OGH 4Ob55/89 (RS0078318)

OGH4Ob55/8911.7.1989

Rechtssatz

Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Als Beispiele einer solchen Irreführung nennt der Bericht des Handelsausschusses neben Lockvogelangeboten und unterschiedlichen Vertriebsformen auch in bezug auf die verglichene Ware unangemessen kurzfristige Angebote sowie einen Vergleich, der nicht im "ordentlichen Geschäftsverkehr" vorgenommen wird.

Normen

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

4 Ob 55/89OGH11.07.1989

Veröff: ÖBl 1990,152

4 Ob 42/90OGH03.04.1990

Auch; Beisatz: Hat die Beklagte zum Zweck der Hervorhebung ihrer eigenen Leistung auf nicht miteinander vergleichbare Angebote hingewiesen, dann hat sie damit auch gegen § 2 UWG verstoßen. (Hier: Verschweigen des Umstandes, daß eigener in (Preisvergleich) Vergleich einbezogener Verkauf Pfandverkauf gemäß § 368 HGB ist). (T1) Veröff: MR 1990,148 = WBl 1990,274

4 Ob 148/90OGH04.12.1990

nur: Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. (T2) Veröff: ÖBl 1991,71

4 Ob 108/92OGH23.02.1993

nur: Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. (T3)

4 Ob 90/94OGH20.09.1994
4 Ob 30/95OGH25.04.1995

nur T2

4 Ob 37/95OGH09.05.1995

nur T2; Veröff: SZ 68/89

4 Ob 34/95OGH23.05.1995

nur T2

4 Ob 5/96OGH30.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Verschiedene Vertriebswege machen den Vergleich im übrigen nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Dann ist nämlich offengelegt, daß die Preise verschiedener Vertriebsformen miteinander verglichen werden. (T4)

4 Ob 2167/96xOGH12.08.1996

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 2283/96fOGH29.10.1996

nur T3; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen § 1 UWG. (T5)

4 Ob 257/98tOGH20.10.1998

Vgl

4 Ob 298/98xOGH15.12.1998

Auch; Beis wie T4

4 Ob 82/99hOGH19.10.1999

nur: Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. (T6)

4 Ob 260/00iOGH14.11.2000

Vgl auch; nur T6

4 Ob 302/00sOGH28.11.2000

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00055_8900000_002

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