OGH 4Ob1027/95

OGH4Ob1027/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH und Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** S*****anstalt, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 490.000, Revisionsinteresse S 420.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24.Jänner 1995, GZ 5 R 199/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, daß unrichtige Angaben über die eigene Leserzahl nicht gegen § 7 UWG verstoßen. Von dieser unrichtigen (auf einer Verwechslung von Irreführungs- und Schädigungseignung beruhenden) Subsumtion durch das Berufungsgericht hängt also die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil die zweite Instanz die Frage der Irreführungseignung der beanstandeten Werbung iS des § 2 UWG im Einklang mit der Rechtsprechung bejaht hat. Die Angabe "Die Kleine Zeitung .... konnte ihren Anteil am gesamtösterreichischen Lesermarkt weiter steigern" ist im Hinblick darauf, daß die in der Graphik angegebene Steigerung von 1992 auf 1994, nur innerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegt, schon deshalb irreführend, weil innerhalb dieses Zeitraumes auch keine Steigerung der Leserzahl stattgefunden haben könnte. Daß von 1990 auf 1994 eine solche Steigerung eingetreten ist, kann die Richtigkeit der im Jahr 1994 vorgenommenen Werbeaussage, daß die Leserzahl weiter steigt, nicht begründen, da eine solche Steigerung in den letzten beiden verglichenen Jahren nicht eingetreten sein muß. Der Klägerin ist daher der Beweis der Irreführungseignung der Werbeangaben der Beklagten im Sinne der für die Werbung mit statistischen Durchschnittswerten bereits ausgesprochenen Grundsätze (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich) gelungen.

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