OGH 15Os153/97

OGH15Os153/9713.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.November 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafvollzugssache Franz K***** wegen bedingter Entlassung, AZ BE 93/97 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.September 1997, AZ 7 Bs 647/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Gebühren des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Bernhard M***** mit 7.104 S bestimmt werden und dessen Mehrbegehren abgewiesen wird.

Text

Gründe:

In der Strafvollzugssache Franz K***** wegen bedingter Entlassung, AZ BE 93/97 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, hat das Oberlandesgericht Linz im Beschwerdeverfahren zum AZ 7 Bs 647/97 ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Bernhard M***** zur "Frage der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB" eingeholt, wobei insbesondere geklärt werden sollte, ob seit dem Aufenthalt des Verurteilten im Landeskrankenhaus Klagenfurt 1990/91 (auf Grund jahrelangen Alkohol- und Medikamentenmißbrauchs) eine Heilung eingetreten sei. Nach auftragsgemäßer Erstattung von Befund und Gutachten verzeichnete der Sachverständige Gebühren in der Höhe von insgesamt 11.816 S. Diese Gebührennote wurde in einer Stellungnahme insoferne korrigiert, daß für die (in der Gebührennote vorerst höher bewerteten) Tests SKT, FPI, FAF, SKID/II, MALT, Myers Briggs Typenindikator, REACT und Par. Depressivitäts-Skala je 300 S beansprucht wurden.

Mit Beschluß vom 11.September 1997 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des Sachverständigen (im Ergebnis übereinstimmend mit seinen korrigierten Ansätzen) mit 9.504 S, wobei es den (ursprünglichen in der Gebührennote geltend gemachten) Mehrbetrag von 2.312 S abwies und davon ausging, daß die oben genannten, im Rahmen der Psychodiagnostik durchgeführten Untersuchungen (SKT, FPI, FAF, SKID/II, MALT, Myers Briggs Typenindikator, REACT und Par. Depressivitäts-Skala) - zum Unterschied zu den ebenfalls unter die Psychodiagnostik einzureihenden Tests, nämlich Projektionstests, (Rohrschachbefund, Baumtest etc) Intelligenztest sowie orientierenden Testverfahren (Hirnleistungstest) -, gesondert gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 GebAG zu honorieren seien.

Der dagegen erhobenen Beschwerde der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 (hier lit e) GebAG ist grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten, sodaß damit bei einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung auch psychodiagnostische Tests, die - nach der Stellungnahme des Sachverständigen - Bestandteil der Exploration und Voraussetzung für die Erstattung eines besonders ausführlichen wissenschaftlich begründeten Gutachtens sind, abgegolten werden (EvBl 1989/162; 15 Os 90/90, 13 Os 87/93, 13 Os 122/94). Dies hat nicht nur für den WIP-Intelligenztest, den Zeichentest nach Koch und den Rohrschachbefund, sondern auch die für die vom Oberlandesgericht Linz in seinem Gebührenbeschluß gesondert honorierten Testverfahren SKT, FPI, FAF, SKID/II, MALT, Myers Briggs Typenindikator, REACT und Par. Depressivitäts-Skala (in der Gebührennote mit insgesamt 2.400 S ausgewiesen und honoriert) zu gelten. Eine sachliche Differenzierung und damit Rechtfertigung, warum diese acht Tests nicht unter die Gebühr für Mühewaltung fallen sollen und daher zusätzlich zu honorieren wären, läßt sich ausgehend von der geltenden Gesetzeslage, deren Änderung allein dem Gesetzgeber obliegt, und der darauf basierenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, nicht finden.

Demzufolge war die Summe der zuerkannten Gebühren von 9.504 S um den laut Punkt 2 i zuerkannten Betrag von 2.400 S zu reduzieren.

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