Spruch:
Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Entscheidung einschließlich des bestätigten Teiles zur Gänze wie folgt zu lauten hat:
"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und Ankündigungen wird den Beklagten geboten, ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteiles
1. jede Mitteilung, Ankündigung oder sonstige Veröffentlichung von Gegenüberstellungen der Tageszeitung "Salzburg Krone" mit der Tageszeitung "Salzburger Nachrichten", sei es unter ausdrücklicher Benennung der "Salzburger Nachrichten" oder sonstiger erkennbarer Bezugnahme auf diese zu unterlassen, wenn in diesen die "Salzburg Krone" als die "beste Tageszeitung in Salzburg" oder mit ähnlichem Sinngehalt bezeichnet wird, ohne zusätzlich alle zur Vermeidung jeder pauschalen Abwertung der "Salzburger Nachrichten" oder der Gefahr einer Irreführung erforderlichen Daten und Umstände vollständig aufzuzeigen;
2. jede Mitteilung, Ankündigung oder sonstige Veröffentlichung von Gegenüberstellungen von Preisen der Tageszeitung "Salzburg Krone" mit dem Preis der Tageszeitung "Salzburger Nachrichten" - sei es unter ausdrücklicher Benennung der "Salzburger Nachrichten" oder unter sonstiger erkennbarer Bezugnahme auf diese - zu unterlassen, wenn in solchen Gegenüberstellungen der Preis der "Salzburger Nachrichten" als "ein teurer" oder mit ähnlichem Sinngehalt bezeichnet wird und
3. jedweden Preisvergleich zu unterlassen, wenn nicht gleichzeitig die zwischen der Tageszeitung "Salzburg Krone" und der Tageszeitung "Salzburger Nachrichten" bestehenden Ungleichheiten, zB in bezug auf Image oder Leserstruktur, offengelegt werden."
Die klagende Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen; die beklagten Parteien haben die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin ist die Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "Salzburger Nachrichten". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin, die Zweitbeklagte Verlegerin der - im Bundesland Salzburg in einer Mutationsausgabe unter dem Titel "Salzburg Krone" erscheinenden - "Neuen Kronen-Zeitung".
In der "Salzburg Krone" vom 9.12.1994 warben die Beklagten unter Gegenüberstellung der Preise der Streitteile für ein Monatsabonnement mit folgenden Worten um Abonnenten: Mit einem gleichartigen Vergleich warb die Beklagte auch mit einer Beilage zur "Salzburg Krone" vom 11.12.1994.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin die Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Mit den Worten "Mit der besten Tageszeitung Salzburgs sparen Sie S 360 im Jahr!" sei auch die Aussage verbunden, daß die "Salzburg Krone" besser als die "Salzburger Nachrichten" sei. Eine solche von den angesprochenen Kreisen nicht nachprüfbare, mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung mache einen sonst zulässigen Preisvergleich sittenwidrig. Die Werbeaussage enthalte aber auch eine Alleinstellung, ohne daß eine erhebliche Sonderstellung der "Salzburg Krone" gegeben sei.
Durch die Worte "Das Abo der Salzburger Nachrichten um monatlich teure S 195...." werde der Eindruck erweckt, daß das Abonnement der "Salzburger Nachrichten" besonders teuer sei. Eine solche Pauschalabwertung verletze ebenfalls das Sachlichkeitsgebot.
Schließlich sei ein Preisvergleich nur zulässig, wenn gleichartige Waren oder Leistungen verglichen würden. Unzulässig sei es jedoch, den Preis ungleicher Produkte zu vergleichen, ohne auf bestehende Unterschiede hinzuweisen. Solche Unterschiede der Zeitungen der Streitteile lägen hier vor: Die Leser beurteilten die "Salzburger Nachrichten" als Qualitätszeitung, die "Salzburg Krone" hingegen als Boulevardzeitung. Das ergebe sich aus den durch Meinungsumfragen ermittelten "Imagewerten" in den Bereichen "seriös", "informativ", "berücksichtigt lokales Geschehen", "gute Kommentare, Glossen", "interessante Hintergrundinformation", "politisch unabhängig", "persönlich sympathisch" und "beruflich am wichtigsten". Außerdem verfügten die "Salzburger Nachrichten" über eine andere, "gehobenere" Leserstruktur. Während nämlich 60,2 % der leitenden Angestellten und Beamten im Bundesland Salzburg die "Salzburger Nachrichten" läsen, umfasse die Leserschaft der "Salzburg Krone" nur 38,9 % dieser Lesergruppe.
Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die Worte ".....beste Tageszeitung Salzburgs...."
enthielten keine Alleinstellung, sondern würden als nicht nachprüfbares Werturteil aufgefaßt. Ein darin allenfalls enthaltener Tatsachenkern werde vom Verkehr aber als erkennbar reklamhafte Übertreibung ohne eigenen Wesensgehalt beurteilt.
Mit der Aussage ".....um monatlich teure S 195....." werde das Sachlichkeitsgebot nicht verletzt. Damit hätte die Erstbeklagte nur zum Ausdruck gebracht, daß das Monatsabonnement der Zeitung der Klägerin teurer als jenes der Beklagten sei.
Schließlich würden im beanstandeten Preisvergleich auch nicht ungleichartige Waren verglichen. Zwischen den Zeitungen der Streitteile, welche sich im wesentlichen an denselben Abnehmerkreis wendeten, bestünden keine grundlegenden Unterschiede.
Das Erstgericht gab dem Punkt 1 des Sicherungsantrages (Bezeichnung der "Salzburg Krone" als "beste Tageszeitung in Salzburg") statt und wies den Sicherungsantrag im übrigen ab. Die Angabe "beste Tageszeitung" sei geeignet, beim Publikum den irreführenden Eindruck zu erzeugen, daß die "Salzburg Krone" im Bundesland Salzburg die Zeitung mit der größten Verkaufszahl sei. Das treffe aber in Wahrheit nicht zu.
Mit den Worten "....um monatlich teure S 195...." werde aber nur der wahre Eindruck erweckt, daß der Preis für ein Abonnement der "Salzburger Nachrichten" gegenüber dem Preis für ein Abonnement der "Salzburg Krone" hoch sei. Diese Angabe enthalte weder etwas Abwertendes, noch sei damit eine aggressive Tendenz verbunden.
Vergleichende Preiswerbung sei nunmehr grundsätzlich zulässig, dürfe aber nicht die Elemente der Irreführung enthalten. Eine Irreführung durch Verschweigen bestehender Unterschiede liege aber nicht vor, weil die von der Klägerin herangezogenen Meinungsumfragenergebnisse aus der Bewertung der Leser der Zeitungen der Streitteile gewonnen worden seien, so daß anzunehmen sei, daß der durch die beanstandete Werbung angesprochene Empfängerkreis über die nötigen Kenntnisse verfüge, um die zwischen den Zeitungen der Streitteile bestehenden Unterschiede richtig einschätzen zu können.
Das Rekursgericht erließ eine einstweilige Verfügung im Sinne des Punktes 2 des Sicherungsbegehrens (Bezeichnung des Preises für ein Abonnement der "Salzburger Nachrichten" als "ein teurer" Preis) und wies das Sicherungsmehrbegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Kritisierende vergleichende Preiswerbung sei grundsätzlich zulässig, dürfe aber nicht zur Irreführung geeignet sein oder - etwa durch Pauschalabwertung, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen - das Gebot der Sachlichkeit verletzen. Der Hinweis auf den Abonnement-Preis der "Salzburger Nachrichten" als "teure S 195" sei zur Preisgegenüberstellung nicht erforderlich und werte das Angebot der Klägerin deutlich ab. Damit werde - auch im Zusammenhang mit dem Hinweis darauf, daß die "Salzburg Krone" die beste Tageszeitung Salzburgs sei - der Eindruck erweckt, daß der Preis für das Abonnement der "Salzburger Nachrichten" überhöht sei. Eine solche Abwertung eines Konkurrenzerzeugnisses verstoße aber gegen die guten Sitten.
Nicht berechtigt seien jedoch die weiteren Sicherungsbegehren. Mit den Worten "die beste Tageszeitung Salzburgs" zu sein, nehme die Beklagte allgemein erkennbar keine Spitzenstellung für ihr Presseerzeugnis in Anspruch. Die Äußerung enthalte vielmehr nur ein - in erkennbar reklamehafter Übertreibung ausgesprochenes - Werturteil. Die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise daraus in unzutreffender Weise schlössen, daß die "Salzburg Krone" die auflagenstärkste Tageszeitung im Bundesland sei, bestehe nicht.
Der Preisvergleich sei aber auch nicht deshalb unzulässig, weil darin nicht auf bestehende Unterschiede zwischen den Zeitungen der Streitteile hingewiesen worden sei. Beide Tageszeitungen informierten ihre Leser über Tagesereignisse aus Wirtschaft, Politik, Sport u. dgl., wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung. Die sich aus den Meinungsumfragen ergebenden Unterschiede seien nicht so gewichtig, daß schon deshalb von ungleichartigen Erzeugnissen gesprochen werden müsse. Diese Zeitungen stünden in Salzburg ja unmittelbar im Wettbewerb; die Streitteile bemühten sich auch um denselben Kundenkreis. Unterschiedliche Image-Einschätzungen der Bevölkerung seien daher nicht entscheidend. Eine völlige Identität der Produkte sei im Rahmen der Zulässigkeit eines Preisvergleichs aber nicht erforderlich. Es genüge vielmehr, wenn Gleichartigkeit bestehe, die hier aber gegeben sei.
Die Beklagten wenden sich in ihrem Revisionsrekurs gegen den stattgebenden Teil und die Klägerin gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt, jener der Klägerin hingegen schon.
Rechtliche Beurteilung
Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen die §§ 1 oder 2 UWG verstößt, ist jedenfalls zulässig (§ 2 Abs 1 letzter Satz UWG idF UWGNov 1988). Durch die UWGNov 1988 ist klargestellt worden, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist. In dem Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten kann daher für sich allein nicht mehr der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung von dessen Angebot ist vielmehr hinzunehmen (ÖBl 1989, 149 - Figurella; ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele Wien; zuletzt 4 Ob 37/95). Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen werde (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; zuletzt 4 Ob 37/95). Das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege der Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist aber auch dann nicht zulässig, wenn - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird; dann liegt nämlich ein Verstoß gegen § 1 UWG vor (SZ 63/101 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988 ua; zuletzt 4 Ob 37/95).
Kostet das Abonnement für eine Zeitung S 165 und für eine andere (vergleichbare) S 195, dann ist letztere gewiß "teurer". Die Beklagten haben sich in der beanstandeten Werbung aber nicht darauf beschränkt, diese - mit den bekanntgegebenen Ziffern übereinstimmende - Behauptung aufzustellen. Sie haben vielmehr von "monatlich teuren S 195" gesprochen. Diese - sprachlogisch unrichtige - Formulierung kann jedenfalls nach dem Grundsatz, daß der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muß (SZ 64/177 = ÖBl 1992, 35 - Haus K; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb uva) im Zusammenhang mit der Preisgegenüberstellung dahin verstanden werden, daß der Preis für die Zeitung der Klägerin überhöht ist. Darin liegt keine - von Haus aus nicht ernst gemeinte - marktschreierische Werbung; vielmehr besteht für den Leser, der davon erfährt, daß eine andere Zeitung einen Abonnementpreis von nur S 165 hat, durchaus Anlaß zur Annahme, der höhere Preis eines Mitbewerbers wäre eben nicht gerechtfertigt, also zu teuer. Da die Beklagten in ihrer Werbung aber mit keinem Wort Gründe dafür angeführt haben, daß die Klägerin in Wahrheit billiger sein könnte - und auch im Prozeß derartiges gar nicht behaupten - haben sie mit dieser aggressiven Aussage das Sachlichkeitsgebot verletzt (so auch 4 Ob 37/95).
Ob die Werbeaussage, die eigene Zeitung sei die "beste" (siehe dazu etwa ÖBl 1991, 74 - Das beste Wasser; ÖBl 1991, 80 - Die Tageszeitung Österreichs) wettbewerbsrechtlich unzulässig wäre, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die beanstandete Behauptung wurde nicht für sich allein aufgestellt, sondern in einem Preisvergleich zwischen den (Abonnement-)preisen der "Salzburg Krone" und den "Salzburger Nachrichten" aufgenommen. In diesem konkreten Zusammenhang kann aber die Werbeankündigung, die "Salzburg Krone" sei "die beste Tageszeitung Salzburgs" - trotz Verwendung des Superlativs - nach der Unklarheitenregel durchaus dahin verstanden werden, daß die Zeitung der Klägerin nicht nur teuer oder sogar zu teuer ist, sondern auch qualitativ schlechter ist als die "Salzburg Krone". Die Beklagten haben damit, ohne auf konkrete Umstände, aus denen sich die höhere Qualität ihrer Zeitung ergebe, hinzuweisen, nicht nur den Preis ihrer Zeitung mit demjenigen der Klägerin verglichen, sondern gleichzeitig das Erzeugnis der Klägerin abqualifiziert. Darauf weist die Klägerin im Revisionsrekurs zutreffend hin. Die Beklagten haben damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen. Wegen der Verbindung der beanstandeten Aussage mit einer Preisgegenüberstellung kann hier auch nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernst gemeinten Äußerung gesprochen werden.
Beizupflichten ist der Revisionsrekurswerberin aber auch darin, daß die Zeitungen der Streitteile nicht die für einen zulässigen Preisvergleich erforderliche Gleichartigkeit aufweisen. Die zulässige vergleichende Preiswerbung ist nicht auf identische Güter beschränkt; sie darf sich vielmehr auch auf gleichartige Güter (Waren oder Dienstleistungen) erstrecken (ÖBl 1989, 149 - Figurella; 4 Ob 30/95). Allerdings darf der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen § 2 Abs 1 Satz 1 UWG verstoßen (ÖBl 1989, 149 - Figurella; 4 Ob 30/95). Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich aber jedenfalls dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen wird (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; 4 Ob 30/95).
Im vorliegenden Fall fehlt es an der Gleichartigkeit der im beanstandeten Werbevergleich verglichenen Tageszeitungen. Eine Tageszeitung, die durch umfassene Berichterstattung, Kommentare und Vermittlung von Hintergrundinformationen mehr Gewicht auf detailgetreue Berichterstattung auf den wesentlichen Gebieten Politik, Wirtschaft und Kultur legt, unterscheidet sich wesentlich von sogenannten andere Käuferschichten ansprechende "Boulevardzeitungen". Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß mit einer solchen Berichterstattung ein höherer Aufwand und Kosten verbunden sind, damit aber nicht zwangsläufig auch eine höhere Auflagezahl erreicht wird. Liegen solche Strukturunterschiede bei Tageszeitungen vor, dann kann - trotz der identischen Produktbezeichnung als Tageszeitung - nicht mehr von gleichartigen Gütern die Rede sein. Die Tageszeitung der Klägerin gehört aber - wie gerichtsbekannt ist - zur erstgenannten Kategorie, die Tageszeitung der Beklagten hingegen zur letzteren Kategorie von Tageszeitungen. Die "Salzburg Krone" ist daher schon vom Konzept her wesentlich anders gestaltet als die "Salzburger Nachrichten". Ein Preisvergleich zwischen derartigen Gütern ist nach den dargelegten Grundsätzen irreführend.
Die Klägerin hat kein generelles Verbot, die Preise der "Salzburg Krone" und der "Salzburger Nachrichten" zu vergleichen, beantragt, sondern nur das Verbot, diese Preise zu vergleichen, wenn die "bestehenden Ungleichheiten" zB in bezug auf Image oder Leserstruktur nicht offengelegt werden. Da sie Anspruch auf einen umfassenden Unterlassungstitel hätte, kann ihr diese Einschränkung des Verbots nicht schaden, so daß es auch nicht der näheren Präzisierung jener "Ungleichheiten" bedurfte, die bei einem solchen Preisvergleich offenzulegen wären.
Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Beklagten ist anzunehmen, daß einem nicht unbeträchtlichen Teil der von der beanstandeten Werbeanzeige angesprochenen Personenkreise die erheblichen Unterschiede zwischen den Tageszeitungen der Streitteile nicht bekannt sind. Mangels allgemeiner Bekanntheit dieser Unterschiede ist aber der von den Beklagten vorgenommene Preisvergleich irreführend.
Demgemäß war in Stattgebung des Revisionrekurses der Klägerin die einstweilige Verfügung im vollen Umfang zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens in allen Instanzen gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.
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