Rechtssatz
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert sich dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat.
7 Ob 142/06t | OGH | 05.07.2006 |
Beisatz: Die Bindungswirkung, die bei Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung, also dann eintritt, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den weiteren Anspruch ist, hindert zwar nicht die Urteilsfällung über den neuen Anspruch, schließt jedoch die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren aus. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00576_9200000_001
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