OGH 11Os91/93 (RS0093906)

OGH11Os91/9329.6.1993

Rechtssatz

Unter Gewalt als Begehungsmittel des Raubes ist nicht die Anwendung körperlicher Kraft von "gewisser Schwere", sondern die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder eines erwarteten Widerstandes zu verstehen.

Normen

StGB §142 B

11 Os 91/93OGH29.06.1993
13 Os 61/98OGH17.06.1998

nur: Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder eines erwarteten Widerstandes zu verstehen. (T1); Beisatz: Dies ist nach objektiv-individualisierenden Kriterien zu prüfen, wobei auch Alter und körperlicher Zustand des Opfers einzubeziehen sind. (T2)

15 Os 1/99OGH11.03.1999

Auch

15 Os 162/00OGH14.12.2000

nur T1

12 Os 101/07fOGH27.09.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Schussabgabe, mit der eine Einwirkung auf eine angezielte Person angestrebt wird, ist grundsätzlich als Gewalt anzusehen, zumal es genügt, dass sich der Täter eines technischen Hilfsmittels zur Einwirkung auf eine andere Person bedient. (T3); Beisatz: Die Einwirkung auf das Tatopfer mittels aus einer Softgun-Pistole verschossener Plastikkugeln stellt eine nicht völlig unerhebliche physische Krafteinwirkung dar, die dem Gewaltbegriff zu unterstellen ist. (T4); Beisatz: Die aufgewendete physische Kraft muss nicht unwiderstehlich oder jener des Opfers überlegen sein oder eine tatsächliche Wirkung zeitigen. Es reicht, dass diese Krafteinwirkung geeignet ist, die freie Willensbetätigung des Opfers durch diese Einwirkung umzulenken oder fremdzusteuern. (T5)

13 Os 135/07pOGH05.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an. (T6)

12 Os 103/17iOGH16.11.2017

Auch; Beis wie T3

15 Os 71/19hOGH10.07.2019

Vgl

13 Os 18/20aOGH07.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0110OS00091_9300000_001