurde (SZ 58/174; EvBl 1982/32; SZ 9/149; Reischauer in Rummel, Rz 8 und 10 zu § 933; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 555; Wilhelm in ecolex 1990, 606 [Entscheidungsglosse]).

Bei der Beurteilung, ob in der Klage Gewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden, ist davon auszugehen, daß Gewährleistungsansprüche und Irrtumsansprüche nebeneinander bestehen, weil sie auf verschiedenen Grundlagen beruhen, die Irrtumsanfechtung auf der Berücksichtigung eines Willensmangels in der rechtsgeschäftlichen Erklärung, die Gewährleistung hingegen auf dem Gedanken einer Störung der Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung (SZ 55/51; SZ 48/56 ua; Koziol/Welser10 I 265 f).

Das Klagsvorbringen beschränkt sich darauf, die (bewußte) Irreführung der Kläger durch die Beklagten - und weiters Schadenersatzansprüche und den Anspruch auf laesio enormis - geltend zu machen; die Kläger machen damit von ihrer Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Rechtsbehelfen der Irrtumsanfechtung und der Gewährleistung (Koziol/Welser aaO) Gebrauch, indem sie sich auf die Geltendmachung ihres Willensmangels beschränken. Aus dem Umstand, daß die Kläger in der Klage auch die Minderung des Abtretungspreises auf S 200.000,-- beantragt haben, folgt nicht, daß dies auf den Titel der Gewährleistung gestützt wird; eine Anpassung des Vertrages ist nämlich nach § 872 ABGB auch wegen Irrtums möglich.

Die Kläger haben in der Klage bei der bestehenden echten Konkurrenz (siehe auch Rummel in Rummel, Rz 22 zu § 871) der Preisminderung wegen Gewährleistung und der Vertragsanpassung wegen Irrtums nach § 872 ABGB ihr Begehren dahin individualisiert, daß nur der Willensmangel geltend gemacht wird; dem Gericht ist daher die Prüfung verwehrt, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Preisminderung aus dem Titel der Gewährleistung vorliegen (vgl SZ 54/ 88).

Das Berufungsgericht hat somit zu Recht erkannt, daß die Gewährleistungsansprüche erst nach Ablauf der Präklusivfrist des § 933 ABGB geltend gemacht wurden.

Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Geschäftsanteilen kann darüberhinaus nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden.

Für listige Irreführung (§ 870 ABGB) ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus (JBl 1990, 175; Rummel in Rummel, Rz 2 zu § 870). List ist bewußte Täuschung und setzt daher ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus (WBl 1987, 345; MietSlg 32.097; JBl 1976, 145).

Im Fall der listigen Irreführung berechtigen auch Motivirrtümer (zB über zu erwartende, zukünftige Umsätze oder Erträge) zur Anfechtung bzw Anpassung (JBl 1976, 145; Puck aaO 277). Das Vorliegen von List hat derjenige zu beweisen, der für die Voraussetzungen der §§ 870, 872 ABGB behauptungs- und beweispflichtig ist (SZ 59/126; Rummel in Rummel, Rz 2 zu § 872).

Für die Beurteilung, ob List vorliegt, ist es allerdings grundsätzlich irrelevant, ob der Irrtum des Vertragspartners vorsätzlich positiv durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen erregt wurde oder ob vorsätzlich Tatsachen verschwiegen wurden, also ein fremder Irrtum wissentlich geduldet wurde (so schon Savigny, System III 119). Zur Annahme von List muß das Verschweigen von Tatsachen allerdings nicht nur bewußt erfolgen (SZ 55/51; SZ 47/148 ua), es muß weiters eine Rechtspflicht zur Aufklärung (Bydlinski, JBl 1980, 395; Soergel-Hefermehl12 Rz 6 zu § 123 BGB; Kramer in MünchKomm3 Rz 13 zu § 123 BGB), es muß eine Pflicht zum Reden bestanden haben (Flume, AT des bürgerlichen Rechts, Das Rechtsgeschäft3 451); ob die Aufklärung geboten (Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 870), sie daher zu erwarten (JBl 1987, 657; SZ 55/51) war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 55/51; SZ 52/22).

Den Vorinstanzen ist hier insofern zu folgen, als auf Grundlage der vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen ein Anhaltspunkt für eine Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagten fehlt. So wurden den Klägern alle Unterlagen zur Verfügung gestellt; Bilanzen bis einschließlich 1986 waren vorhanden und wurden den Klägern nicht vorenthalten; die Kläger nahmen weder in die Bilanzen noch in die Steuerbescheide Einsicht. Sie hätten insbesondere in die Gewinn- und Verlustrechnungen für 1985 und 1986 Einsicht nehmen können, aus denen sich nie - wie auch im Jahr 1987 - ein positiver Ertragswert ergab. Die Kläger, für die der Erstkläger die Verhandlungen führte, haben es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie mangels eigener Fachkunde keinen Steuerberater beigezogen haben; der steuerlich relevante Verlustvortrag hätte durch eine einfache Anfrage beim Finanzamt in Erfahrung gebracht werden können.

Was den Zustand des Fuhrparks betrifft, ist davon auszugehen, daß dieser dem Erstkläger bekannt war, der dennoch keine genaue Überprüfung vornahm. Die Notwendigkeit der Anschaffung eines weiteren luftgefederten Fahrzeugs mit Rollverdeck ergab sich durch einen entsprechenden Wunsch eines Kunden, der bereits vor Unterfertigung des Abtretungsvertrages den Klägern gegenüber geäußert worden waren. Wenn sich durch ein Leasingfahrzeug die Fixkosten stark erhöht haben, kann dies somit ebenfalls nicht den Beklagten zur Last gelegt werden, weil die Gründe hiefür bereits bei Vertragsabschluß den Klägern bekannt waren.

Auch was die vorhandenen Umsätze und den Kundenstock betraf, wurden den Klägern gegenüber keine falschen Angaben geäußert. Tatsächlich sind auch keine Kunden des Unternehmens in der Folge nach Übernahme durch die Kläger ausgefallen.

Die Kläger haben jedoch weiters vorgebracht, Siegfried M***** und der Drittbeklagten hätten dem wichtigsten Kunden, der I***** AG, offenbar in bewußtem Zusammenwirken mit einem ihrer Angestellten weit überhöhte Tarife verrechnet. Nach Aufdeckung dieser "Machenschaften" Anfang 1989 hätten die Kläger einen Teil der überhöhten Frachtrechnungen zurückerstatten müssen; die I***** AG sei in der Folge nur zu wesentlich verschlechterten Bedingungen bereit gewesen, wiederum Frachtaufträge zu erteilen. Der Verdienstentgang pro Jahr belaufe sich auf zumindest S 300.000,--. Hätten die Kläger von dieser Situation gewußt, so hätten sie die Firma nicht erworben.

Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften mit vorgegebenem Interessenwiderstreit der Parteien, mit denen Leistungen entgeltlich ausgetauscht wurden, werden daher bei den für die Preisbildung maßgebenden Fakten keine besonderen Aufklärungspflichten bestehen (Bydlinski aaO 394 f), jeder Vertragspartner muß grundsätzlich - Ausnahmen im Sinne der Fallgruppen nach SZ 55/51 (Kundgabe des Informationsbedürfnisses, Verkäufer tritt bei überlegenen Fachkenntnissen als Berater auf) liegen nicht vor - selbst prüfen, ob das Geschäft für ihn vorteilhaft ist (NJW 1989, 763, 764;

Stengel/Scholderer, NJW 1994, 160). Die Kundenstruktur und die bisher

erzielten Umsätze waren den Klägern bekannt. Dem Berufungsgericht ist

gewiß zuzugeben, daß es sich bei einer allenfalls unrichtigen

Einschätzung der Kläger, diese Umsätze wären bei Übernahme des

Unternehmens weiter zu erzielen, um einen bloßen Motivirrtum handeln

würde. Aus dem Zusammenhang des Vorbringens der Kläger und der

Feststellung des Erstgerichtes, die Gesellschaft habe für die Monate

Jänner und Februar 1989 den Betrag von S 28.000,-- an überhöhten

Frachtgebühren zurückzahlen müssen, ergibt sich jedenfalls mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die Kläger den Beklagten zum Vorwurf machen, die Gesellschaft hätte vor dem Verkauf der Geschäftsanteile bewußt (arg "Machenschaften") nicht der vertraglichen Regelung entsprechende überhöhte Entgelte in Rechnung gestellt und erhalten.

Dieses Vorbringen - wird es erwiesen - ist genügend subtantiiert:

Stünde nämlich fest, daß im erheblichen Ausmaß vereinbarungswidrige Entgelte von einem der drei Kunden bezahlt wurden, würde das Unternehmen mit nicht in der Bilanz enthaltenen Bereicherungsansprüchen, für die auch Rückstellungen nicht erfolgt sind, konfrontiert werden. Einem allfälligen Konflikt der Verkäufer zwischen Aufklärung und Selbstbezichtigung könnten diese dann aber nur dadurch entgehen, daß sie unter diesen Umständen den Verkauf unterließen (Stengel/Scholderer aaO 163).

Eine abschließende Beurteilung dieses Fragenkomplexes ist derzeit nicht möglich, weil das Berufungsgericht - ausgehend von einer insoweit unrichtigen Rechtsansicht - darlegte, daß das Erstgericht seine hier maßgebliche negative Feststellung unzureichend begründete, es somit Zweifel an der Beweiswürdigung hatte, diese aber nicht durch dann gebotene Beweiswiederholung in diesem Punkt behob.

Erst nach gesicherten Verfahren zu diesem Fragenkomplex wird eine abschließende Beurteilung möglich sein, ob und inwieweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagten vorliegt und sich diese kausal auf den Vertragsabschluß auswirkte.

Daher ist das Urteil sowohl über das Hauptbegehren als auch über das Eventualbegehren aufzuheben.

Die Beklagten sind mit ihrem Rekurs gegen den nur das Eventualbegehren betreffenden Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auf die Entscheidung über die Berufung der Kläger zu verweisen, weil nach Aufhebung des Teilurteils über das Hauptbegehren durch den Obersten Gerichtshof noch nicht feststeht, ob überhaupt über das Eventualbegehren inhaltlich abzusprechen sein wird. Dies würde dann nicht der Fall sein, falls der Klage bereits im Hauptbegehren stattgegeben wird.

Ungeachtet dessen hat der Oberste Gerichtshof, über die im Rekurs relevierten Fragen entsprechend § 50 Abs 2 ZPO in der Begründung abzusprechen.

Die Kläger stützten die Anfechtung des Erwerbs der Geschäftsanteile auch auf laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) gemäß § 934 ABGB. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist vorweg entscheidend, ob der angefochtene Vertrag für denjenigen, der laesio enormis geltend macht, ein Handelsgeschäft ist. In einem solchen Fall schließt § 351 a HGB die Anfechtung nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte aus. Bei einseitigen Handelsgeschäften kann die Anfechtung eines Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte nur von demjenigen nicht geltend gemacht werden, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist (WBl 1995, 290; Kramer in Straube HGB2 Rz 1 zu § 351 a).

Handelsgeschäfte im Sinn des § 343 HGB sind nach ständiger Rechtsprechung (WBl 1995/290; WBl 1992, 96; EvBl 1974/247; SZ39/88) und Lehre (Kramer in Straube, Rz 11 zu §§ 343, 344; Schlegelberger/Hefermehl5 Rz 17 zu § 343; Jud, Anfechtbarkeit des Unternehmenskaufs aus einer Verlassenschaft wegen laesio enormis oder Irrtums über den Wert, FS-Wagner 213 [215 f]) auch vorbereitende Handelsgeschäfte. Voraussetzung für die Annahme eines vorbereitenden Handelsgeschäftes ist die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder doch die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Vertragsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes (WBl 1995, 290).

Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an sich stellt noch kein

Handelsgeschäft dar. Vielmehr muß der Handelnde zu diesem Zeitpunkt

bereits Kaufmann sein oder durch das Geschäft Kaufmann werden, in dem

er das erste vorbereitende Geschäft eines Grundhandelsgewerbes

vornimmt (Horn in Heymann, HGB, Rz 11 zu § 343; Hefermehl in

Schlegelberger, HGB5, Rz 17 zu § 343). Der Erwerb eines

Geschäftsanteils durch einen Kaufmann im Rahmen des Betriebes seines

Handelsgewerbes ist somit ein Handelsgeschäft (Kramer in Straube2, Rz

15 zu §§ 343, 344). Wünsch (in Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht3 III 20)

meint offenbar irrig, daß der Erwerb eines Gesellschaftsanteiles -

ohne diese Einschränkung - ein Handelsgeschäft ist (siehe den dort

enthaltenen Hinweis auf die Entscheidung OLG Linz NZ 1956, 125,

wonach der Erwerb eines Gesellschaftsanteiles durch einen Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Handelsgeschäft ist).

Hier hatten die Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses keine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt. Mangels Kaufmannseigenschaft der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses scheidet somit bereits eine Voraussetzung für das Vorliegen eines Handelsgeschäftes aus. Weiters haben die Kläger durch den Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH auch nicht die Stellung von Kaufleuten erlangt, weil die Gesellschafter der GmbH als solche Nichtkaufleute sind (Straube in Straube2, Rz 11 zu § 1; Baumbach/Duden/Hopt, HGB29, Rz 12 zu § 1; Hildebrandt in Schlegelberger5, Rz 22 zu § 1).

Auch aus den Lehrmeinungen von Jud (in FS-Wagner 213 ff, 216) und Reich-Rohrwig/Thiery (in ecolex 1991, 89 ff, 93) ergibt sich keine andere Lösung.

Jud (aaO) meint, der Kauf eines Unternehmens sei ein vorbereitendes Handelsgeschäft und damit als Handelsgeschäft im Sinn des § 343 HGB zu qualifizieren; die Geltendmachung der laesio enormis scheide daher für den Erwerber aus. Diese Ansicht gilt jedoch nur für den Unternehmenskauf, durch den der Erwerber die Kaufmannseigenschaft erwirbt. Dies ist - wie bereits ausgeführt - beim Erwerb von Geschäftsanteil einer GmbH nicht der Fall.

Reich-Rohrwig/Thiery (aaO) befassen sich nicht mit der Frage, ob § 351 a HGB beim Anteilskauf anzuwenden ist; sie verneinen nur das Vorliegen eines Handelskaufs und daher die Anwendbarkeit der §§ 377 f HGB (vgl Hefermehl in Schlegelberger5, Rz 6 zu § 377; Brüggemann in Staub, HGB4, Rz 11 zu § 377).

Somit ergibt sich, daß es sich beim Erwerb der Geschäftsanteile durch die Kläger nicht um ein Handelsgeschäft handelt. Schon aus diesem Grund ist hier § 351 a HGB, der die Anfechtung nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte ausschließt, nicht anzuwenden.

Darüberhinaus handelt es sich bei den Klägern unbestrittenermaßen um Verbraucher. § 1 Abs 3 KSchG bestimmt, daß Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb gehöre. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung WBl 1995, 290 ausgeführt hat, gilt § 1 Abs 3 KSchG auch bei Vorbereitungsgeschäften eines künftigen Kaufmannes. Somit stünde den Klägern selbst dann, wenn sie durch den Erwerb der Geschäftsanteile die Kaufmannseigenschaft erlangt hätten, die Anfechtung wegen laesio enormis gemäß § 934 ABGB offen.

Die Kläger können somit als nicht kaufmännische Vertragspartner die Aufhebung des Vertrages gerichtlich fordern, sofern die Voraussetzungen des § 934 ABGB gegeben sind; die Anwendung des § 934 ABGB kann gemäß § 935 erster Halbsatz ABGB nicht vertraglich ausgeschlossen werden (RdW 1995, 298; Jus-extra 1993/1369; Kramer in Straube2, Rz 2 F zu § 351 a HGB; Koziol/Welser10 I 271).

§ 935 ABGB schließt die Anwendung des § 934 ABGB allerdings für gewisse Fälle von gesetzeswegen aus. So ist § 934 ABGB dann nicht anzuwenden, wenn jemand, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismäßigen Wert verstanden hat. Das Gesetz läßt die laesio enormis also nur bei Wertirrtum zu (Gschnitzer in Klang2, IV/1 566). Der Ausschluß setzt Kenntnis des Verkürzten vom wahren Wert voraus. Die bloße Erklärung, ihn zu kennen, erfüllt den Tatbestand nicht (Koziol/Welser10 I 272).

Hier haben die Vertragsteile in Punkt IV des Vertrags erklärt, daß ihnen Wert und Gegenwert des Vertragsobjektes bekannt seien, nach den derzeitigen Verhältnissen als angemessen anzusehen seien und daß daher das Rechtsmittel wegen allfälliger Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht zur Anwendung komme. Aus dieser Erklärung der Kläger, den wahren Wert einer Sache zu kennen und deshalb auf die Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte zu verzichten, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß den Klägern der wahre Wert tatsächlich bekannt war (vgl 8 Ob 515/90). Die Kläger haben vielmehr im Verfahren erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, sie seien über die Ertragslage der von ihnen gekauften Speditionsgesellschaft bewußt in die Irre geführt worden.

Ob die laesio enormis wegen Kenntnis des wahren Wertes der Sache ausgeschlossen ist, kann somit nicht allein aus der vorliegenden Verzichtserklärung geschlossen werden; vielmehr ist diese Beurteilung nur auf Grundlage von Feststellungen über die tatsächliche Kenntnis der Kläger möglich.

Hiezu hat das Erstgericht festgestellt, daß "der Kläger" (offenbar richtig "der Erstkläger") über den Zustand der Fahrzeuge aufgrund seiner Tätigkeit im Betrieb informiert war; die Bilanzen für die Jahre bis einschließlich 1989 waren vorhanden und wurden dem Erstkläger nicht vorenthalten. Der Erstkläger nahm weder in die Bilanzen noch in die Steuerbescheide Einsicht. Der Erstkläger zog keinen Steuerberater bei. Hätte ein Steuerberater oder ein Fachmann, der eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz hätte lesen können, in die Gewinn- und Verlustrechnung und in die Bilanzen Einsicht genommen, so hätte er feststellen können, daß die Ertragslage im Jahr 1987 negativ war und ein positiver Ertragswert weder im Jahr 1987 noch in den Jahren davor gegeben war. Der Erstkläger ging davon aus, daß er aufgrund des bilanzmäßigen Verlustvortrags des Jahres 1987 in den nächsten Jahren keine Steuern zahlen muß; er hätte dann, wenn er in die Steuerbescheide und Steuererklärungen Einsicht genommen oder beim Finanzamt angefragt hätte, jederzeit den tatsächlichen steuerlich relevanten Verlustvortrag in Erfahrung bringen können, der für 1987 tatsächlich S 68.000,-- betrug. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß die Beklagten die Kläger über den Zustand des Fuhrparks in Irrtum führten oder Eigenschaften der Fahrzeuge zusagten, die diese nicht hatten. Eine genaue Überprüfung des - ihm bekannten - Fuhrparks nahm der Erstkläger nicht vor.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon die Rede sein, daß den Klägern das Mißverhältnis von Kaufpreis und Wert des Unternehmens bekannt gewesen wäre. Der Umstand, daß sie sich darüber hätten Kenntnis verschaffen können, ist bedeutungslos, weil der Ausschluß der laesio enormis die tatsächliche Kenntnis voraussetzt. Den Beklagten ist somit der ihnen obliegende Beweis (Gschnitzer in Klang2 IV/1 566 f), daß dem Verletzten das Mißverhältnis der Werte bekannt war, nicht gelungen.

Die laesio enormis ist nach § 935 ABGB weiters auch dann

ausgeschlossen, wenn sich der eigentliche Wert nicht mehr erheben

läßt. Dabei ist an Lagen gedacht, wo sich der Wert nachträglich

infolge wesentlicher Veränderung, Untergangs und dgl "nicht mehr"

feststellen läßt (RZ 1985/40; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 567). Dafür

kann hier keine Rede sein; die allein maßgebliche Differenz im

objektiven Wert zwischen vereinbartem Abtretungspreis und Unternehmen

(vgl Koziol/Welser10 I 272) läßt sich relativ leicht feststellen.

Das Berufungsgericht hat somit den Aufhebungsbeschluß zu Recht gefaßt

und eingehend und zutreffend dargelegt, in welcher Richtung das erstinstanzliche Verfahren durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens ergänzungsbedürftig ist, um eine mangelfreie Feststellung des Unternehmenswertes zu ermöglichen.

Solange die Beklagten nicht die - bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz mögliche (JBl 1993, 785; SZ 61/162) - Erklärung abgegeben haben, den Vertrag durch Ersatz des Abgangs aufrechtzuerhalten, ist die Klage zutreffend auf Rechtsgestaltung gerichtet (vgl Gschnitzer in Klang2 IV/1 565).

Die Frage der Klagslegitimation ist beim Rechtsgrund der laesio enormis differenziert zu lösen.

Unstrittig ist, daß der Kaufpreis von S 250.000,-- von allen Klägern zu gleichen Teilen gezahlt wurde und allen (früheren) Beklagten zugekommen ist. Zum darüber hinausgehenden Betrag von S 1,200.000,-- hat das Erstgericht jedoch festgestellt, daß dieser Betrag ausschließlich Siegfried M***** zukam, wobei die Leistung seitens des Erstklägers nicht für alle Kläger gemeinsam erbracht wurde. Mangels entsprechender Festellungen kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, wegen der engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung mit dem Vertrag über die Abtretung der Geschäftsanteile bestehe eine Durchgriffshaftung der Beklagten, nicht gefolgt werden. Vilemehr handelt es sich um eine vom Kaufpreis gesondert geleistete Zahlung des Erstklägers an Siegfried M*****, der das von ihm geleistete Darlehen, das möglicherweise Eigenkapital ersetzend war (siehe dazu auch Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Rz 10 ff zu § 74 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) entnommen hatte. Mangels tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs mit der Kaufpreiszahlung kann diese nur vom Erstkläger an Siegfried M***** geleistete Zahlung keinesfalls der laesio enormis unterliegen.

Selbst wenn die außerordentliche Revision der Kläger nicht Erfolg gehabt hätte, wäre es daher beim Aufhebungsbeschluß geblieben, sodaß den Beklagten für ihren Rekurs auch keine Kosten zuzuerkennen sind.

Die von den Beklagten erstattete Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen. Sie wäre gemäß § 508 a Abs 2 Satz 2 ZPO beim Revisionsgericht einzubringen gewesen. Da sie aber beim Erstgericht eingebracht wurde, ist für die Rechtzeitigkeit der Tag des Einlangens der Beantwortung beim Obersten Gerichtshof maßgebend. Da am 13.6.1994 die vierwöchige Frist (§ 507 Abs 2 ZPO) bereits abgelaufen war, ist die Beantwortung als verspätet zurückzuweisen (JBl 1995, 376; 3 Ob 519/93; 1 Ob 627/84; 5 Ob 14/84).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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