OGH 4Ob151/93 (RS0078834)

OGH4Ob151/932.11.1993

Rechtssatz

Die Angaben in der Optima-Analyse sind nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; vielmehr handelt es sich dabei um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite ("von-bis"), in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind. Wird daher mit exakten Leserzahlen geworben, wird damit für den nicht fachkundigen Leser der Eindruck hervorgerufen, es sei exakt erwiesen, dass eine Zeitung mehr Leser als eine andere habe. Da ein solcher Beweis aber im Hinblick auf die Schwankungsbreite nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen in dieser Werbung mit Recht einen Verstoß gegen § 2 UWG erblickt.

Normen

UWG §2 D11

4 Ob 151/93OGH02.11.1993

Veröff: ÖBl 1993,237

4 Ob 1027/95OGH25.04.1995

Ähnlich

4 Ob 71/95OGH19.09.1995

Ähnlich; Beisatz: Mangels Hinweises auf die Fehlerquellen und Schwankungsbreiten solcher Untersuchungen über Leserzahlen (hier: Media-Analysen) entsteht der unrichtige Eindruck, der behauptete Leserzahlenschwund sei tatsächlich erwiesen. (T1)

4 Ob 228/97aOGH09.09.1997

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 131/98pOGH16.06.1998

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 331/99aOGH14.03.2000

Auch; nur: Die Angaben in der Optima-Analyse sind nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; vielmehr handelt es sich dabei um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite ("von-bis"), in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Erhebungen von Mediadaten. (T3)

4 Ob 4/02wOGH13.03.2002

Auch; Beisatz: Die im Zusammenhang mit der Werbung unter Verwendung von Medienanalysen entwickelten Grundsätze sind auch auf die Werbung mit Hörerzahlenerhebungen bei Radiosendern übertragbar. (T4)

4 Ob 21/06aOGH14.03.2006

Auch; Beisatz: Bei Reichweitenvergleichen muss die Relativierung eindeutig sein (z.B.: durch Angabe der Schwankungsbreiten). (T5)

4 Ob 215/10mOGH23.03.2011

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vergleich von Leserzahlen und Reichweiten zwischen dem Medium der Beklagten und einem dritten Mitbewerber. (T6)

4 Ob 248/14wOGH20.01.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 56/19tOGH25.04.2019

Auch

4 Ob 137/19dOGH22.08.2019

Vgl; Beisatz: Eine solche Aufklärung erfolgt üblicherweise durch die Angabe des jeweiligen Plus/Minus-Faktors, anhand dessen die Ober- und Untergrenze der Schwankungsbreite ermittelt werden kann. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19931102_OGH0002_0040OB00151_9300000_001

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