OGH 3Ob2439/96i

OGH3Ob2439/96i29.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mevlüt S*****, vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Peter Pullez, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Herbert T*****, 2.) Adalbert T*****, 3.) Dr.Johannes P*****, Rechtsanwalt *****, 4.) Friederike P*****, 5.) Johann L*****, erst-, zweit- und viertbeklagte Partei vertreten durch den Drittbeklagten, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution (§ 37 EO) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erst- bis viertbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Oktober 1996, GZ 41 R 445/96m-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- bis viertbeklagten Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Trifft auch zu, daß der Kläger in der vorliegenden Klage ein Vorbringen, das dem § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden könnte, nicht erstattet hat, so entspricht die zweitinstanzliche Entscheidung dennoch der Rechtsprechung, wonach die Bindungswirkung einer - allenfalls - präjudiziellen Entscheidung nicht zur Zurückweisung wegen Nichtbeachtung der materiellen Rechtskraft, sondern zur Verpflichtung des Gerichtes führt, die präjudizielle Entscheidung seiner Sachentscheidung zugrunde zu legen (SZ 52/151; 49/82; JBl 1990, 52 uva).

Stichworte