Normen
StGB §142 B
11 Os 91/93 | OGH | 29.06.1993 |
13 Os 61/98 | OGH | 17.06.1998 |
nur: Gewalt ist die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder eines erwarteten Widerstandes zu verstehen. (T1); Beisatz: Dies ist nach objektiv-individualisierenden Kriterien zu prüfen, wobei auch Alter und körperlicher Zustand des Opfers einzubeziehen sind. (T2) |
15 Os 1/99 | OGH | 11.03.1999 |
Auch |
15 Os 162/00 | OGH | 14.12.2000 |
nur T1 |
12 Os 101/07f | OGH | 27.09.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Schussabgabe, mit der eine Einwirkung auf eine angezielte Person angestrebt wird, ist grundsätzlich als Gewalt anzusehen, zumal es genügt, dass sich der Täter eines technischen Hilfsmittels zur Einwirkung auf eine andere Person bedient. (T3); Beisatz: Die Einwirkung auf das Tatopfer mittels aus einer Softgun-Pistole verschossener Plastikkugeln stellt eine nicht völlig unerhebliche physische Krafteinwirkung dar, die dem Gewaltbegriff zu unterstellen ist. (T4); Beisatz: Die aufgewendete physische Kraft muss nicht unwiderstehlich oder jener des Opfers überlegen sein oder eine tatsächliche Wirkung zeitigen. Es reicht, dass diese Krafteinwirkung geeignet ist, die freie Willensbetätigung des Opfers durch diese Einwirkung umzulenken oder fremdzusteuern. (T5) |
13 Os 135/07p | OGH | 05.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an. (T6) |
12 Os 103/17i | OGH | 16.11.2017 |
Auch; Beis wie T3 |
15 Os 71/19h | OGH | 10.07.2019 |
Vgl |
13 Os 18/20a | OGH | 07.04.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0110OS00091_9300000_001
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