OGH 1Ob601/93 (RS0034711)

OGH1Ob601/9316.2.1994

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 1489 erster Satz ABGB, der im § 1478 ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bindungswirkung, die zu unbestimmte und daher den Geschädigten belastende Formel "mit Sicherheit vorhersehbar" und schließlich auch rechtsvergleichende Argumente (§ 852 Abs 1 BGB und Art 60 Abs 1 OR) lassen es geboten erscheinen, die bisherige Rechtsprechung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne auch schon vor Eintritt des Schadens zu laufen, wenn dieser nur schon mit Sicherheit vorhersehbar sei, nicht fortzuschreiben: Die genannten Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, dass jedenfalls die kurze Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des Schadens zu laufen beginnt.

Normen

ABGB §1489 Satz1 IIA

1 Ob 601/93OGH16.02.1994

Veröff: EvBl 1994/109 S 549

7 Ob 534/95OGH13.09.1995

Vgl auch

1 Ob 41/94OGH22.11.1995

Auch; nur: Die genannten Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, dass jedenfalls die kurze Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. (T1)

1 Ob 621/95OGH19.12.1995

Auch; nur T1<br/>Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238

8 Ob 501/96OGH18.01.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Der Eintritt des Schadens kann im konkreten Fall erst mit dem - durch die Zustellung der die ao Revision zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegebenen - Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung angenommen werden. (T2)

2 Ob 2019/96tOGH29.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T3)

7 Ob 632/95OGH15.05.1996

nur T1

5 Ob 2101/96yOGH21.05.1996

nur T1; Hier: "Hauptschaden" ist eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozeß mit dem Ersitzungsbesitzer führte. Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewißheit bzw Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozeß eingetreten. (T4) Veröff: SZ 69/55

2 Ob 503/96OGH25.01.1996

Auch; nur T1

7 Ob 54/97kOGH26.02.1997

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 2197/96hOGH12.08.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T5)

2 Ob 153/97gOGH26.05.1997

nur T1; Beis wie T3

9 ObA 2300/96tOGH28.05.1997

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/104

7 Ob 2403/96zOGH23.07.1997

Auch; nur T1

2 Ob 188/99gOGH01.07.1999

Auch; nur T1

9 Ob 43/00iOGH02.03.2000

Auch; nur T1; Beis wie T3

8 Ob 247/00gOGH09.11.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5

9 Ob 244/00yOGH08.11.2000

nur T1; Beis wie T3

8 Ob 152/02iOGH19.12.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch für voraussehbaren Verdienstentgang infolge einer Verletzung beginnt die (kurze) Verjährungsfrist mit Eintritt des Primärschadens (Körperverletzung). (T6)

1 Ob 130/13vOGH18.07.2013

Vgl auch

1 Ob 51/15dOGH27.08.2015

Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00601_9300000_003

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