Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger, der auch während des von ihm behaupteten Arbeitsverhältnisses seinen ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg hatte und die Arbeiten für die Beklagte an seinem Wohnort erbrachte, begehrt mit der vorliegenden Klage unter der Behauptung, daß ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Dienstvertrages vorgelegen sei, die Zahlung von Spesen, Restgehalt 1994, Gehalt vom 1.1. bis 19.6.1995 sowie Urlaubsentschädigung.
Die beklagte Partei wendete die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht ein, bestritt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, beantragt, das Klagebegehren abzuweisen und stellt überdies den Antrag auf Delegierung der Rechtsache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Eine große Zahl der von den Parteien beantragten Zeugen seien aus Wien oder aus dem Wiener Raum.
Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil auch dann zahlreiche Rechtshilfevernehmungen nicht zu vermeiden wären und dem Kläger eine mehrmalige Zureise nach Wien finanziell schwer möglich sei. Im übrigen sei die Mehrzahl der Zeugen außerhalb Wiens wohnhaft.
Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht befürwortet eine Delegierung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit hat es bereits zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Der durch das ASGG neu geschaffene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können (vgl Kuderna ASGG**2 Erl 4 zu § 4). Es würde daher den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen, in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er diesen Aktivgerichtsstand in Kenntnis des Umstandes, daß auch eine Vielzahl der von ihm geführten Zeugen im Sprengel der von ihm als Arbeitgeber bezeichneten Partei wohnen und sohin in Kenntnis gewisser durch Rechtshilfevernehmungen auftretender Verfahrensverzögerungen in Anspruch nimmt, auf Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des Wohnsitzgerichtes des Arbeitgebers zu verfügen (9 NdA 5/92). Im Hinblick auf den gerade für den Arbeitnehmer geschaffenen Gerichtsstand ist daher eine Verschiebung der Zuständigkeit nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil Rechtshilfevernehmungen auch bei Stattgebung der beantragten Delegierung nicht zu vermeiden wären. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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