OGH 12Os87/98

OGH12Os87/9827.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafvollzugssache Karl Heinz W***** wegen bedingter Entlassung, AZ 18 BE 322/97 des Landesgerichtes Steyr, über die Beschwerde des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Bernhard M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. Juni 1998, AZ 9 Bs 608/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der Sachverständige Univ.Prof. Dr. Bernhard M*****, welcher in der Strafvollzugssache Karl Heinz W***** wegen bedingter Entlassung, AZ 18 BE 322/97 des Landesgerichtes Steyr, über Auftrag des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht ein neuropsychiatrisches Gutachten über die Gefährlichkeits- und Sozialprognose des wegen §§ 12 und 16 SGG verurteilten Entlassungswerbers zu erstatten hatte, führte im Rahmen der Psychodiagnostik - abgesehen von ohnehin gesondert verrechneten Befundaufnahmen (Flimmerverschmelzungsfrequenz, Vigilanzbestimmung, Harnanalyse, EEG) - zahlreiche Untersuchungen, unter anderem ein REACT-Streß-Testprofil, durch. Nur die für die zuletzt bezeichnete Exploration beanspruchte zusätzliche Gebühr von 850 S wies das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung ab, daß durch die Gebühr für Mühewaltung (§ 43 Abs 1 Z 1 GebAG) auch dieser psychodiagnostische Test mitabgegolten sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese der herrschenden Rechtsprechung (zuletzt ua in bezug auf eben diese Untersuchung 15 Os 153/97) entsprechenden Auffassung vermag der Sachverständige mit der behaupteten Wichtigkeit der in Rede stehenden Untersuchung vor allem bei Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose und dem Hinweis darauf, daß ihre Durchführung einer besonderen apparativen Ausstattung und spezifischer neurophysiologischer Kenntnisse bedürfe, keinen Grund anzugeben, der eine Änderung der insoweit ergangenen Rechtsprechung rechtfertigen könnte; denn damit wird nicht plausibel dargelegt, inwieweit gerade dieser - nach der Aktenlage auch keineswegs zeitaufwendige (111) - Test aus der Reihe der zahlreichen sonstigen psychodiagnostischen Untersuchungen, welche zur Erstattung des vom Sachverständigen verrechneten psychiatrischen Gutachtens mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher Begründung (§ 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG) in gleicher Weise tragende Befundgrundlage waren, herausgehoben sein sollte und deshalb diesen gegenüber eine abweichende gebührenrechtliche Beurteilung erforderte.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

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