Spruch:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Gebühr des Sachverständigen für psychiatrische Untersuchung und Begutachtung mit S 1.760,-- und die Gesamtgebühr demgemäß mit S 3.366,46 bestimmt wird.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurden die Gebühren des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr.J*** in der Hauptposition - psychiatrische Untersuchung und Begutachtung - abweichend von der Gebührennote gemäß § 43 Abs. 1 lit 1 d lediglich mit S 1.046 und nicht, wie der Sachverständige dies begehrt hatte, gemäß Punkt 1 e der genannten Gesetzesstelle mit S 1.760 bestimmt und dies summarisch damit begründet, daß das Gutachten keine (besonders ausführliche) wissenschaftliche Begründung im Sinne der lit e leg.cit. enthalte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Sachverständigen dagegen erhobene Beschwerde ist berechtigt.
Denn entgegen der - nicht weiter substantiierten und damit einer argumentativen Erörterung unzugänglichen - Ansicht des Oberlandesgerichtes, weist das in Frage stehende, sich auf zahlreiche (nicht gesondert in Rechnung gestellte Tests; vgl Mayerhofer-Rieder, Nebengesetze1 § 49 Nr 2) stützende Gutachten eine besonders - das heißt über dem Durchschnitt
liegende - ausführliche wissenschaftliche Begründung auf, weshalb in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beschließen war.
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