OGH 4Ob21/06a

OGH4Ob21/06a14.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei „P*****" - ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Dezember 2005, GZ 2 R 261/05g-14, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, mit Reichweitenangaben zu werben, wenn die Zahl der zugrunde liegenden Interviews zu hoch angegeben wird. Damit werde auch bei Angabe der richtigen Schwankungsbreiten eine höhere als die tatsächliche Genauigkeit suggeriert, was angesichts des geringen Reichweitenabstandes zu einer spürbaren Nachfrageverlagerung führen könne.

Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112; zuletzt etwa 4 Ob 215/03a und 4 Ob 236/03i). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor, da die Auffassung der Vorinstanzen unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck des Reichweitenvergleichs (Platzierung der falschen Interviewzahl vor den richtigen Schwankungsbreiten) nicht unvertretbar ist. Die Beklagte hat in der graphischen Darstellung der Reichweiten eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, deren - wegen der Schwankungsbreiten notwendige - Relalativierung (4 Ob 151/93 = ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; RIS-Justiz RS0078834) eindeutig sein muss. Dafür hätte zwar die Angabe der Schwankungsbreiten genügt. Wenn aber weitere Angaben gemacht werden, die nach der vertretbaren Ansicht der Vorinstanzen zu einer Mehrdeutigkeit führen, geht das zu Lasten der Beklagten (RIS-Justiz RS0043590). Angesichts des geringen Reichweitenvorsprungs der Beklagten ist auch nicht ausgeschlossen, dass die irrige Annahme einer größeren Genauigkeit spürbare Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung von Inserenten haben könnte.

Stichworte