Rechtssatz
Der grundsätzlich beachtlichen Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die als Alternativverhalten dem Streitausgang im Vorprozess zugrundegelegte Entscheidungsbegründung nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach "rechtmäßig" - ist.
1 Ob 40/91 | OGH | 20.11.1991 |
Auch; nur: Grundsätzlich beachtlichen Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten. (T1) |
1 Ob 17/92 | OGH | 24.06.1992 |
Auch; Beisatz: Liegt Unvertretbarkeit einer Begründung vor, so kann der auf dieses Verschulden gegründete Amtshaftungsanspruch nicht etwa dadurch abgewehrt werden, dass anstelle unvertretbarer Rechtsansicht eine zwar auch objektiv unrichtige aber immerhin vertretbare Ausführung gesetzt wird, bezieht sich doch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht auf das Verschulden, sondern auf den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T2) |
1 Ob 20/92 | OGH | 20.05.1992 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: RZ 1993/101 S 283 |
1 Ob 16/92 | OGH | 09.06.1992 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Rechtsträger ist von seiner Haftung entbunden, wenn der Schaden danach auch bei rechtlich einwandfreiem Verhalten des Organs eingetreten wäre. (T3) |
1 Ob 242/05b | OGH | 31.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die unrichtige Entscheidung auch mit einer vertretbaren Rechtsansicht begründet werden könnte, sondern ausschließlich darauf, ob die tatsächlich angestellten Erwägungen als vertretbar anzusehen sind. (T4) |
1 Ob 50/08x | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beisatz: Das ins Treffen geführte Alternativverhalten muss nicht nur auf vertretbarer, sondern auch auf rechtlich einwandfreier Rechtsansicht beruhen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00022_9100000_004