European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00248.14W.0120.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den beanstandeten Formulierungen handle es sich trotz der Einbettung in einen redaktionellen Artikel um vergleichende Werbung iSv § 2a UWG, ist im Einzelfall vertretbar. Denn deren konkrete Gestaltung - Einleitung mit eigenem Absatz, Fettdruck der Bezeichnung des eigenen Mediums und der hinzugewonnenen Leser, Gegenüberstellung mit Konkurrenzmedien und deren Leserverlusten, Bezugnahme auf die Media Analyse - lässt darauf schließen, dass die Beklagte insofern in erster Linie das Ziel verfolgte, durch die Darstellung ihres Erfolgs und des Misserfolgs der Konkurrenz den Absatz ihres eigenen Mediums zu fördern (Art 2 lit a und c RL 2006/114/EG) . In der Bezugnahme auf Mitbewerber und im Erwecken des Anscheins genauer Angaben („39.000 neue Leser“ der Beklagten, während die Konkurrenz „67.000“ bzw „166.000“ Leser verloren habe) liegt ein tragfähiger Unterschied zu jenem Sachverhalt, der der Entscheidung 4 Ob 56/11f zugrunde lag („drei Millionen Leser“).
Die Annahme einer Irreführungseignung ist durch die Rechtsprechung des Senats gedeckt, wonach bei einer Änderung von Leserzahlen innerhalb der statistischen Schwankungsbreite nicht der Eindruck erweckt werden darf, die behauptete Zu- oder Abnahme sei tatsächlich erwiesen (4 Ob 1027/95; 4 Ob 71/95; vgl RIS-Justiz RS0078834 [insb T1]).
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