OGH 4Ob302/00s

OGH4Ob302/00s28.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F. ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, 2. Dr. Dieter P*****, beide vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Leistung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27. September 2000, GZ 6 R 163/00p-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der vom Rekursgericht gebilligte Unterlassungstitel ist entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht zu weit gefasst, weil er sich ausschließlich auf Ankündigungen über die Wirksamkeit und Güte des Produkts der Beklagten bezieht; Beschreibungen der medizinischen Wirkungen von Johanniskraut im Allgemeinen bleiben davon hingegen unberührt. Sollten Neuauflagen der beanstandeten Werbemittel der Beklagten in unmissverständlicher Form klarstellen, dass bestimmte medizinische Erkenntnisse über die Wirksamkeit von Johanniskraut auf wissenschaftlichen Studien betreffend das Produkt der Klägerin beruhen, wären - bei Auslegung des Unterlassungsgebots im Lichte seines gesamten Inhalts, der sich ausdrücklich auf zwei bestimmte Broschüren bezieht - solche Werbeschriften nicht vom Titel umfasst. Die Beklagten sind somit unter den genannten Bedingungen auch nicht daran gehindert, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verbreiten, die unter Zuhilfenahme des Produkts der Klägerin gewonnen worden sind.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend sind die Vorinstanzen auch von der Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigungen ausgegangen. Bescheinigt ist nämlich, dass sich die Produkte der Streitteile in ihrer Zusammensetzung nicht gleichen. Die Beklagten verstoßen daher gegen den zu § 2 UWG aufgestellten Grundsatz, dass nur Vergleichbares miteinander verglichen werden darf (stRsp ua ÖBl 1991, 71 - tele-WIEN; MR 1995, 90 - Teure 195 S; ÖBl 1995, 205 - Schilling-Härtetest; 4 Ob 257/98t; 4 Ob 260/00i; vgl auch ÖBl 1999, 184 - Heute Preissturz!), wenn sie zum Nachweis der Wirksamkeit ihres Produkts auf Studien über die Wirkung eines Produkts mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen hinweisen.

Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Richtet sich die beanstandete Werbeaussage - wie hier - allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung auch nur die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend (stRsp ua SZ 59/101 = ÖBl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 273 - Kanalverbaugeräte).

Auch mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang: Die Auffassung des Rekursgerichts, es sei - im Sinne der Unklarheitenregel - auch für das angesprochene Fachpublikum nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass nicht (ausschließlich) das beworbene Produkt der Beklagten den zitierten Studien zugrundelag, ist jedenfalls keine die Rechtssicherheit (§ 528 Abs 1 ZPO) gefährdende grobe Fehlbeurteilung.

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