Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind Untersuchungen über Leserzahlen nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; es handelt sich vielmehr um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite, in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund; RIS-Justiz RS0078834). Angaben über Veränderungen der Leserzahl oder der Reichweite, die innerhalb der Schwankungsbreite liegen, sind daher nie exakt; das macht nicht nur die Behauptung unrichtig, eine Zeitung habe weniger Leser oder eine geringere Reichweite als eine andere Zeitung, sondern naturgemäß auch die Behauptung, daß eine Zeitung Leser verloren oder gewonnen habe. Mangels Hinweises auf die Fehlerquellen und Schwankungsbreiten solcher Untersuchungen über Leserzahlen entsteht auch in diesem Fall der unrichtige Eindruck, der behauptete Leserschwund oder die behauptete Zunahme an Lesern seien tatsächlich erwiesen (ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund).
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