OGH 12Os22/10t (RS0125844)

OGH12Os22/10t6.5.2010

Rechtssatz

Die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen ist seit 1. Februar 2007 nicht mehr Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie. Da die in § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG bezeichneten Leistungsanforderungen durch das Fachgebiet des Sachverständigen definiert sind (im speziellen Fall also der Berufsordnung der Ärzte), ist die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mehr mitumfasst und daher mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Sie ist daher nach § 49 Abs 1 GebAG gesondert zu vergüten.

Normen

GebAG §42 Abs1 Z1 lite
GebAG §49 Abs1

12 Os 22/10tOGH06.05.2010
14 Os 140/11mOGH13.12.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_20100506_OGH0002_0120OS00022_10T0000_001