OGH 15Os83/93

OGH15Os83/9317.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Auslieferungssache der Alla R*****, AZ 17 Vr 758/92 des Landesgerichtes Wels, über die Beschwerde der Alla R***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11.März 1993, AZ 11 Ns 515/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurden die Gebühren des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Bernhard M***** für das von ihm entsprechend dem Auftrag des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Jänner 1993 erstattete Gutachten vom 4.Feber 1993 in den Hauptpositionen - Mühewaltung für neurologische Untersuchung und Begutachtung einerseits, psychiatrische Untersuchung und Begutachtung andererseits - gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d bzw. lit. e GebAG mit 1.203 S bzw. 2.024 S zuzüglich Umsatzsteuer bestimmt und dies - von einer hier nicht aktuellen Teilabweisung abgesehen - summarisch damit begründet, daß die zugesprochenen Gebühren den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der "gegebenen" (richtig wohl: geltenden) Fassung vorgesehenen Tarifsätzen und den erbrachten Leistungen entsprechen.

Rechtliche Beurteilung

Die von Alla R***** dagegen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Entlohnung des neurologischen Gutachtens, wenn überhaupt, nur nach lit. a und des psychiatrischen Gutachtens nach lit. d des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Abgesehen davon, daß die gesonderte Honorierung eines neurologischen und eines psychiatrischen Gutachtens, deren Erstattung durch einen gerichtlichen Auftrag gedeckt ist, durchaus ständiger Rechtsprechung entspricht (vgl. Krammer-Schmidt GebAG2 § 43 ENr. 47), wurden auch die jeweiligen Gebührenansätze vom Oberlandesgericht zutreffend gewählt.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann nämlich § 43 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG für die neurologische Untersuchung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese Tarifstufe nur für einfache körperliche Untersuchungen vorgesehen ist. Die Befundaufnahme zum status neurologicus aber und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen vermögen dem Erfordernis eingehender Begründung (lit. d) durchaus noch gerecht zu werden.

Für die Anwendbarkeit des Gebührenansatzes nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG hinwieder kommt es weder auf den Umfang allein noch darauf an, ob eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder die Darlegung eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit zur Begründung des gutachtlichen Standpunktes stattfindet, vielmehr genügen hiefür bereits überdurchschnittlich umfangreiche - und darum als besonders ausführlich zu bezeichnende - auf (wie hier) zahlreichen (nicht gesondert honorierten) Tests beruhende, fachlich fundierte und solcherart daher wissenschaftlich begründete gutachtliche Ausführungen (vgl. 14 Os 133/88, 15 Os 90/90).

Demnach erweisen sich die Einstufungen des Oberlandesgerichtes als zutreffend, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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