OGH 8Ob647/90 (RS0056900)

OGH8Ob647/9030.10.1990

Rechtssatz

Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle. Durch diese nunmehrige, bereits gefestigte Rechtsprechung (6 Ob 570, 571/87; 5 Ob 517/88; 4 Ob 520/88; 1 Ob 504/89; 2 Ob 523/90 ua) ist die frühere gegenteilige Rechtsprechung als überholt zu betrachten.

Normen

EheG §49 D

8 Ob 647/90OGH30.10.1990
1 Ob 37/97sOGH25.02.1997
3 Ob 224/98gOGH16.12.1998
7 Ob 13/00pOGH26.04.2000
5 Ob 132/00yOGH05.09.2000
3 Ob 208/00kOGH29.11.2000

Auch; Beisatz: Wesentlich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. (T1)

9 Ob 102/01tOGH09.05.2001

nur: Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle. (T2); Beis wie T1

10 Ob 6/03kOGH29.04.2003

nur T2

6 Ob 252/03gOGH27.11.2003

Auch

6 Ob 138/04vOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T1

5 Ob 153/06wOGH24.10.2006

nur T2

2 Ob 152/07bOGH14.02.2008

Auch; Beisatz: Mit dem EheRÄG 1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. Er muss nunmehr zerrüttende Wirkung haben, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein; bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze. (T3)

2 Ob 141/10iOGH24.08.2010

Vgl; Beis wie T3

3 Ob 43/11mOGH06.07.2011

Auch; Beis wie T3 nur: Mit dem EheRÄG 1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. (T4)

2 Ob 31/11iOGH30.05.2011

Auch

7 Ob 173/12kOGH17.10.2012

Auch

8 Ob 43/15dOGH30.07.2015

Auch; nur T2

6 Ob 221/19xOGH27.11.2019

nur T2; Beisatz: Nur nach Eintreten der (noch nicht gänzlichen und unheilbaren) Zerrüttung gesetzte Eheverfehlungen sind nicht schlechthin unbeachtlich, weil auch eine schon bestehende Zerrüttung noch vertieft werden kann. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0080OB00647_9000000_001