OGH 11Os91/93 (RS0093914)

OGH11Os91/9329.6.1993

Rechtssatz

Verwendet wird die Waffe, wenn sie bei der Ausführung des Raubes zum Einsatz gelangt. Das trifft nicht nur dann zu, wenn - fallbezogen - mit einer Stichwaffe zugestochen und diese Waffe somit bestimmungsgemäß gebraucht wird, sondern auch dann, wenn sie als Mittel der (qualifizierten) Drohung benützt wird, wobei der bloße (auch konkludente) Hinweis auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes genügt. Die Verwendung der Waffe muss Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung sein, dazu folglich in einem funktionstypischen Zusammenhang stehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Drohung oder Gewaltanwendung von Anfang an unter Waffenverwendung durchgeführt wird. Es reicht auch aus, wenn der Täter - zB nach Scheitern anderer Mittel - der Gewalt oder Drohung mit einer Waffe Nachdruck verleiht, nicht aber, wenn der Einsatz der Waffe deutlich getrennt von der eigentlichen Tathandlung vor sich geht.

Normen

StGB §143 B

11 Os 91/93OGH29.06.1993
13 Os 54/09dOGH18.06.2009

Auch

15 Os 191/09sOGH17.02.2010

Auch

12 Os 10/13gOGH07.03.2013

Auch

15 Os 78/14fOGH27.08.2014

Auch; Beisatz: Hier: Vorhalten einer Gaspistole. (T1)

13 Os 101/14yOGH06.11.2014

Vgl auch; Beisatz: „Verwendung“ einer Waffe liegt bereit dann vor, wenn der Täter (auch bloß konkludent) auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes hinweist. Entscheidend für die Beurteilung der „Verwendung“ einer Waffe iSd § 143 zweiter Fall StGB ist somit, ob der Täter die Waffe einsetzt oder zumindest zu erkennen gibt, sie nötigenfalls einsetzen zu wollen, nicht jedoch, ob dies vom Raubopfer erkannt worden ist. (T2)

12 Os 33/16vOGH14.07.2016

Auch

13 Os 21/17pOGH05.04.2017

Auch

14 Os 121/17aOGH13.02.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0110OS00091_9300000_002