OGH 15Os71/19h

OGH15Os71/19h10.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Ervin T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Februar 2019, GZ 39 Hv 139/18t‑61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00071.19H.0710.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ervin T***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. November 2018 in O***** Gewahrsamsträgern der Raiffeisenbank O***** mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 38.901,82 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Bankangestellten Mathias H***** mit der linken Schulter einen Stoß gegen dessen Oberkörper versetzte, sodass dieser zurückweichen musste, wodurch er sich freien Zugang zum Tresor und dem darin verwahrten Bargeld verschaffen und dieses entnehmen konnte.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Subsumtionsrüge strebt eine Beurteilung der Tat als Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 [gemeint: Z 5] StGB an.

Weshalb der dem Bankangestellten versetzte Stoß, sodass dieser – von der Beschwerde insoweit übergangen (RIS‑Justiz RS0099810) – zurückweichen musste (US 3, 5 f), nicht dem Gewaltbegriff des § 142 Abs 1 StGB entsprechen sollte, macht der Rechtsmittelwerber allerdings nicht klar. Dass der Krafteinsatz die hiefür maßgebliche Erheblichkeitsschwelle (vgl RIS-Justiz RS0093906) nicht erreiche, wird von der Beschwerde mit den – von eigenständigen beweiswürdigenden (jedoch urteilsfremden) Erwägungen zur Intensität des Angriffs begleiteten – Hinweisen auf eine allgemeine Kommentarstelle zum Gewaltbegriff (Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 19 ff) und die – zu § 131 StGB ergangene und der Annahme von Gewalt nach dem vorliegenden Urteilssachverhalt nicht entgegenstehende – Entscheidung 13 Os 129/00 nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565; vgl hingegen 12 Os 144/17v und 14 Os 9/18g).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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