OGH 4Ob90/94

OGH4Ob90/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) S***** Gesellschaft mbH, *****; 2) V***** Gesellschaft mbH, *****; 3) I***** Gesellschaft mbH, ***** alle vertreten durch Dr.Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden, wider die beklagte Partei Herbert P***** Gesellschaft mbH, ****** vertreten durch Dr.Gerhard Delpin und Dr.Hermann Kogler, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 310.000 S; Revisionsinteresse: 305.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17.Mai 1994, GZ 1 R 65/94-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7.Februar 1994, GZ 7 Cg 284/93f-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das stattgebende Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß es unter Einschluß des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1) Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes den von ihr erzeugten Ziegel als 'biologischen Baustoff' zu bezeichnen und zu behaupten, daß der Außenwandziegel mit 38 cm Stärke billiger kommt als die herkömmliche Mantelbetonbauweise.

2) Die klagenden Parteien werden ermächtigt, den stattgebenden Urteilsspruch binnen vier Wochen nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei im redaktionellen Teil einer Donnerstagausgabe der 'Neuen Kronen Zeitung', Ausgabe für Kärnten und Steiermark, in schwarzer Umrandung und mit fett gedruckten Namen der Prozeßparteien zu veröffentlichen.

Das Mehrbegehren auf Urteilsveröffentlichung auch im redaktionellen Teil der Tageszeitung 'Kleine Zeitung' wird abgewiesen.

3) Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 166.860,36 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 31.521 S Barauslagen und 22.556,56 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen".

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 61.058,30 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 12.000 S Barauslagen und 8.176,38 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger erzeugen und verkaufen Mantelbetonsteine.

Die Beklagte verkauft unter der Bezeichnung "Poroton" die von ihr nach einem in der Bundesrepublik Deutschland entwickelten Patent hergestellten Ziegel. Beim Herstellungsvorgang wird die in der Natur abgebaute Tonerde maschinell gewalzt, zerkleinert und unter Zuführung von Wasser und Heißdampf gemischt; zur Gewinnung zusätzlicher Luftkammern zwecks besserer Wärmedämmung werden Polystyrolkügelchen beigegeben. Diese Kügelchen bestehen aus Styrozell, einem Raffinerieprodukt, hergestellt aus Rohgranulat mit Treibgas. Sie lösen sich beim anschließenden Brennvorgang auf und hinterlassen die gewünschten Luftkammern in den Ziegeln. Bei einer Produktion von 16 Millionen Ziegeleinheiten werden 28 t Polystyrolkügelchen beigemischt.

Die Beklagte warb für den von ihr hergestellten "P*****-Poroton-Ziegel" mit einer in der Kärntner Ausgabe der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung" vom 24.9.1992 erschienen ganzseitigen Werbeanzeige, welche auch die Abbildungen dreier namentlich bezeichneter und im Text angeführter Wohnbauprojekte enthielt. Dort hieß es im Text der Anzeige unter der fettgedruckten Überschrift "Immer mehr Bauherren setzen auf geprüfte biologische Naturziegel, frei nach der Devise: G'sund bauen, g'sund wohnen" wie folgt:

"Jede(r) von uns will 'gesünder' wohnen; eine wesentliche Voraussetzung hiefür ist die Wahl des Baustoffes, können doch Kunststoffe Gase abgeben, die auch in geringer Konzentration gesundheitsschädliche Auswirkungen haben. So manche Allergie ist nach Meinung von Ärzten auf bestimmte Zusätze in Baustoffen zurückzuführen. Diesbezüglich gibt's bei Ziegeln keine Probleme. Wenn wundert's, daß der Trend zum biologischen Baustoff Ziegel auch in Kärtnen und Osttirol nicht mehr aufzuhalten ist; wenn wundert's, daß auch immer mehr Bauherren auf Poroton-Ziegel aus dem T***** Ziegelwerk P***** setzen. So werden z.B. derzeit Objekte in der S*****straße in K***** (50 Wohnungen, Bauherr: K*****), Wohnanlagen in S***** (Bauherr: I*****) und 35 Reihenhäuser in V***** und in W***** mit den bewährten 38 cm starken Poroton-Ziegeln errichtet; weitere 'g'sund gebaute' Wohnanlagen entstehen u.a. in S*****, in K*****, in K*****, in L***** (H*****) und in V***** (M*****weg). Es tut sich was 'in Sachen biologischer Naturziegel'; leider wird die Ziegelbauweise aber von einigen Wohnbaugenossenschaften noch nicht so angenommen, wie es dem Trend entspricht. Man fragt sich warum, zumal auch der Kostenfaktor für den Ziegel spricht: Der Außenwandziegel mit 38 cm Stärke kommt billiger als die herkömmliche Mantelbetonbauweise."

Eine von einem deutschen Ingenieurbüro durchgeführte Untersuchung eines porosierten Hochlochziegels anderer Provenienz (W*****) ergab bei einer gaschromatographischen Analyse, daß keine Styrolrückstände im Ziegel bestehen. Nach einem (deutschen) technischen Kommentar entstehen beim Einsatz von Polystyrol als Crackprodukte ua Benzol und Styrol. In einer in Österreich verteilten Zeitschrift, die sich mit dem "biologischen Bauen" beschäftigt, wird angeführt, daß die Porosierung durch Beimischung von Sägemehl ökologisch unbedenklich sei, jedoch durch die Beimischung von Polystyrolkügelchen, die beim Brennen verglühen, hochgiftige Gase freigesetzt werden. Ob und inwieweit solche Rückstände bei der Produktion der Ziegel der Beklagten tatsächlich entstehen und ob und wie weit die Umwelt durch das Vergasen der Polystyrolkügelchen beim Brennvorgang belastet wird, ist bisher mangels technischer Untersuchungen in Österreich ungeklärt.

Der Begriff "biologisch" ist in den Ö-Normen, Bauordnungen oder sonstigen einschlägigen Vorschriften weder für Baustoffe noch für Bauelemente definiert. Gegenüber einem als "biologischer Baustoff" angepriesenen Erzeugnis besteht eine Erwartungshaltung der Abnehmer dahin, sich Vorteile für ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit zu verschaffen, weshalb sie auch bereit sind, höhere Kosten in Kauf zu nehmen.

Ein objektiver Preisvergleich zeigt, daß Außenwände mit den 38 cm starken "Poroton-Ziegeln" der Beklagten jedenfalls nicht billiger kommen als die herkömmliche Mantelbetonbauweise.

Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit den beanstandeten Werbeankündigungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zur Irreführung geeignete Angaben gemacht und so gegen die §§ 1 und 2 UWG verstoßen habe, begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, den von ihr erzeugten Ziegel als "biologischen Baustoff" zu bezeichnen und zu behaupten, daß der Außenwandziegel mit 38 cm Stärke billiger käme als die herkömmliche Mantelbetonbauweise. Sie verbinden damit den noch streitverfangenen Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung", Ausgabe für Kärnten und Steiermark. Die Bezeichnung des Ziegels der Beklagten als "biologischer Baustoff" sei schon deshalb irreführend und unrichtig, weil "biologisch" nur Erscheinungsformen lebender Systeme (Mensch, Tier, Pflanze) sein könnten. Nur derjenige Baustoff sei "biologisch", der aus Materialen der belebten Natur bestehe. Demgegenüber stammten jedoch sämtliche wesentlichen Bestandteile des Ziegels der Beklagten aus der unbelebten Natur. Selbst wenn man den Begriff "biologisch" im weitesten Sinn verstehen wollte, sei er hier irreführend, verwende die Beklagte doch bei der Herstellung der Ziegel Polystyrol, so daß Crackprodukte in Form von gesundheitsschädlichem Benzol und Styrol entstünden. Bei einem "biologischen Baustoff" müsse aber garantiert sein, daß weder bei der Herstellung noch beim Gebrauch noch bei der Wiederverwertung gesundheitsschädigende Substanzen frei werden. Auch die Behauptung, daß das Bauen mit Ziegeln in einer Stärke von 38 cm billiger komme als das Bauen mit den Mantelbetonsteinen der Kläger sei unrichtig.

Die Beklagte beantragt die Klageabweisung. Daß ihr Ziegel ein "biologischer Baustoff" sei, ergebe sich schon aus dem Produktionsprozeß: Der Tonerde würden vor dem Brennen Polystyrolperlen aus Styrozell und Sägespäne beigemengt, um die Lufteinschlüsse zu vermehren. Diese Beimengungen verglühten beim Brennvorgang rückstandsfrei und ohne Umweltbelastung. Endprodukt sei der Ziegel aus gebrannter Tonerde mit Lufteinschlüssen. Der Begriff "biologischer Baustoff" werde in der Werbung für gleichartige Produkte seit Jahren zu Recht verwendet. "Öko" und "Bio" seien Modekürzel, die sich in bezug auf Baustoffe auf die Wechselwirkung zwischen Mensch und Baustoff im Sinne eines gesunden Wohnens und Wohnklimas bezögen. Die Klageführung sei in diesem Zusammenhang schikanös, zumal die Kläger in ihrer Werbung die eigenen Betonbausteine als "Naturbaustoff" bezeichnet hätten, obwohl darin zu Isolierzwecken 6 bis 8 cm dicke Styroporplatten eingebunden seien. In der beanstandeten Angabe über den Preisvorteil liege keine unzulässige vergleichende Werbung, fehle doch jedweder Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen eines oder mehrerer bestimmter, namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und erteilte den Klägern die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Donnerstagausgabe der "Neuen Kronen Zeitung", Ausgabe für Kärnten und Steiermark; das Mehrbegehren auf Urteilsveröffentlichung wurde - mittlerweile rechtskräftig - abgewiesen. Beide Werbeankündigungen der Beklagten seien unrichtig und zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet. Der Ziegel der Beklagten sei nicht "biologisch", weil er aus der unbelebten Natur entnommenen Stoffen, nicht aber aus "lebenden" Stoffen bestehe. Der Begriff "biologisch" dürfe auch zu Werbezwecken nicht anders definiert werden als es seinem Wortsinn entspreche. "Biologisch" seien die Lebensvorgänge im Menschen, im Tier und in der Pflanze; dem stehe die unbelebte Natur gegenüber, die "abiologisch" sei. Wolle man daher die positiven Einflüsse eines Baustoffes auf den Menschen im Sinne von Wohlbefinden, Behaglichkeit und Gesundheit ausdrücken, könne dies allenfalls mit der Bezeichnung "baubiologisch empfehlenswert" zum Ausdruck gebracht werden, keinesfalls aber - im Sinne der bei der Beurteilung einer Werbung mit Umweltschutzbegriffen anzuwendenden strengen Maßstäbe - mit der Bezeichnung "biologisch". Die Behauptung, daß die Herstellung eines Außenmauerwerks mit "Poroton-Ziegeln" billiger komme als mit der herkömmlichem Mantelbetonbauweise sei unrichtig.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Frage, ob die Bezeichnung des Baustoffes der Beklagten als "biologisch", also mit einem Umweltschutzbegriff, zur Irreführung geeignet ist, sei zwar nach strengen Maßstäben zu beurteilen, dem beanstandeten Inserat könnten aber die angesprochenen Verkehrskreise auch bei nur flüchtigem Lesen nur entnehmen, daß eine Werbung für Ziegel vorliegt, die ein gesünderes Wohnen ermöglichen sollen. So verstanden, sei die Bezeichnung aber weder unrichtig noch irreführend, stehe doch fest, daß der Ziegel der Beklagten eine bessere Wärmedämmung aufweist und dadurch ein gesundes Wohnen ermöglicht. Ein Mißverständnis der beanstandeten Bezeichnung sei infolge näherer Aufklärung im Text der Werbeanzeige auszuschließen. Den Klägern sei aber der ihnen obliegende Beweis, daß die Ziegel chemische Rückstände aufweisen oder daß die Umwelt bei der Ziegelproduktion belastet wird, nicht gelungen.

Die beanstandete Behauptung der Beklagten im letzten Satz ihrer Werbeanzeige sei zwar unrichtig, aber dennoch keine unzulässige vergleichende Preiswerbung, weil darin irgendwelche Mitbewerber, insbesondere die Kläger, weder namentlich genannt worden noch deutlich erkennbar seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechnung des Obersten Gerichtshofes zur Werbung mit Umweltschutzhinweisen und zu unrichtigen Systemvergleichen abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die Bezeichnung einer Ware als "biologisch" ist eine Werbung mit einem Umweltschutzbegriff (Lindacher in GroßkommzdUWG Rz 705 zu § 3; vgl auch 4 Ob 43/89 - "biologisch abbaubar") und eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 2 Abs 1 UWG. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob eine solche Werbung zur Irreführung geeignet ist, ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 451 ff Rz 179 ff zu § 1 dUWG; Lindacher aaO Rz 706 f zu § 3), trägt sie doch dem in den letzten Jahren zunehmend entwickelten verstärkten Umweltbewußtsein der Bevölkerung Rechnung, weil sie emotionale Bereiche im Menschen anspricht und damit in hohem Maße geeignet ist, den Kaufentschluß des Verbrauchers zu beeinflussen. Mit Umwelthinweisen darf daher nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verkehrskreise auszuschließen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses mißverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet (SZ 63/168; ÖBl 1991, 77 - "Ozonschutz" II, jeweils mwN; WBl 1993, 364 - "Kästle-Öko-System").

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten verwendete Werbebehauptung, ihr Ziegel sei ein "biologischer Baustoff", entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als irreführend im Sinne des § 2 UWG zu beurteilen. Dadurch, daß im Text des Inserates mehrmals auf "gesundes Bauen" und "gesundes Wohnen" Bezug genommen wird, ist es nämlich gerade wegen der starken Anziehungskraft der Beschaffenheitsangabe "biologisch" für das Verbraucherverhalten noch keineswegs ausgeschlossen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise dennoch die Bezeichnung (auch) als pauschale Umweltverträglichkeitsberühmung versteht, also dem Ziegel der Beklagten ausschließlich positive Eigenschaften in bezug auf die Umwelt beimißt, und zwar nicht nur, was seine Verwendung als fertiges Produkt betrifft, sondern auch seine Herstellung und Entsorgung (Lindacher aaO Rz 711 zu § 3). So wie nämlich schon "Bio" allein oder in entsprechenden Verbindungen suggeriert, daß das beworbene Produkt "frei von Chemie" oder "ohne Chemie" sei (Lindacher aaO Rz 714 zu § 3; ecolex 1994, 480 - Biowelt), kann nämlich auch der Sinngehalt von "biologisch" durchaus dahin verstanden werden, daß das so beworbene Produkt "naturbedingt, unter Verzicht auf Chemie" (Duden, Fremdwörterbuch5 115) hergestellt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung muß aber der Werbende bei Mehrdeutigkeit eines Ausdruckes die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1993, 161 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld" mwN). Läßt demnach die vorliegende Werbeangabe mehrere Deutungen zu, dann muß auch jede von ihnen vertretbar und stichhältig sein (ÖBl 1993, 234 - "777-Jubel-Abo" mwN). Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil bei der Herstellung der Ziegel der Beklagten ein Produkt der Petrochemie verwendet wird, dessen Bestandteil "Benzol" noch dazu jedenfalls giftig ist (vgl Brockhaus Enzyklopädie19, Stichwörter "Benzol", "Polystyrol" und "Styrol").

Die Werbeangabe der Beklagten ist demnach im Sinne der "Unklarheitenregel" unrichtig und zur Irreführung des Publikums geeignet. Die Beklagte hat schon aus diesem Grund gegen § 2 UWG verstoßen, weshalb es auf die von den Klägern in diesem Zusammenhang auch noch geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht mehr ankommt. Mit ihrem Einwand der schikanösen Rechtsausübung übersieht die Beklagte, daß das Klagerecht selbst durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt wird (stRspr:

ÖBl 1980, 95 - Die bessere kleine Zeitung; ÖBl 1986, 102 - Nr.1 im Fensterbau uva).

In den Schlußsätzen ihres Inserates vom 24.9.1992 hat die Beklagte einen Preisvergleich zwischen der Ziegelbauweise, wenn auch nur bezogen auf ihren "Außenwandziegel mit 38 cm Stärke", und der "herkömmlichen Mantelbetonbauweise" angestellt und behauptet, daß ihr Außenwandziegel "billiger kommt". Nach den Feststellungen ist diese Behauptung aber unrichtig, weil die Herstellung von Außenwänden mit den 38 cm starken "Poroton-Ziegeln" der Beklagten jedenfalls nicht billiger kommt als die herkömmliche Mantelbetonbauweise. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend darauf verwiesen, daß durch die UWGNov 1988 (nur) klargestellt wurde, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist, dadurch jedoch insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf (ÖBl 1991, 71 - "tele-WIEN" mwN); die zweite Instanz hat aber aus diesem Rechtssatz nicht die richtige Konsequenz gezogen: Weil der Preisvergleich unrichtig ist, hat die Beklagte gegen § 2 UWG verstoßen. Daran ändert auch nichts, daß die unrichtige Angabe in einem sogenannten "Systemvergleich" enthalten war, welcher ja gerade die Nennung eines bestimmten Mitbewerbers oder seiner Waren vermeidet (ecolex 1991, 38 - Ölfaß). Auch für den Systemvergleich gilt das Wahrheitsgebot; enthält er eine unrichtige Angabe, dann verstößt er gegen § 2 UWG (WBl 1990, 311 - Fertighaus-Werbung und Energiespar-Ratgeber). Nach § 14 UWG ist ua im Fall des § 2 UWG jeder Unternehmer zur Klage auf Unterlassung befugt, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (ÖBl 1992, 35 - Haus K). Das trifft aber auf die Kläger zu.

Das Erstgericht hat demnach im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Beklagte mit beiden beanstandeten Werbeankündigungen gegen § 2 UWG verstoßen hat. Das Erstgericht hat jedoch das Ersturteil zu weit gefaßt, weil das Unterlassungsbegehren der Kläger offenbar nur versehentlich die einschränkenden Worte "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes" nicht enthielt. § 2 UWG setzt aber ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus, worauf sich die Kläger in bezug auf die Werbeankündigungen der Beklagten auch zutreffend berufen haben. Das Ersturteil war daher mit diesem einschränkenden Zusatz wiederherzustellen.

Der Kostenausspruch in allen Instanzen beruht auf § 41 (§ 50 Abs 1) ZPO.

Stichworte