OGH 1Ob5/93

OGH1Ob5/9322.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Erich S*****, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Karl G*****, vertreten durch Dr. Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen S 201.731,74 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. September 1992, GZ 5 R 130/92-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 3. April 1992, GZ 29 Cg 7/91-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.518,40 (darin S 1.586,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Kreisgerichtes Leoben vom 10. Februar 1989 wurde dem Kläger wider die verpflichteten Parteien 1. KommRat Siegfried S*****, 2. S*****gesellschaft mbH, *****, aufgrund von Urteilen des Kreisgerichtes Leoben und des Oberlandesgerichtes Graz, gegen letzteres Urteil haben die Verpflichteten die (in der Folge erfolglos gebliebene) Revision erhoben, die Exekution zur Sicherstellung von Forderungen in der Höhe des Klagsbetrages durch Fahrnispfändung und Verwahrung bewilligt. Die Exekution war unter Intervention durch das Bezirksgericht Bad Aussee zu vollziehen. Dessen Gerichtsvollzieher pfändete am 1. März 1989, ohne zuvor die Anwälte des Klägers vom Vollzugstermin verständigt zu haben, einen Brown-Lennox Backenbrecher im angenommenen Wert von S 500.000. Der Vollzug fand im Bürohaus des Erstverpflichteten, welcher an zahlreichen Unternehmen beteiligt war, statt. Der Erstverpflichtete bot dem Gerichtsvollzieher die Pfändung des Backenbrechers, der sich zu diesem Zeitpunkt in Tragöß, somit außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes Bad Aussee befand, an, und zeigte ihm neben anderen Papieren einen Kaufvertrag mit einer Kaufsumme über knapp 1 Mio S. Der Gerichtsvollzieher beschrieb die Maschine im Pfändungsprotokoll zu Postzahl 1 und vermerkte als voraussichtlich erzielbaren Erlös (Bleistiftwert) S 250.000. Er brachte die Pfändungsmarke auf einer Beschreibung des Gerätes, welche dessen Kenn- und Typennummer enthielt, an. Er überzeugte sich nicht davon, wer zum Zeitpunkt der Pfändung als Eigentümer des Gerätes gelten musste oder in wessen Gewahrsam es sich befand. Tatsächlich stand der Backenbrecher im Eigentum der ***** Siegfried S***** Gesellschaft mbH & Co KG, deren Geschäftsführer der Erstverpflichtete war. In dieser Eigenschaft verkaufte er am 15. Februar 1990 das Pfandobjekt um den Betrag von S 576.000. Im Vollzugsbericht an die Anwälte des Klägers erwähnte der Gerichtsvollzieher nichts von den Umständen, unter welchen der Vollzug vorgenommen worden war. Außer dem gegenständlichen Backenbrecher wären im Vollzugszeitpunkt noch andere pfändbare Vermögenswerte vorhanden gewesen, die insgesamt ausreichend Deckung für die Gesamtforderung des Klägers geboten hätten. Nach dem Tode des Siegfried S***** wurde über das Nachlassvermögen im Jahre 1991 der Konkurs eröffnet. Alle Bemühungen des Klägers, die dieser in Gang setzte, nachdem er von der Unwirksamkeit der Sicherungsexekution erfahren hatte, dennoch seine Forderung zu realisieren, scheiterten.

Der Kläger begehrte, die Beklagte zur Zahlung des Betrages, auf den die Sicherungsexekution gerichtet war, zuzüglich Zinsen und Kosten, insgesamt S 201.731,74 sA, schuldig zu erkennen. Die Beklagte habe für das mehrfache grobe Verschulden ihres Organes einzustehen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vollzuges wäre die Forderung des Klägers befriedigt worden. Hätten die Anwälte des Klägers die Möglichkeit gehabt, zu intervenieren, wäre es nicht zur Pfändung des Backenbrechers ohne Besichtigung und ohne Anbringung einer Pfändungsmarke gekommen. Auch wäre es dem Erstverpflichteten nicht möglich gewesen, in Verhandlungen mit dem Gerichtsvollzieher diesen von der Pfändung weiterer vorhandener Vermögensgegenstände, wie einer Waffensammlung oder der Büroeinrichtung mit wertvollen technischen und elektronischen Geräten, abzuhalten. Das Vermögen des Erstverpflichteten sei im Zeitpunkt der Pfändung noch intakt gewesen. Er habe unter anderem namhafte Forderungen gegen verschiedene seiner Unternehmen gehabt. Die Forderung des Klägers hätte daher ausreichend besichert werden können. Der Gerichtsvollzieher habe im Vollzugsbericht die wahren Umstände der Pfändung verschwiegen. Er habe so den Eindruck erweckt, dass für die Forderung des Klägers ausreichende Sicherheit vorhanden sei.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Der Gerichtsvollzieher habe sich vorschriftsgemäß verhalten, indem er sich vom Erstverpflichteten den Typenschein des Backenbrechers habe vorlegen lassen und in diesem die Pfändungsmarke angebracht habe. Er habe auch den Bleistiftwert zutreffend ermittelt, wie der spätere Verkaufserlös zeige. Auch bei Intervention der Anwälte des Klägers wäre der Backenbrecher gepfändet und in der Folge vom Erstverpflichteten verkauft worden. Andere pfandrechtlich belastbare Vermögenswerte seien bei den beiden Verpflichteten nicht vorhanden gewesen. Von einem durch Organe der Beklagten verursachten Schaden könne daher keine Rede sein.

Das Gericht erster Instanz gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen (die Feststellung, dass andere pfändbare Vermögenswerte vorhanden gewesen wären, die insgesamt ausreichend Deckung für die Gesamtforderung des Klägers geboten hätten, findet sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Rechtlich würdigte es den Sachverhalt dahingehend, dass der Gerichtsvollzieher mehrfach gegen die Bestimmungen der Exekutionsordnung, des Dienstbuches für Vollstrecker und der Geschäftsordnung verstoßen habe. Der Gerichtsvollzieher habe rechtswidrig und aus objektiver und subjektiver Sicht auch grob sachwidrig, somit schuldhaft, gehandelt. Dafür habe der Bund gemäß § 1 Abs 1 AHG einzustehen. Da anderes pfändbares Vermögen ausreichend vorhanden gewesen sei, gehe der Einwand der Beklagten, derselbe Nachteil wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten, ins Leere.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsrüge aus, der Gerichtsvollzieher habe entgegen den Bestimmungen des § 32 EO, § 552 Geo, den Kläger als betreibenden Gläubiger vom Vollzugstermin nicht verständigt und durch die „Fernpfändung“ die Vorschrift des P.66 f der DV über die Ermittlung der Gewahrsame des Verpflichteten an der zu pfändenden Sache und des § 259 Abs 1 EO P.100 DV und § 563 Abs 1 Geo über das Anbringen der Pfändungsmarken sowie die Zuständigkeitsbestimmung des § 18 EO nicht beachtet. Auch sei der Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Organverhalten und dem eingetretenen Schaden zu bejahen. Der Backenbrecher sei zwar durch Verzeichnung und Beschreibung im Pfändungsprotokoll wirksam gepfändet worden, jedoch sei auf Grund des rechtswidrigen Verhaltens des Gerichtsvollziehers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als wahrscheinlich anzunehmen gewesen, dass die gepfändete körperliche Sache nicht realisiert werden konnte. Durch das nicht normenkonforme Vorgehen des Gerichtsvollziehers sei die die vorsätzliche Exekution vereitelnde Handlung des Erstverpflichteten ermöglicht oder zumindest erleichtert worden.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die zulässig, jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 1 AHG haftet unter anderem der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Ein derartiges rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden gegeben war, und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 52/182; SZ 55/161; SZ 62/73). Die Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers wird nur ausgelöst, wenn die von dessen Organ übertretene Norm - gerade oder auch - den Schutz des Geschädigten vor Nachteilen wie sie tatsächlich eingetreten sind, bezweckt. Das Fehlverhalten gegenüber den durch den Rechtssatz geschützten Interessen ist rechtswidrig. Es wird somit für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Die verletzte Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten gegenüber oblegen sein (SZ 62/73; SZ 63/166; EvBl 1991/172; Schragel, AHG2 Rdz 121).

Dass der Gerichtsvollzieher als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze eingeschritten ist, kann nicht zweifelhaft sein. Auch müssen - entgegen der Ansicht der Beklagten - sowohl die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Fahrnispfändung als auch jene der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) und des Dienstbuches für die Vollstrecker (DV) als Schutzgesetze im dargestellten Sinn angesehen werden. Schutzgesetz ist nicht nur ein Gesetz im staatsrechtlichen Sinn, sondern jede Rechtsnorm, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen soll. Als Schutzgesetze kommen generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen in Betracht (Harrer in Schwimann ABGB, § 1311 Rdz 7). Es sind daher neben der Exekutionsordnung auch die Geschäftsordnung sowie der als Dienstbuch für die Vollstrecker bezeichnete Erlass des BMJ vom 7. Mai 1952, JABl Nr. 10, idF des Erlasses des BMJ vom 30. Juni 1958, JABl Nr. 9 in ihren Bestimmungen über die Fahrnispfändung Schutzgesetze in diesem Sinne, welche die ordnungsgemäße Durchsetzung der Ansprüche des betreibenden Gläubigers im Exekutionsverfahren sicherstellen und ihn vor Schäden schützen sollen.

Gemäß § 552 Abs 3 Geo sind dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Die Möglichkeit der Intervention dient der Wahrung der Interessen des betreibenden Gläubigers und soll insbesondere bei Vorliegen eines komplizierteren Sachverhalts die bestmögliche Durchsetzung des betriebenen Anspruches gewährleisten. Durch das Unterbleiben einer Verständigung wird gerade dieser vom Gesetz intendierte Schutz des betreibenden Gläubigers vereitelt.

Ist der betreibende Gläubiger bei der Pfändung nicht anwesend, so ist er gemäß § 253 Abs 4 EO vom Vollzug der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Diesem Vorgang kommt abermals erhebliche Bedeutung für die Wahrung der Interessen des betreibenden Gläubigers zu, da auf Grund des Vollzugsberichtes zu beurteilen ist, ob die Pfändung ausreicht oder weitere Exekutionsschritte zu setzen sind.

Es ist zutreffend, dass die mangelhafte Verzeichnung und Beschreibung des Pfandgegenstandes solange die Identität desselben nicht zweifelhaft ist, auf die Gültigkeit der Pfändung ebensowenig Einfluss hat, wie das Unterbleiben der Besichtigung des Pfandgegenstandes und des Anbringens der Pfändungsmarke (3 Ob 71/92; Heller-Berger-Stix, 1693). Auch wird die Pfändung nicht schon allein deshalb unwirksam, dass der Vollstrecker die Pfändung an einer anderen Stelle oder an einem anderen Ort vornimmt als ihm aufgetragen wurde, oder dass er Sachen pfändet, die sich nicht in der Gewahrsame des Verpflichten befinden (Heller-Berger-Stix, 1912). Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber derartige fehlerhafte Vorgänge im Interesse des betreibenden Gläubigers verhindern wollte. § 259 Abs 1 EO normiert daher, dass mangels eines Antrages des betreibenden Gläubigers auf Verwahrung der Pfandstücke die geschehene Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen ist. Ergänzend ordnen § 563 Abs 1 Geo und P 100 Abs 1 DV an, dass diese Ersichtlichmachung durch Pfändungsmarken oder, wo dies nicht möglich ist, durch Pfändungsanzeigen zu bewerkstelligen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Zuständigkeitsvorschrift des § 18 Z 4 EO zu sehen, die ebenfalls dem Grundgedanken der Bestimmungen über die Fahrnispfändung dient, dass das Vollzugsorgan den zu pfändenden Gegenstand selbst sehen, beschreiben und kennzeichnen soll. Nur die Möglichkeit des persönlichen Augenscheines macht es auch möglich, die Frage der Gewahrsame an den Pfandgegenständen - allenfalls nach Durchführung entsprechender Erhebungen (P. 66 Abs 3 DV) - zu klären.

Die Beklagte hat sich im Verfahren darauf berufen, dass auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Gerichtsvollziehers der Schade eingetreten wäre, da auch in diesem Fall der Erstverpflichtete die Maschine verkauft hätte. Ob der Einwand der Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich ist und zu einer Haftungsbefreiung des Täters führt, kann nur durch eine Auslegung des Zwecks der jeweils verletzten Norm ermittelt werden. Wenn durch die Rechtsordnung oder einen Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt wird und dies nur zum Zweck der Verhütung eines Schadens geschieht, dann entfällt die Grundlage dieser Verhaltensnorm, wenn durch rechtmäßiges Verhalten ohnehin der gleiche Schaden herbeigeführt worden wäre, weil das Ziel der Schadensverhütung nicht erreicht werden kann. Hat die Verhaltensnorm jedoch nicht so sehr die Verhütung eines Schadens im Auge, sondern soll durch sie vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausgeschlossen und der Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren gebunden werden, kann die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten die Haftungsbefreiung nicht rechtfertigen (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 165; Schragel AHG2 Rdz 142). Der Oberste Gerichtshof hat daher im Falle des Freiheitsentzuges ohne richterlichen Haftbefehl (SZ 54/108) sowie im Fall eines nicht begründeten Sicherstellungsauftrages (SZ 59/141) die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten als nicht zulässig erachtet. Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor. Die beschriebenen Normen haben vielmehr - wie dargestellt - primär den Zweck, die Interessen des betreibenden Gläubigers zu wahren. In einem derartigen Fall ist die Einwendung zulässig. Es kann ihr jedoch nur dann Erfolg beschieden sein, wenn das Alternativverhalten nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach „rechtmäßig“ - war (JBl 1991, 647; JBl 1992, 316).

Richtigerweise hätte der Gerichtsvollzieher die Anwälte des Klägers vom Termin zu verständigen und sodann nur jene Gegenstände zu pfänden gehabt, die er selbst besichtigen, beschreiben und kennzeichnen konnte. Zur Pfändung des in fremder Gewahrsame stehenden Backenbrechers, dessen Eigentümer der Verpflichtete zudem nicht war, wäre es daher bei rechtmäßiger Vorgangsweise aller Voraussicht nach nicht gekommen. Es erübrigt sich daher, auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, dass der Erstverpflichtete das gepfändete Gerät in jedem Falle veräußert hätte, näher einzugehen. Ebenso ist nicht zu untersuchen, ob dadurch, dass zwischen Bedingung und Erfolg eine freie menschliche Handlung getreten ist, die Kausalkette unterbrochen wurde (vgl. JBl 1962; 151; SZ 50/24; Schragel AHG2 Rdz 165).

Auf Grund der Feststellung, dass ausreichend pfändbare Gegenstände vorhanden gewesen seien, muss somit davon ausgegangen werden, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten die Forderung des Klägers ausreichend besichert hätte werden können. Dass der Erstverpflichte auch derart ordnungsgemäß gepfändete Gegenstände widerrechtlich verkauft hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal bei Anwesenheit der Anwälte des Klägers wohl auf die beantragte und bewilligte Verwahrung der Pfandgegenstände (ON 1 in E 583/91 des Bezirksgerichtes Bad Aussee) Bedacht genommen worden wäre.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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