Rechtssatz
Die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG ist eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten, weshalb mit der Entlohnung für eine psychiatrische Untersuchung und Begutachtung auch jene psychodiagnostischen Tests, die integrierter Teil der Exploration und geradezu selbstverständliche Voraussetzung für die Erstattung eines fundierten psychiatrischen Gutachtens sind, abgegolten werden; derartige Tests sind daher in der Regel nicht gesondert zu vergüten.
Normen
GebAG 1975 §43 Abs1 Z1
12 Os 87/98 | OGH | 27.08.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Sachverständige vermochte keinen Grund anzugeben, der eine Änderung der insoweit ergangenen Rechtsprechung rechtfertigen könnte. (T1) |
12 Os 22/10t | OGH | 06.05.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Da die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen seit 1. Februar 2007 nicht mehr Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie ist, ist die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer „psychiatrischen Untersuchung“ nicht mitumfasst und daher mit diesen Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Sie ist daher gesondert zu vergüten. (T2); Bem: Siehe RS0125844. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0140OS00111_8800000_001
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