OGH 9NdA4/88 (RS0046357)

OGH9NdA4/8810.5.1988

Rechtssatz

Es würde den Intentionen des Gesetzes widersprechen, würde in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er den Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat, über Antrag des Arbeitgeber die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des für dessen Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigen Gerichts verfügt werden.

Normen

ASGG §4 Abs1 Z1 lita
JN §31 VIII

9 Nda 4/88OGH10.05.1988
4 Nd 4/89OGH19.06.1989

Auch

9 Nda 8/89OGH27.09.1989

Vgl auch

9 Nda 9/89OGH20.12.1989

Vgl auch

9 Nd 8/90OGH22.08.1990

Vgl; Beisatz: Verschiebung der Zuständigkeit nur zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann. (T1)

9 Nda 10/90OGH19.09.1990

Auch; Beisatz: Eine Delegierung von einem gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung zuständig ist, kann nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen. (T2)

9 Nda 1/91OGH25.04.1991

Beis wie T1

9 ObA 4/92OGH15.01.1992

Vgl auch; Beisatz: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung selbst dann nicht, wenn in diesem Verfahren im Rahmen einer Aufrechnungseinrede die im vorliegenden Prozess strittigen Fragen zu klären sind, zumal nicht feststeht, dass es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. Eine vorgreifende Erklärung des Vorsitzenden im dortigen Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen. (§ 48 ASGG). (T3)

9 Nda 5/92OGH16.09.1992
9 Nda 4/93OGH10.08.1993

Beis wie T1

9 Nda 5/93OGH10.08.1993

Beis wie T1

9 Nda 1/94OGH23.02.1994

Beis wie T1

9 Nda 5/96OGH25.11.1996

Beis wie T1

9 Nda 1/97OGH18.08.1997

Beis wie T1

9 Nda 2/98OGH27.10.1998

Beis wie T1; Beisatz: Der Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist nämlich auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können. (T4)

9 Nda 1/98OGH27.10.1998

Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung nicht, zumal nicht feststeht, dass es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. (T5); Beis wie T4

8 ObA 292/98vOGH28.01.1999

Auch; Beisatz: Vor der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des Arbeitgebers zurücktreten. (T6)

8 Nda 1/99OGH15.04.1999

Auch; Beisatz: Zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt. (T7)

9 Nda 1/99OGH13.08.1999

Beis wie T1; Beis wie T4

9 Nda 1/00OGH17.07.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T7

8 Nda 1/02OGH10.06.2002

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T7

9 Nda 2/02OGH28.08.2002

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7

9 Nc 8/03fOGH25.04.2003

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung nicht. (T8); Beis wie T7

9 Nc 9/03bOGH24.04.2003

Auch; Beis wie T6

8 ObA 71/04fOGH16.07.2004
9 Nc 8/06kOGH12.06.2006

Beisatz: Die Delegierung der Rechtssache ist im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und Gesamtkostenersparnis zweckmäßig. Da die Delegierung somit keineswegs überwiegend oder gar ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, steht ihr auch nicht jene Judikatur entgegen, die eine Zuständigkeitsverschiebung bei Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG grundsätzlich ausschließt. (T9)

8 Nc 11/06vOGH24.07.2006
9 Nc 25/07mOGH07.12.2007

Auch; nur T8; Beis wie T1; Beis wie T7

9 Nc 23/08vOGH03.02.2009

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag abgewiesen. (T10)

9 ObA 109/09hOGH16.11.2009

Vgl auch; Beisatz: § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer, die nicht - zB auch nicht im Fall einer vom Arbeitgeber beantragten Delegierung nach § 31 Abs 1 JN - ausgehöhlt werden darf. Mit der Schaffung des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z l lit a ASGG soll dem Arbeitnehmer die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert werden. (T11); Beisatz: Der Betriebsrat, der eine Klage nach § 54 Abs 1 ASGG einbringt, kann sich nicht auf den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG berufen. (T12);<br/>Veröff: SZ 2009/150

8 Nc 38/11xOGH17.08.2011

Auch; Beis ähnlich wie T7

9 Nc 4/12fOGH03.02.2012

Auch; Beis ähnlich wie T7

8 Nc 14/14xOGH10.04.2014

Auch; Beis ähnlich wie T7

8 Nc 29/21pOGH18.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_009NDA00004_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)