European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00078.14F.0827.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Petr V***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. November 2013 in G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Zvezdelin H***** eine Brieftasche samt rund 300 Euro Bargeld sowie ein Handy mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm eine Gaspistole vorhielt und äußerte „Give me the money“ sowie „Gib mir dein Handy“.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Rechtsmittelwerber behauptet eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der erstgerichtlichen Konstatierung, wonach er „dem Taxilenker die mitgeführte Gaspistole gegen den Oberkörper“ hielt (US 3). Damit spricht er jedoch keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 399) an, weshalb das Vorbringen der Mängelrüge ins Leere geht. Es kommt nämlich nicht darauf an, auf welche Weise konkret die Waffe bei der Begehung des Raubes als Mittel der qualifizierten Drohung verwendet wurde (vgl RIS-Justiz RS0093914; Fabrizy, StGB11 § 143 Rz 8). Die Feststellung, wonach der Angeklagte dem Opfer eine Gaspistole vorhielt, konnte das Erstgericht im Übrigen auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen H***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung stützen (US 7 f; ON 2 S 111; ON 38 S 29).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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