OGH 13Os87/93

OGH13Os87/931.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Erich E***** wegen bedingter Entlassung, AZ 18 BE 331/92 des Landesgerichtes Steyr (nunmehr BE 243/93 des Landesgerichtes Wr.Neustadt), über die Beschwerde des Sachverständigen Dr.Markus B***** gegen den Gebührenbestimmungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.Mai 1993, GZ 10 Bs 141/92-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafvollzugssache hat das Oberlandesgericht Linz im Beschwerdeverfahren ein Gutachten des Sachverständigen für Nervenheilkunde Dr.Markus B***** über die Verhaltensprognose beim Strafgefangenen Erich E***** eingeholt.

An Gebühren für Befund und Gutachten verzeichnete der Sachverständige einen Gesamtbetrag von 3.726 S (incl. USt), darunter für die Durchführung psychologischer Tests und deren Auswertung 450 S und für eine EEG-Untersuchung 866,76 S.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die Zuerkennung einer (gesonderten) Gebühr für die psychologischen Tests abgelehnt, weil derartige Tests mit der für die psychiatrische Untersuchung und Begutachtung festgesetzten Gebühr nach dem § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG mithonoriert seien. Für die EEG-Untersuchung hinwieder sprach es unter Berufung auf die Honorarordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nur einen Betrag von 596,48 S zu.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Sachverständigen erhobene Beschwerde ist unbegründet.

Die Gebühr für Mühewaltung nach dem § 43 Abs. 1 Z 1 (hier: lit. d) GebAG ist grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten, sodaß damit bei einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung auch psychodiagnostische Tests, die - worauf der Sachverständige selbst bereits in seinem Gutachten (dort S 1 Punkt A/1) und in der Beschwerde hingewiesen hat - notwendiger Bestandteil der Exploration und solcherart Voraussetzung für die Erstattung eines fundierten Gutachtens sind, abgegolten werden (EvBl. 1989/162; 15 Os 90/90). Die auch schon in der Erläuterung der Gebührennote (ON 11) zum Ausdruck gebrachte Beschwerdeauffasung, daß es sich bei den Tests um getrennt von der psychiatrischen Exploration zu erhebende zusätzliche und daher auch gesondert zu honorierende Hilfsbefunde handle, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen, zumal der Sachverständige zu deren Erhebung durchaus selbst in der Lage war.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht Linz auch die Gebühr für die EEG-Untersuchung nur mit 596,48 S bestimmt, weil die gemäß dem § 34 Abs. 2 GebAG insoweit heranzuziehende Honorarordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (siehe Krammer-Schmidt2 E 30, 31 zu § 34 GebAG) in Pos.Nr. 37 a nur 64 Punkte a 9,32 S (= 596,48 S) gewährt und in den Ansätzen dieser Honorarordnung die - vom Sachverständigen begehrten - Gebühren für Hilfskräfte regelmäßig mit inbegriffen sind.

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