OGH 14Os111/88 (RS0059366)

OGH14Os111/8812.4.1989

Rechtssatz

Die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG ist eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten, weshalb mit der Entlohnung für eine psychiatrische Untersuchung und Begutachtung auch jene psychodiagnostischen Tests, die integrierter Teil der Exploration und geradezu selbstverständliche Voraussetzung für die Erstattung eines fundierten psychiatrischen Gutachtens sind, abgegolten werden; derartige Tests sind daher in der Regel nicht gesondert zu vergüten.

Normen

GebAG 1975 §43 Abs1 Z1

14 Os 111/88OGH12.04.1989

Veröff: EvBl 1989/162 S 626

15 Os 90/90OGH04.09.1990
15 Os 83/93OGH17.06.1993

Vgl auch

13 Os 87/93OGH01.09.1993
13 Os 122/94OGH10.08.1994
15 Os 153/97OGH13.11.1997
12 Os 87/98OGH27.08.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Sachverständige vermochte keinen Grund anzugeben, der eine Änderung der insoweit ergangenen Rechtsprechung rechtfertigen könnte. (T1)

12 Os 46/99OGH09.06.1999

Vgl auch

14 Os 20/02OGH09.04.2002
12 Os 22/10tOGH06.05.2010

Vgl aber; Beisatz: Da die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen seit 1. Februar 2007 nicht mehr Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie ist, ist die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer „psychiatrischen Untersuchung“ nicht mitumfasst und daher mit diesen Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Sie ist daher gesondert zu vergüten. (T2); Bem: Siehe RS0125844. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0140OS00111_8800000_001