OGH 3Ob194/98w

OGH3Ob194/98w16.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D.I. Wolfgang G*****, vertreten durch Hasch - Spohn - Richter & Partner Anwaltskanzlei KEG in Linz, wider die beklagte Partei Alfred W*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Anfechtung eines Kaufvertrages, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. Mai 1998, GZ 11 R 74/98a-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber läßt außer Acht, daß der Oberste Gerichtshof in seiner ausführlichen Entscheidung SZ 68/152 = ecolex 1996,15 (zust Puck) = EvBl 1996/8 = HS 26.851 = KrES 1a/32 sehr wohl (unter Ablehnung entgegenstehender Literatur) klargestellt hat, daß auf den ausdrücklich als gegeben angenommenen Unternehmenserwerb einer natürlichen Person § 1 Abs 3 KSchG auch dann anzuwenden ist, wenn eine solche durch dieses Geschäft Kaufmann wird. Daß Binder in Schwimann ABGB2 Rz 8 zu § 935 ABGB das Gegenteil herausliest, erfordert keine neuerliche Stellungnahme. Ob der Kläger aber im Einzelfall Verbraucher im Sinn des KSchG war, stellt keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO dar.

Stichworte