Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber läßt außer Acht, daß der Oberste Gerichtshof in seiner ausführlichen Entscheidung SZ 68/152 = ecolex 1996,15 (zust Puck) = EvBl 1996/8 = HS 26.851 = KrES 1a/32 sehr wohl (unter Ablehnung entgegenstehender Literatur) klargestellt hat, daß auf den ausdrücklich als gegeben angenommenen Unternehmenserwerb einer natürlichen Person § 1 Abs 3 KSchG auch dann anzuwenden ist, wenn eine solche durch dieses Geschäft Kaufmann wird. Daß Binder in Schwimann ABGB2 Rz 8 zu § 935 ABGB das Gegenteil herausliest, erfordert keine neuerliche Stellungnahme. Ob der Kläger aber im Einzelfall Verbraucher im Sinn des KSchG war, stellt keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO dar.
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