Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beanstandete Formulierung („drei Millionen Leser“) stand in der Einleitung eines redaktionellen Artikels, der nicht Reichweitenzahlen oder den wirtschaftlichen Erfolg von Zeitungen betraf, sondern einen anderen Gegenstand hatte. Nach Auffassung des Rekursgerichts verstand der Durchschnittsverbraucher die Äußerung daher nicht als genaue, sondern als bloß ungefähre Angabe der Leserzahl. Insofern sei sie nicht irreführend. Damit hat das Rekursgericht seinen im Einzelfall bestehenden Beurteilungsspielraum (RIS-Justiz RS0107771) nicht überschritten. Auf die Frage, ob überhaupt eine Geschäftspraktik im lauterkeitsrechtlichen Sinn, also eine unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung zusammenhängende Handlung (§ 1 Abs 4 Z 2 UWG), vorlag und ob diese gegebenenfalls für die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers relevant war, kommt es daher nicht an. Auch sonst ist keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung erkennbar.
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