OGH 13Os122/94

OGH13Os122/9410.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Werner L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.Mai 1994, AZ 8 Bs 81/94 (GZ 27 Vr 1302/93-56 des Landesgerichtes Linz) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des im Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Werner L***** mit insgesamt (aufgerundet) 6.659 S und wies das Mehrbegehren auf den geltend gemachten Gesamtanspruch von 8.725,10 S (Gebührenantrag ON 51) ab. Es verweigerte unter anderem den Zuspruch von 901,17 S für die Arbeit am Wiener Determinationsgerät samt Umsatzsteuer und begründete dies damit, daß dieser Test mit der ohnedies nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG zugesprochenen Mühewaltungsgebühr für die psychiatrische Untersuchung abgegolten sei.

Die vom Sachverständigen erhobene Beschwerde, mit der er lediglich diese verweigerte Honorierung der Arbeit am Wiener Determinationsgerät bekämpft, geht fehl.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt - und auch in bezug auf denselben Beschwerdeführer - zum Ausdruck gebracht hat (EvBl 1989/162 = 14 Os 111/88, 15 Os 90/90 und 13 Os 87/93), ist die Gebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten, sodaß damit bei einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung auch psychodiagnostische Tests, die notwendiger Bestandteil der Exploration und solcherart Voraussetzung für die Erstattung eines fundierten Gutachtens sind, abgegolten werden. Dies gilt uneingeschränkt auch für eine im Rahmen eines solchen Gutachtens vorgenommene Durchführung und Auswertung des Arbeitsversuches mit dem Probanden am Wiener Determinationsgerät (14 Os 111/88 wie oben). Für ein Abgehen von dieser Judikatur besteht keine Veranlassung.

Daran können auch die in Wahrheit gegen die gesetzliche Regelung und nicht gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Einwände des Beschwerdeführers nichts ändern. Denn eine auf kurative Medizin und weniger auf psychiatrische Exploration ausgerichtete Fachärzteausbildung steht seiner Auffassung zuwider mit der grundsätzlichen Notwendigkeit des in Rede stehenden Tests für eine eingehende Untersuchung in keinem Zusammenhang. Die behauptete angebliche Benachteiligung von Fachärzten der Psychiatrie gegenüber anderen Fachärzten bei der Gutachtenserstattung kann ebenfalls zu keiner anderen gesetzlichen Auslegung führen. Mit seinen rechtspolitischen Bedenken hinsichtlich des Niveaus künftiger psychiatrischer Gutachten ist der Beschwerdeführer an den Gesetzgeber zu verweisen.

Mit Recht lehnte das Oberlandesgericht daher einen gesonderten Gebührenanspruch des Sachverständigen für den Arbeitsversuch am Determinationsgerät ab und betrachtete diese Leistung von der ihm zuerkannten Gebühr für Mühewaltung mitabgegolten.

Die Beschwerde mußte daher erfolglos bleiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte