OGH 14Os133/88

OGH14Os133/8828.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafvollzugssache gegen Karl H*** über die Beschwerde des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Klaus J*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 20.Juli 1988, GZ 10 Bs 392/88-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Gebühr des Sachverständigen für psychiatrische Untersuchung und Begutachtung mit S 1.760,-- und die Gesamtgebühr demgemäß mit S 3.366,46 bestimmt wird.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurden die Gebühren des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr.J*** in der Hauptposition - psychiatrische Untersuchung und Begutachtung - abweichend von der Gebührennote gemäß § 43 Abs. 1 lit 1 d lediglich mit S 1.046 und nicht, wie der Sachverständige dies begehrt hatte, gemäß Punkt 1 e der genannten Gesetzesstelle mit S 1.760 bestimmt und dies summarisch damit begründet, daß das Gutachten keine (besonders ausführliche) wissenschaftliche Begründung im Sinne der lit e leg.cit. enthalte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Sachverständigen dagegen erhobene Beschwerde ist berechtigt.

Denn entgegen der - nicht weiter substantiierten und damit einer argumentativen Erörterung unzugänglichen - Ansicht des Oberlandesgerichtes, weist das in Frage stehende, sich auf zahlreiche (nicht gesondert in Rechnung gestellte Tests; vgl Mayerhofer-Rieder, Nebengesetze1 § 49 Nr 2) stützende Gutachten eine besonders - das heißt über dem Durchschnitt

liegende - ausführliche wissenschaftliche Begründung auf, weshalb in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beschließen war.

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