European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00101.14Y.1106.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgerichts Graz zugeleitet.
Den Angeklagten Florian G***** und Kamran W***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Florian G***** und Kamran W***** der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB (I) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt.
Danach haben sie ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung ‑ im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit den unter einem rechtskräftig schuldig gesprochenen David J***** und Mario N*****
(II) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Corinne U***** eine Playstation samt mehreren Spielen und einem Controller, 30 Euro, eine externe Festplatte und zwei Silberhalsketten samt Anhängern unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Teleskopschlagstocks, weggenommen, indem Florian G***** ihr eine Soft‑Gun‑Pistole vorhielt, während David J***** und Mario N***** ihren Lebensgefährten Patrick K***** zu Boden rissen und dort fixierten, worauf David J***** gegen den Kopf des Patrick K***** schlug und mit dem Teleskopschlagstock zu einem weiteren Schlag ansetzte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen (wortgleichen und deswegen in einem beantworteten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Florian G***** und Kamran W***** gehen fehl.
Die Subsumtionsrüge leitet die Behauptung, die tatrichterlichen Feststellungen würden den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des § 143 zweiter Fall StGB nicht tragen, weil die angefochtene Entscheidung keine Konstatierungen dazu enthalte, ob „es Corinne U***** bekannt war, dass es sich gegenständlich um einen Totschläger“ handle, nicht aus dem Gesetz ab und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (12 Os 52/02, SSt 64/31; RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass die angesprochene Qualifikationsnorm die „Verwendung“ einer Waffe verlangt. Rechtsprechung und Lehre erachten dieses Tatbestandsmerkmal einhellig bereits dann als erfüllt, wenn der Täter (auch bloß konkludent) auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes hinweist (Eder‑Rieder in WK² StGB § 143 Rz 12, Hintersteininger SbgK § 143 Rz 24, jeweils mwN), was beim hier konstatierten Androhen der Schlagführung mit einem Teleskopschlagstock (US 8 f) außer Zweifel steht.
Entscheidend für die Beurteilung der „Verwendung“ einer Waffe iSd § 143 zweiter Fall StGB ist somit, ob der Täter (oder ‑ von seinem Vorsatz umfasst ‑ ein anderer Beteiligter [Eder‑Rieder in WK² StGB § 143 Rz 14, Hintersteininger SbgK § 143 Rz 28]) die Waffe einsetzt oder zumindest zu erkennen gibt, sie nötigenfalls einsetzen zu wollen, nicht jedoch, ob dies vom Raubopfer erkannt worden ist (vgl 12 Os 59/78, SSt 49/45 verst Senat; RIS‑Justiz RS0094191; Eder‑Rieder in WK² StGB § 143 Rz 12; Hintersteininger SbgK § 143 Rz 24; Birklbauer/Hilf/Tipold BT I² §§ 142, 143 Rz 24; Kienapfl/Schmoller Studienbuch BT II § 143 Rz 22; Lewisch BT I², 217; Mitgutsch/Wessely BT I § 143 Rz 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden Beschwerden gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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